24.04.2017

Die Nutzung vom Kundenportal

ugyfelkapu

Das Gesetz Nr. XCII. von 2003 über die Abgabenordnung (Art.) in Ungarn beinhaltet die Pflichten des Steuerzahlers, es bestimmt unter anderem den Umfang der elektronisch einzureichenden Erklärungen und Datenabgaben und reguliert auch die Anmeldung und die Registrierung für den Zugang zum Kundenportal.

Kundenportal erleichtert die Arbeit der Steuerzahler

Der Begriff Kundenportal beinhaltet laut dem Gesetz in Ungarn eine elektronische Authentifizierung und einen sicheren Zustelldienst. Privatpersonen erhalten nach erfolgreicher Registrierung zum Kundenportal und nach persönlicher Authentifizierung einen Benutzernamen und ein Passwort. Nach deren Aktivierung ist über die Webseite www.magyarorszag.hu der Zugang zum Portal verfügbar.

Unternehmer in Ungarn müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt ihrer Steuernummer die Registrierung zum Kundenportal veranlassen und dies der NAV (ungarische Steuerbehörde) melden. Falls sie ihre Berichterstattungs- und Datenabgabepflicht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, muss in diesem Fall der Bevollmächtigte innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Steuernummer den Namen und die Steuernummer des von ihm vertretenen Steuerzahlers anmelden. Die Vollmacht wird durch das ordnungsgemäße Ausfüllen des Formulars „EGYKE” erteilt, das auf der Webseite http://www.nav.gov.hu/nav/letoltesek herunterladbar ist.

Die wichtigsten Dokumente, die bestimmte Steuerzahler elektronisch einreichen müssen: 

  • Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und Zusammenfassenden Meldungen bzw. von sonstigen Steuererklärungen
  • Erklärungen von Arbeitgeber und Auszahler und Einreichung der übermittelten Daten
  • Meldungen des Unternehmens bzw. die Änderungen diesbezüglich
  • Beantragung von Unbedenklichkeits- und Einkommensbescheinigungen

Neben den obengenannten Melde- und Datenübermittlungspflichten wird die Sachbearbeitung über das Kundenportal durch die NAV oder anderen Gesetzesvorschriften für einen größeren Kreis der Anwendungen ermöglicht oder bestimmt und damit die Arbeit für die Steuerzahler deutlich erleichtert.

Ungarische Steuerzahler können über das elektronische Dienstleistungssystem ihre Einstufung als Steuerzahler abfragen und die NAV benachrichtigt sie ebenfalls durch dieses Portal über Änderungen der Einstufung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Steuerzahler aufgrund ihrer elektronisch eingereichten Anträge in die Datenbank „Ohne öffentliche Schuld“ aufgenommen werden. Falls die Steuerzahler eine Steuerbescheinigung benötigen, können sie die über das Kundenportal beantragen und zugestellt bekommen. Damit wird die Dauer der Sachbearbeitung wesentlich vermindert.  

Alle Dokumente werden zugestellt

Falls wir über einen Zugang zum Kundenportal verfügen, ist es wichtig zu wissen, dass die NAV in Ungarn für uns auf diese Weise auch Steuerdokumente zusenden kann. Dies können nur Informationen oder auch ein Auftragsbestätigungsschreiben über eine Steuerprüfung sein. Das über den elektronischen Weg zugestellte Steuerdokument gilt als an dem Tag zugestellt, an dem das zentrale elektronische Dienstleistungssystem den Eingang bestätigt.

Die Steuerunterlagen können auch dem Steuerzahler zugestellt werden, der über einen Bevollmächtigten verfügt. In der Praxis wird das Steuerdokument im Falle von mehreren Bevollmächtigten oder Vertretern nicht allen Berechtigten zugeschickt, daher ist das Herunterladen der Dokumente mit solchen Inhalten besonders wichtig. Die Zustellung der über den elektronischen Weg verschickten Steuerdokumente gilt mit dem 5. Werktag nach der zweiten Benachrichtigung über die elektronische Bereitstellung als bewirkt.

Die Nachricht dieses Jahres ist, dass die NAV für bestimmte Steuerzahler den Entwurf für die Einkommensteuererklärung erstellt und ihn ab dem 15. März des Folgejahres über das Kundenportal erreichbar macht. Eine weitere Änderung dabei ist, dass ab dem 01.01.2017 die Gewerbesteuererklärung in Ungarn auch über dieses Portal eingereicht werden kann. Die NAV weist aber darauf hin, dass die Steuerbehörde in diesem Fall nur für die Weiterleitung zuständig ist, für die inhaltliche Prüfung nicht. Die Abwicklung der Bearbeitung, die Berichtigung und eventuelle Prüfung der Erklärungen gehört weiterhin zum Tätigkeitsbereich der Gemeinden. Durch das ungarische Kundenportal können wir unter anderem auch Angelegenheiten im Grundbuchamt erledigen, unser Versicherungsverhältnis überprüfen oder auch Urkunden beantragen.

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.