Ohne den Artikel zu Ende lesen zu müssen, möchten wir auf die Frage im Titel sofort eine Antwort geben. Ja, die Steuerbehörde kann gut sein, und es können zahlreiche Bereiche aufgezählt werden, in denen diese Aussage berechtigt ist. Nach der 2. nationalen Steuerkonsultation in Ungarn kann diese Aussage auch durch Fakten unterstützt werden. In diesem Artikel verraten wir, warum unserer Meinung zufolge die ungarische Steuerbehörde gut ist.
Wir gehen mit der Zeit
Eines der Hauptthemen der Steuerkonsultation war der elektronische Behördengang. Die NAV hat in letzter Zeit verblüffend viel Energie (und Geld) in die zukunftsorientierte Gestaltung des elektronischen Zugangs und Behördengangs investiert. Viele von uns haben gerade ihre von der NAV vorbereiteten Einkommensteuererklärung auf der speziellen e-szja-Webseite geöffnet und festgestellt, dass die NAV-Angaben korrekt sind und es nicht notwendig ist, viel Zeit mit der Erstellung der Erklärungen zu verbringen. Das NAV 2.0-Programm hat jedoch noch mehr zukunftsorientiertere Ziele formuliert, und es kann leicht vorkommen, dass die ungarische Steuerbehörde die modernste Steuerbehörde in der mittel- und osteuropäischen Region wird.
Unabhängig davon glauben wir als Steuerberater jedoch, dass das Wissen, das besondere Kenntnisse in der internationalen Besteuerung erfordert, auch in Zukunft nicht durch ein automatisiertes Maschinenprogramm ersetzt werden kann. Hierbei würden wir jedoch begrüßen, wenn der elektronische Weg in der Kontaktpflege den primären Weg darstellen würde und die Probleme der Postzustellung von offiziellen Dokumenten in Vergessenheit geraten könnten.
Neues Gesetz über die Abgabenordnung
Über die anderen Schlüsselthemen der Steuerkonsultation in Ungarn, über die Änderung der Regelungen im Steuerverfahren, das neue Rahmengesetz und über das neue Gesetz über die Abgabenordnung haben wir bereits berichtet. Es ist höchst ehrenwert, dass sich die Gesetzgeber in Ungarn, das Wirtschaftsministerium und auch die Leitung der NAV dafür eingesetzt haben, dass ein solches bedeutungsschweres Steuerverfahrensgesetz – noch bevor der Entwurf dem Parlament vorgelegt wurde (das voraussichtlich in diesen Tagen erfolgen wird) – beurteilt werden kann. Eines der wichtigsten Elemente der gesellschaftlichen Konsultation, die den Gesetzgebern auch von WTS Klient Ungarn signalisiert wurde, besteht darin, dass, obwohl die Höhe der Versäumnisstrafe ab dem 1. Januar 2018 steigen wird, der Selbstrevisionszuschlag weiterhin an den Basiszinssatz der Notenbank gebunden bleibt, um auch damit die freiwilligen Korrekturen zu „würdigen”.
Die NAV als Dienstleister
Die Reaktion fällt anders aus, wenn etwas von einem verlangt wird, unter Umständen gedroht wird oder wenn jemand um etwas gebeten wird. Das auch in der Praxis angewandte Unterstützungsverfahren der NAV erhöht gleichzeitig die Haushaltseinnahmen in Ungarn und vermittelt den Eindruck, dass es im Falle eines Fehlers „einen weiteren Freiwurf“ gibt, bevor die ungarische Steuerbehörde die Steuern im Rahmen einer Steuerprüfung eintreiben möchte. Ab 2018 werden neue Schritte zur Stärkung des NAV-Charakters als Dienstleister erwartet. Die Mentorierung von Start-up-Unternehmen durch die NAV und die Liste der zuverlässigen Schuldner, die hoffentlich in der Zukunft veröffentlicht wird, werden den Interessen der Steuerzahler dienen. Darüber hinaus wird die NAV den Steuerpflichtigen in Ungarn zur Erleichterung ihrer Pflichterfüllung eine Online-Schnittstelle für Anmeldungen/Änderungsmeldungen zur Verfügung stellen. Wenn wir den Informationen Glauben schenken können, würde die NAV ein kostenloses Rechnungsprogramm für die Online-Rechnungsstellung in Ungarn bereitstellen, das in der Lage ist, eine sofortige Meldung über den Dateninhalt von Rechnungen mit mehr als 100.000 HUF (ca. 320 EUR) zu handhaben.
Online-Rechnungsstellung – Online-Datenermittlung
Ab dem 1. Juli 2018 werden die neuen gesetzlichen, die Rechnungsstellung in die Online-Datenübermittlung „verzaubernden” Regelungen in Ungarn verbindlich. Wir reden über eine sofortige Datenübermittlung und es gibt noch viele Fragen bezüglich der Umsetzung in die Praxis. Das Positive an der Geschichte ist wieder das, dass den Steuerzahlern Zeit zur Vorbereitung auf die Änderungen eingeräumt wird. Es kann noch ein Einblick in den damit verbundenen Verordnungsentwurf genommen werden und anhand der Einwendungen der Steuerzahler kann sogar auch ein neuer Verordnungsentwurf erwartet werden. Dieses umsichtige Verfahren ist kein Wunder, denn die Online-Rechnungsstellung sollte als eine IT-Frage angesehen werden, die von Informatikern gelöst werden muss, aber es ist so gut wie sicher, dass es auch nach dem 1. Juli 2018 Gesellschaften in Ungarn geben wird, die diese Aufgabe nur mühselig lösen werden können. Es reicht, nur an die in Ungarn umsatzsteuerregistrierten Steuerzahler zu denken, die über eigene Rechnungsprogramme verfügen und die ungarische Geschäftstätigkeit nur ein Teil ihres großen Ganzen ist und schon die Separierung der ungarischen Rechnungen Probleme verursachen kann. Als positive Folge der Online-Rechnungsstellung sollte hervorgehoben werden, dass sie die zusammenfassende Meldung über ungarische Inlandsumsätze bezüglich der einzelnen Ausgangsrechnungen des Rechnungsausstellers auch ablöst, und die Steuerzahler sich sicherlich auf eine solche Funktion im System freuen werden, woraus ersichtlich wäre, welche Steuerzahler Rechnungen an sie ausgestellt haben.
Die 2. nationale Steuerkonsultation und das Marketing
Aus den obigen Angaben ist gut ersichtlich, dass seitens der NAV, bei der es mittlerweile einen großen Stellenabbau gegeben hat, wirklich zukunftsorientierende Schritte zu sehen sind. Während der nationalen Steuerkonsultation zeigte auch die ungarische Behörde das Marketing-Instrumentarium, da nicht nur die Unternehmen ein positives Marketing benötigen. Die Partnerschaft und die Kommunikation zwischen den Steuerzahlern und der Steuerbehörde schaffen die Möglichkeit, dass die Haushaltseinnahmen ordnungsgemäß einfließen.
Als Steuerberater sehen wir ein Problem oder ein Risiko – falls wir auch etwas Kritik über die ungarische Steuerbehörde formulieren dürfen – darin, wenn auf der Ebene der Steuerprüfungen das Sanktionssystem oder die in „Stückzahlen“ verhängten Versäumnisstrafen im Zusammenhang mit der Online-Datenübermittlung nicht im Einklang mit dem Gewicht der Versäumnisse festgestellt werden. Vertrauen wir darauf, dass die Steuerbehörde eine Erhöhung der Steuereinnahmen und nicht höhere Sanktionseinnahmen anstrebt!
Das neue Steuerverfahrensgesetz
Neues Gesetz über die Abgabenordnung und die Steuerverwaltungsordnung
Unterstützungsverfahren – neuestes Element des kundenfreundlichen NAV-Konzepts