Rechnungslegungsrichtlinien müssen – passend zu den Gegebenheiten und Umständen der Gesellschaft – entsprechend den Grundsätzen und Bewertungsvorschriften des Rechnungslegungsgesetzes ausgearbeitet und schriftlich erfasst werden. Aber viele zögern schon zu Beginn. Wie sollten sie damit anfangen? Was sind eigentlich Rechnungslegungsrichtlinien? Was sind die obligatorischen Inhaltselemente, die diese Richtlinien enthalten sollten, wann und wer sollte sie erstellen? Entscheidungsträger stehen vor einer ganzen Reihe von Fragen, die wir jetzt versuchen, zu beantworten.
Bis wann sollten Rechnungslegungsrichtlinien erfasst werden?
Neu gegründete Wirtschaftsorganisationen in Ungarn müssen ihre Rechnungslegungsrichtlinien und die damit verbundenen Regelungen innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Gründung erstellen. Bei Gesetzesänderungen müssen Neuerungen innerhalb von 90 Tagen nach ihrem Inkrafttreten in den Rechnungslegungsrichtlinien berücksichtigt werden. Darüber hinaus beträgt in Ungarn die Frist für Aktualisierungen bzw. Modifizierungen, die aufgrund von Änderungen der Geschäftstätigkeit oder der Bewertungsmethoden der Wirtschaftsorganisation erforderlich sind, auch 90 Tage.
Wer ist für die Erstellung der Rechnungslegungsrichtlinien verantwortlich?
Für die Erstellung, Echtheit und Änderung der Rechnungslegungsrichtlinien ist die zur Firmenvertretung berechtigte Person verantwortlich. Natürlich übernimmt die Person/Organisation, die die buchhalterischen oder finanziellen Aufgaben wahrnimmt, in enger Zusammenarbeit mit dem Management des Unternehmens, auch in der Erstellung eine große Aufgabe, da die Rechnungslegungsrichtlinien in erster Linie weitgehend die Aufgaben und Verfahrensweisen in der Rechnungslegung und Finanzbuchhaltung regeln.
Was beinhalten Rechnungslegungsrichtlinien?
Die Rechnungslegungsrichtlinien enthalten die für die Gesellschaft relevanten Regelungen, Vorschriften und Methoden, die festlegen, was aus Sicht der Rechnungslegung und Bewertung als wichtig, unwichtig, wesentlich oder unwesentlich, als außergewöhnliche oder außergewöhnlich hohe Erträge, Kosten oder Aufwendungen zu betrachten sind. In den Rechnungslegungsrichtlinien legt die Gesellschaft fest, welche der gesetzlich vorgesehenen Wahl- und Qualifizierungsmöglichkeiten und unter welchen Voraussetzungen angewendet werden, bzw. aus welchen Gründen die angewandte Praxis geändert werden sollte.
Die Regelungen, die Teil der Rechnungslegungsrichtlinien bilden, lauten wie folgt:
- Bewertungsregeln für Aktiva und Passiva
- Inventur- und Inventarregelichtlinien für Aktiva und Passiva
- Interne Regelung zur Selbstkostenrechnung (Von dieser Verpflichtung sind in Ungarn Gesellschaften ausgenommen, die einen vereinfachten Jahresabschluss erstellen, und auch Unternehmen, deren Nettoumsatzerlöse, gemindert um den Anschaffungswert der verkauften Waren und der Wert der vermittelten Dienstleistungen, in einem Geschäftsjahr 1 Milliarde HUF (ca. 3 Millionen EUR) nicht erreichen oder die Aufwendungen nach dem Gesamtkostenverfahren weniger als 500 Millionen HUF (ca. 1,5 Millionen EUR) betragen. Wenn diese Wertgrenzen überschritten werden, müssen ab dem folgenden Geschäftsjahr die Selbstkosten für Eigenprodukte und erbrachte Dienstleistungen nach der in der internen Regelung zur Selbstkostenrechnung bestimmten Nachkalkulationsmethode ermittelt werden.)
- Anordnung zur Verwaltung von Zahlungsmitteln
- Regelung der Belegordnung
Bei der Ausarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinien muss das Management der Gesellschaft unter anderem in den folgenden wichtigen Fragen eine Entscheidung treffen:
- Buchführungsmethode
- Bestimmung der Bilanzform
- Bestimmung der gewählten Form der Gewinn- und Verlustrechnung
- weitere Aufteilung der Bilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung, wenn erforderlich
- Obligatorischer Inhalt des Anhangs
- Angewandte Rechnungslegungsgrundsätze
- Buchführungsordnung
- Rechnungsabschlussordnung
- Wirtschaftsprüfung, wenn nicht rechtlich vorgeschrieben
- Jahresabschlusserstellung und Hinterlegung, Verantwortlichkeiten
- Bildung von Rückstellungen
- Berechnung der Wertminderung oder Wertberichtigung von Forderungen
Bei der Gestaltung von einer Reihe von Punkten in der Rechnungslegungsrichtlinien entscheidet das Management des Unternehmens, da es mehrere Wahlmöglichkeiten über den Inhalt gibt. Die Rechnungslegungsrichtlinien müssen jedoch stets so ausgearbeitet sein, dass unter Einhaltung der darin festgelegten Regelungen ein Abschluss mit zuverlässigen und der Wahrheit entsprechenden Informationen zusammengestellt werden können, die sowohl die buchhalterische Informationsanforderungen des Management als auch die interne und externe Revision unterstützen.
Wenn Sie gerade dabei sind, Ihre Rechnungslegungsrichtlinien zu erstellen oder zu aktualisieren, sind wir Ihnen gerne behilflich. In den letzten zwanzig Jahren haben wir Rechnungslegungsrichtlinien für Hunderte von Unternehmen erstellt bzw. ihre Richtlinien überprüft. Unser Buchhaltungsteam freut sich auf Ihre Anfrage per Email oder telefonisch!