In den vergangenen Tagen und Wochen hat die ungarische Regierung zahlreiche Änderungen verkündet, die Elemente der Zuwendungen neben Lohn- und Gehaltszahlungen betreffen. Ein Teil der ab 2025 in Kraft tretenden Änderungen der Regeln zu den Sachbezügen erschien bereits im Entwurf des Steuerpakets vom Herbst, andere Maßnahmen wurden danach bekanntgegeben. Neben der Änderung der Regeln zu den Sachbezügen wurden auch einzelne Details der Vereinbarung zum Mindestlohn für 2025 veröffentlicht.
Mindestlohn ist bis 2027 geregelt
Ab 1. Januar 2025 steigt in Ungarn der Mindestlohn um 9 % und das garantierte Lohnminimum um 7 % an. So wird der Mindestlohn monatlich brutto 290.800 HUF, und das garantierte Lohnminimum monatlich brutto 348.800 HUF betragen. Die Parteien vereinbarten auch, dass der Mindestlohn 2026 und 2027 um weitere 13 % bzw. 14 % ansteigen wird. Das Ziel ist es, dass diese Summe innerhalb von drei Jahren 50 % des Durchschnittslohns erreichen soll.
Änderung der Regeln zu den Sachbezügen bezüglich Wohnungszwecken
Von den Regeln zu den Sachbezügen besitzt vielleicht die Änderung die größte Tragweite, dass der Arbeitgeber unter dem Titel Wohngeldzuschüsse mit einer vergünstigten Steuerzahlung zur Tilgung der Wohnungskredite bzw. zu den Kosten der Untermiete von Arbeitnehmern unter 35 Jahren in Ungarn beitragen kann. Die Zuwendungen kann mit einem Steuersatz von 28 % für die SZÉP-Karte bis zu einer Höhe von 150.000 HUF im Monat, genauer gesagt bis zu einem zeitanteiligen Teil der Jahressumme von 1.800.000 HUF gewährt werden. Der Zuschuss darf nicht über den diesbezüglichen nachgewiesenen Ausgaben des Arbeitnehmers liegen. Dieses Element lässt sich optimal in die Sachbezugssysteme einbauen, so kann nämlich verhindert werden, dass zwischen den berechtigten und nicht berechtigten Arbeitnehmern eine Ungleichheit entsteht.
Ebenfalls mit Wohnungszwecken hängt die für das Jahr 2025 gültige Möglichkeit zusammen, dass der ungarische Arbeitnehmer seinen am 30. September 2024 bei der freiwilligen Rentenkasse bestehenden Saldo für den Kauf und die Renovierung einer Wohnung verwenden kann. Das sich diese Option auf einen bereits bestehenden Saldo bezieht, beeinflusst nicht unbedingt das Zuwendungssystem für 2025, doch könnte es sinnvoll sein, die Arbeitnehmer über diese Möglichkeit zu informieren.
Die dritte Änderung der Regeln zu den Sachbezügen, die ebenfalls die Realisierung von Wohnungszwecken fördert, ist die, dass 50 % des am 1. Januar 2025 bestehenden oder danach zugewiesenen Saldos der SZÉP-Karten zur Wohnungsrenovierung verwendet werden kann. Dies kann die Popularität der in Ungarn auch bisher allgemein geschätzten SZÉP-Karte bei den Arbeitnehmern weiter erhöhen.
Eine die SZÉP-Karte betreffende Änderung der Regeln zu den Sachbezügen ist auch, dass neben der allgemeinen Jahresrahmensumme von 450.000 HUF ein Kartenteil „Aktives Ungarn“ erscheint, auf den bei vergünstigter Steuerzahlung jährlich ebenfalls 120.000 HUF hochgeladen werden kann. Diese Summe darf dann ausgesprochen für Dienstleistungen in Verbindung mit einer aktiven Lebensweise verwendet werden.
Zoo und Fitnessraum
Von den einen engeren Kreis betreffenden Änderungen der Regeln zu den Sachbezügen möchten wir hervorheben, dass ab 2025 neben den Eintrittskarten für Sportveranstaltungen und Kulturevents auch die Eintrittskarten für Zoos steuerfrei gewährt werden können. Steuerfrei kann auch die Dienstleistung sein, die der Auszahler durch die Sicherstellung einer kostenlosen oder vergünstigten Nutzung der von ihm unterhaltenen Sportobjekte (z. B. Fitnessraum im Bürogebäude) und der darin aufgestellten Sportgeräte gewährt.
„Wenn Sie in Verbindung mit den Änderungen der Regeln zu den Sachbezügen in Ungarn weitere Details und aktuelle Informationen wünschen bzw. Ratschläge benötigen, wie diese in die Zuwendungssysteme des Unternehmens eingefügt werden können, suchen Sie bitte die Mitarbeiter unseres Geschäftszweigs HR Dienstleistungen auf!“