07.02.2017

Umsatzsteuerregistrierte Steuerzahler sind nun auch im Gesetz definiert: wie können diese mit der NAV in Kontakt treten?

Obwohl die umsatzsteuerregistrierten Gesellschaften bereits seit langer Zeit zur Praxis der NAV sowie von Beratungsfirmen gehören, war die einschlägige Definition bis zur nahen Vergangenheit in den Rechtsvorschriften praktisch nicht enthalten; seit dem 1. Januar 2016 ist der umsatzsteuerregistrierte Steuerzahler aber im Steuergesetz endlich definiert. Im ersten Teil unserer Artikelserie über die Finanzvertretung beschreiben wir, was dies in der Praxis bedeutet.

In beruflichen Kreisen treffen wir immer mehr auf ausländische Gesellschaften aus der EU oder einem Nicht-EU-Staat, die mit Ungarn auf irgendeine Weise durch steuerpflichtigen Warenverkauf oder durch Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung treten.

Gesetzliche Definition

Obwohl der Begriff früher in den Vorschriften des materiellen Rechts nicht vorhanden war, hat die NAV alle ihrer Verfahrensleitfäden zur Steuerprüfung von umsatzsteuerregistrierten Steuerzahlern bereits vor Jahren herausgegeben und jetzt seit 2017 erneut aktualisiert. Das Gesetz definiert den umsatzsteuerregistrierten Steuerzahler als ein Unternehmen, welches keine Niederlassung zu wirtschaftlichen Zwecken in Ungarn hat, jedoch infolge der Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit, in Ungarn zur Steuerzahlung verpflichtet ist. Dies bedeutet gleichzeitig, dass diese Unternehmen hier normalerweise weder über Humankapital verfügen, noch physisch in einer Weise anwesend sind, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführen würden (dies schließt sie jedoch nicht davon aus, in einem Lager bei einem Logistikunternehmer einen Bestand zu halten).

Das Problem der inländischen Steuerpflicht 

Die ausländischen Gesellschaften, die dadurch in Ungarn zur Registrierung gezwungen sind, werden typischerweise in Bezug auf die Umsatzsteuer zum Steuerzahler. Obwohl die EKAER und die Produktgebühr für Umweltschutz nicht in dieser Artikelserie thematisiert werden, sind diese typische Problematiken, bei denen eine Steuerschuld sowie Steuerzahlungspflicht entstehen können – die Versäumung von diesen kann auch im Falle von umsatzsteuerregistrierten Gesellschaften, die regulären gesetzlichen Sanktionen zur Folge haben.

Wer kann diese Gesellschaften vor der NAV vertreten? 

Es stellt sich die Frage, wer diesen Gesellschaften bei der Kommunikation mit der Steuerbehörde helfen kann und wer die umsatzsteuerregistrierten Gesellschaften in den verschiedenen behördlichen Angelegenheiten vor der NAV vertreten darf. Im Sinne des Steuergesetzes kann der Steuerzahler im Laufe des einschlägigen steuerbehördlichen Verfahrens Steuerberater, Steuerexperten, Diplom-Steuerexperten sowie auch Angestellte einer Gesellschaft, die zur Verrichtung von Steuerberatungstätigkeiten sowie zur Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung berechtigt ist, zur Vertretung ermächtigen; der Steuerzahler hat die Steuerbehörde über die Dauerermächtigung zu informieren.

Finanzvertreter 

Eine ausländische Gesellschaft, die in Verbindung mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten in Ungarn, nicht zur Errichtung einer Niederlassung zu Wirtschaftszwecken verpflichtet ist, kann auch einen Finanzvertreter mit der Erfüllung ihrer Steuerpflichten beauftragen. Die diesbezügliche Regelung werden wir in unseren kommenden Artikeln ausführlicher erörtern. Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass eine ungarische Gesellschaft als Finanzvertreter eine große Verantwortung auf sich nimmt und strenge Rechtsvorschriften zu erfüllen hat (zum Beispiel gesamtschuldnerische Haftung gemeinsam mit der ausländischen Gesellschaft für deren Steuerpflichten).

Ist die Beauftragung eines Finanzvertreters vorgeschrieben? 

Obwohl das Steuergesetz im Falle von ausländischen Gesellschaften grundsätzlich nur die Möglichkeit der Beauftragung eines Finanzvertreters erwähnt und per se nicht vorschreibt, ist die Beauftragung eines Finanzvertreters in bestimmten Fällen unvermeidbar: wenn die zur Steuerzahlung verpflichtete Gesellschaft nicht in der EU, also in einem Drittland über einen Sitz oder eine Niederlassung zu geschäftlichen Zwecken verfügt, gibt es für die Vertretung der ausländischen Gesellschaft keine andere gesetzliche Möglichkeit – mit all der Komplexität die dadurch entsteht. Auf dieses Thema werden wir in den später folgenden Teilen unserer Artikelserie ausführlicher eingehen.

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