23.01.2017

Die Entrichtung der Umweltschutzproduktgebühr befreit nicht von der Pflicht zur Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsdaten

környezet

Firmen, die eine Umweltschutzproduktgebühr zu entrichten haben, ist die Pflicht zur Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsdaten ganz bestimmt bekannt. Mit den näher rückenden Fristen wird die To-do-Liste zum Jahresbeginn um einen weiteren Punkt länger, so kommt es öfters vor, dass die Erfüllung dieser Pflicht verspätet erfolgt oder sogar ganz ausbleibt. Es lohnt sich auf jeden Fall, die fristgemäße Erfüllung dieser Pflicht vor Augen zu halten, da das Nationale Aufsichtsamt für Umwelt- und Naturschutz im Falle der Nichterfüllung oder der nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung eine Abfallbewirtschaftungsstrafe verhängen kann, die sich sogar auf 1 Million Forint (EUR 3,200) belaufen kann. Es ist wichtig zu wissen, dass ein Unternehmen durch die Entrichtung der Umweltschutzproduktgebühr nicht von der Pflicht zur Datenübermittlung befreit wird. Nachstehend beantworten wir die grundlegenden Fragen zu diesem Thema.

Welche Produkte sind von der Pflicht zur Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsdaten betroffen? 

Verpackungsabfälle, Abfälle aus elektronischen Einrichtungen sowie Batterie- und Akku-Abfälle.

Wer unterliegt der Pflicht zur Datenübermittlung? 

Gemäß den einschlägigen Regierungsverordnungen sind von der Pflicht zur Datenübermittlung unter anderen die Hersteller und die zwischengeschalteten Unternehmen betroffen. Es ist wichtig zu erwähnen, dass nicht nur der inländische Erzeuger des Verpackungsmaterials, bzw. der inländische Erzeuger von Batterien, Akkumulatoren sowie elektronischen Einrichtungen als Hersteller gelten, sondern auch jene Unternehmen, die die obigen Produkte aus dem Ausland importieren und sie dann in Ungarn in Verkehr bringen.

Welche Friste gibt es für die Datenübermittlung?

Im Zusammenhang mit Verpackungsabfällen ist die Frist für die vorzulegenden Informationen der 31. Januar 2017. Im Fall von Batterien, Akkumulatoren sowie elektrischen und elektronischen Einrichtungen steht jedoch etwas mehr Zeit zur Verfügung, bei diesen hat die jährliche Datenübermittlung bis zum 20. Februar 2017 zu erfolgen.

Wo und in welcher Form hat die Datenübermittlung zu erfolgen? 

Die Datenübermittlungen müssen in Bezug auf alle drei Produktkategorien bei dem Nationalen Aufsichtsamt für Umwelt- und Naturschutz (auch als „Grünbehörde“ genannt) eingehen. Die Datenübermittlung kann im Falle von Verpackungsmaterialien ausschließlich in Papierform erfolgen, und zwar auf dem Formular, das von der Webseite der Grünbehörde herunterzuladen ist. Die Datenübermittlungen in Verbindung mit Batterien und Akkumulatoren sowie elektronischen Einrichtungen können ausschließlich auf elektronischem Weg über das Kundenportal erfolgen. Für diese Datenübermittlungen haben Unternehmen vorher auch noch eine Vollmacht zu registrieren – ebenfalls auf elektronischem Weg.

Sind mit der Datenübermittlung auch irgendwelche anderen Pflichten verbunden?

Ja. Um der Pflicht zur Datenübermittlung nachkommen zu können, ist einerseits die ständige Führung einer Aufzeichnung notwendig. Im Falle von Batterien, Akkumulatoren und elektronischen Einrichtungen ist darüber hinaus eine vorherige Anmeldung bei der Grünbehörde notwendig. Die Anmeldung erfolgt in beiden Fällen elektronisch und ebenfalls in beiden Fällen ist eine Verwaltungsdienstleistungsgebühr in der Höhe von 75 000 Forint (EUR 240) zu entrichten.

Befreit die Entrichtung der Umweltschutzproduktgebühr von der Pflicht zur Datenübermittlung? 

Durch die Bezahlung der Umweltschutzproduktgebühr werden Unternehmen von der ganzen Datenübermittlungspflicht nicht befreit, lediglich der Dateninhalt der Datenübermittlung wird vereinfacht, und zwar dadurch, dass die Verpflichtung zur Sammlung, Verwertung und Behandlung von Abfällen der betroffenen Produkte infolge der Bezahlung der Produktgebühr als erfüllt gilt, und dadurch in Verbindung mit den Daten über diese Tätigkeiten keine Datenübermittlungspflicht besteht.

Wie hoch ist die Strafe im Falle der Nichterfüllung oder der verspäteten Erfüllung der Pflicht zur Datenübermittlung? 

Für den Fall, wenn die Pflicht zur Datenübermittlung nicht oder nicht richtig, bzw. nicht fristgemäß erfüllt wird, kann die Umweltschutzbehörde eine Abfallbewirtschaftungsstrafe typischerweise in der Höhe von 200.000 Forint (EUR 650) verhängen. Sollte die Pflicht zur Datenübermittlung in Verbindung mit Batterien und Akkumulatoren verspätet oder nicht erfüllt werden, beträgt die Strafe 500.000 Forint (EUR 1,600), die sich im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung sogar auf bis zu 1 Million Forint (EUR 3,200) belaufen kann.

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