Das Gesetz Nr. CXCIV. von 2011 über die wirtschaftliche Stabilität („Gst.“) ermöglicht, dass der Erwerb von juristischen Personen, von anderen Organisationen ausgegebenen Aktien bzw. anderen verkehrsfähigen Unternehmensbeteiligungen für den Erwerber ohne Entstehung einer Steuerpflicht geschieht.
Vorab sollte allerdings erwähnt werden, dass diese günstige Regelung nur beim Erwerb von bestimmten Unternehmensbeteiligungen anwendbar ist (sie ist z.B. bei ungarischen Gesellschaften nur dann anwendbar, wenn die Beteiligung von juristischen Personen oder Organisationen stammt, die in Ungarn über keinen Firmensitz verfügen, oder von solchen natürlichen Personen, die über keinen ständigen, im Inland angemeldeten Wohnort verfügen). Auch dürfen die hiermit verbundenen administrativen Aufgaben nicht außer Acht gelassen werden.
Der Termin des 30. Juni steht in Ungarn aus mehreren Gesichtspunkten unter besonderer Aufmerksamkeit. Wenn der Erwerb nicht unentgeltlich erfolgte, muss entweder eine öffentliche Urkunde oder eine vom Anwalt oder Rechtsberater gegengezeichnete Urkunde über die bis zum 30. Juni erfolgte Übertragung der Unternehmensbeteiligung bis zu diesem Datum erstellt werden.
Erfolgte dagegen der Beteiligungserwerb unentgeltlich, muss der neue Anteilseigner dies mittels des dazu vorgesehenen Formulars bis 30. Juni 2017 bei der in Ungarn für seinen Wohnsitz zuständigen Steuerbehörde („NAV“) melden.
Der Teufel steckt im Detail. Beim unentgeltlichen Erwerb wird der Anteilseigner auf dieser Weise zur Datenübermittlung verpflichtet und somit auch gleichzeitig für die NAV „sichtbar” (selbst der Überträger muss im Formular genannt werden). Bei entgeltlicher Anteilsübertragung hingegen gibt es die vorher genannte unmittelbare Anmeldung nicht.
Das auf der Homepage der NAV verfügbare Dokument (Bejelentés tagi részesedés ingyenes megszerzéséről – Anmeldung der unentgeltlichen Anteilsübertragung) muss in Papierform in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. Der Beteiligungserwerb kann durch natürliche oder juristische Personen, oder auch durch andere Organisationen erfolgen und die Daten dieses Erwerbers müssen unter dem ersten Punkt des Dokuments angegeben werden. Unter dem zweiten Punkt müssen die Daten des Überträgers aufgeführt werden. Der Anteil der übertragenen Beteiligung, die Anzahl der Aktien, das Datum des Vertragsabschlusses und das Aktenzeichen oder die Eingangsnummer des Kaufvertrages müssen im Dokument ebenfalls vermerkt werden.
Der Steuerzahler in Ungarn kann durch eine steueramtliche Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde die Steuerbefreiung bei unentgeltlicher Anteilsübertragung nachweisen (was praktisch die eine, vom Steueramt unterschriebene und abgestempelte Ausfertigung der eingereichten Anmeldung ist).
Der Newsflash, der auch diesen Artikel beinhaltet, steht hier für Sie zum Download in PDF-Format bereit:
Newsflash 27.06.2017 (PDF)