05.04.2017

Einkommensteuerzahlung von Ausländern in Ungarn – Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit

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In unserem vorherigen Artikel zu diesem Thema haben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Einkommensteuerzahlung von Ausländern in Ungarn gegeben. Wir möchten jetzt näher darauf eingehen, auf welche Faktoren geachtet werden muss, um die steuerliche Ansässigkeit von Privatpersonen zu bestimmen.

Welche Gesichtspunkte müssen berücksichtigt werden? 

Wenn eine Privatperson aufgrund ihres Wohnsitzes in mehreren Ländern als ansässig gilt, kann auf Basis der meisten Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Frage im Hinblick auf die steuerliche Ansässigkeit mit Hilfe folgender Merkmale beantwortet werden:

  • ständiger Wohnsitz
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen
  • gewöhnlicher Aufenthalt
  • Staatsangehörigkeit

Sofern nach Prüfung der oben genannten Faktoren immer noch nicht eindeutig entschieden werden kann, in welchem Land der Arbeitnehmer als Steuerinländer gilt, müssen die betroffenen Staaten diese Frage in gegenseitigem Einvernehmen regeln.

Die Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit sollte strikt in Reihenfolge der oben aufgelisteten Punkte erfolgen. Daher müssen keine weiteren Gesichtspunkte geprüft werden, wenn die steuerliche Ansässigkeit anhand des ständigen Wohnsitzes eindeutig bestimmt werden kann. 

Ständiger Wohnsitz 

Sowohl nach den Gesetzesvorschriften in Ungarn als auch nach den OECD- Richtlinien gilt die Wohnstätte als ständiger Wohnsitz, in der die Privatperson ihren ständigen Aufenthalt hat. Dies kann ein eigenes oder gemietetes Haus oder eine Wohnung, aber auch nur ein dauerhaft genutztes Zimmer sein.

Hauptmerkmal des ständigen Wohnsitzes ist, dass er der Privatperson immer zur Verfügung steht und jederzeit von ihr benutzt werden kann.

Wir möchten Ihnen dies in einem Beispiel besser verdeutlichen. Eine spanische Privatperson kommt zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit nach Ungarn. Die Privatperson besitzt in Spanien ein Haus, das sie behält und auch nicht vermietet, in Ungarn mietet sie aber eine Wohnung. In diesem Fall hätte sie in beiden Ländern einen ständigen Wohnsitz, da sie in beiden Ländern eine Wohnmöglichkeit hat, die jederzeit zur Verfügung steht und langfristig nutzbar ist. Falls die Privatperson das Haus in Spanien dagegen vermietet und sich dort abmeldet, hat sie keinen ständigen Wohnsitz mehr in Spanien und verfügt somit nur noch in Ungarn über einen Wohnsitz.

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Wenn die Privatperson in mehreren Ländern einen ständigen Wohnsitz hat, muss der nächste Aspekt (Mittelpunkt der Lebensinteressen) der oben aufgelisteten Punkte in Augenschein genommen werden, um die steuerliche Ansässigkeit des spanischen Arbeitnehmers zu definieren. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich in dem Staat, zu dem er die engsten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Um den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu bestimmen, ist jedoch eine komplexe Prüfung notwendig. Wenn mit dem im Beispiel angeführten Arbeitnehmer auch seine Frau und seine drei Kinder nach Ungarn kommen, wird er vermutlich die engsten familiären Beziehungen in Ungarn haben. Bleibt seine Familie aber zu Hause und er besucht sie jedes Wochenende in Spanien, dann wird er seine familiären Beziehungen weiterhin in Spanien führen.

 

Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen muss auch der Ort des Einkommenserwerbs und der Einkommensausgaben geprüft werden. Wenn die spanische Privatperson ausschließlich in Ungarn ein Arbeitsverhältnis hat, und nur in Dividendenform Einkünfte aus Spanien bezieht, dann neigt sich die Waage Richtung Ungarn. Nach den Richtlinien der OECD ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand zu prüfen, von wo aus die Privatperson ihr Vermögen verwaltet.

Die Steuerbehörde hat im Laufe einer Untersuchung zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit einer ausländischen Privatperson auch die Bankkartenbenutzung geprüft. Die geprüfte Person benutzte ihre Bankkarte in diesem Zeitraum vorwiegend in Ungarn und nur selten im Ausland. Sie hatte zudem in Ungarn eine Vollzeitbeschäftigung und verfügte im Ausland nur über Anlagen, die nach Ansicht der Steuerbehörde anders als das ungarische Arbeitsverhältnis keine persönliche Anwesenheit erforderlich machten. Die Einkünfte aus den Anlagen wurden auf das Konto der Privatperson in Ungarn überwiesen. Nach Bewertung der ungarischen Steuerbehörde NAV neigt sich hier die Waage im Hinblick auf die steuerliche Ansässigkeit nach Ungarn. Zu diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof auch ein Urteil gefällt.

Außer den hier oben beschriebenen Punkten müssen auch politische, kulturelle und andere Tätigkeiten der Privatperson berücksichtigt werden. 

Gewöhnlicher Aufenthalt

Es kann vorkommen, dass nach den oben genannten Aspekten immer noch keine eindeutige Entscheidung getroffen werden kann, ob der Arbeitnehmer seine steuerliche Ansässigkeit in Ungarn oder im Ausland hat. In diesem Fall muss der nächste Gesichtspunkt in der bereits bekannten Reihenfolge, der gewöhnliche Aufenthalt geprüft werden. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Arbeitnehmer in dem Land die steuerliche Ansässigkeit, in dem er mehr Tage verbracht hat.

Nach Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit kann entschieden werden, welches Einkommen in welchem Land steuerbar ist.

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