Wir haben schon viel über steuerliche, Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Fragen hinsichtlich ausländischer Arbeitskräfte geschrieben und beschäftigen uns auch bei unserer Arbeit Tag für Tag mit Expats. Im Falle der Expats aus Ländern der Europäischen Union muss auch Ungarn wie alle anderen Mitgliedstaaten die Koordinierungsverordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die einschlägige Durchführungsverordnung anwenden; das ist die Grundlage des Sozialversicherungsverhältnisses der Arbeitnehmer.
Es kommt jedoch häufig vor, dass die Arbeitnehmer nicht aus der Region der Europäischen Union nach Ungarn kommen, um zu arbeiten, sondern aus einem Drittstaat. Aus Sicht der Sozialversicherung werden die Staaten als Drittstaaten angesehen, die nicht unter das durch den Europäischen Wirtschaftsraum und Ungarn geschlossenen bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit fallen.
Wie gestaltet sich in der Regel die Rechtsstellung der Arbeitskräfte aus Drittstaaten?
Die Arbeitskräfte aus Drittstaaten werden in Ungarn in der Regel aufgrund ihres mit der ungarischen Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses zu Versicherten (vorausgesetzt, dass es mit dem gegebenen Land kein Abkommen zur Sozialversicherung gibt und die Arbeitnehmer nicht aus einem Drittland entsendet werden) und ihre Rechtsstellung bezüglich der Sozialversicherung stimmt mit der von Arbeitnehmern mit einem Arbeitsverhältnis im Inland überein. Das bedeutet, dass auch Personen aus Drittstaaten dieselben Rechte und Pflichten zustehen wie ungarischen Staatsangehörigen, d. h. der Arbeitgeber zieht von dem die Einkommensteuervorauszahlung bildenden Einkommen der versicherten Personen 18,5 % Beiträge ab und zahlt 13 % Sozialbeitragsteuer. Dafür werden die Arbeitskräfte aus Drittstaaten zu Gesundheitsdienstleistungen und bei einer entsprechenden Dienstzeit zu einer Altersversorgungsleistung berechtigt.
In der Praxis ist es aber schwer zu entscheiden, wie Arbeitskräfte aus Drittstaaten in Ungarn vom Gesichtspunkt der Versicherung zu behandeln sind. Mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat Ungarn in vielen Fällen bilaterale Abkommen in den Bereichen Sozialpolitik, Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und soziale Sicherheit. Diese Abkommen können in verschiedene Gruppen aufgeteilt werden, in Abhängigkeit davon, welche Versorgungsleistungen Drittstaatsangehörige, die in Ungarn arbeiten, in Anspruch nehmen können.
Die drei Gruppen von Abkommen sind demnach:
- umfassende sog. Abkommen über die Sozialpolitik
- Abkommen über soziale Sicherheit
- Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Abkommen über die Sozialpolitik
Das umfassende sog. Abkommen über die Sozialpolitik besagt, dass alle Sach- und Geldleistungen vom zuständigen Organ des Landes nach seinen eigenen Rechtsnormen gewährt werden, auf dessen Gebiet die Arbeitnehmer einen ständigen Wohnsitz haben. Solche Abkommen hat Ungarn mit dem ehemaligen Jugoslawien (Nordmazedonien, Kosovo) bzw. der ehemaligen Sowjetunion (Russland, Ukraine). Doch gibt es auch zwischen diesen Abkommen über die Sozialpolitik gewisse Unterschiede.
Wenn beispielsweise der Beschäftigte ein ukrainischer Staatsangehöriger ist, einen ständigen Wohnsitz in Ungarn hat und glaubhaft nachweist, dass er seinen Wohnsitz im Drittland aufgelöst hat, dann ist er so zu behandeln, als wenn er ein ungarischer Arbeitnehmer wäre, d. h. bei ihm sind die üblichen individuellen Beiträge und Steuern abzuziehen. Deshalb wird er zum Versicherten und ihm können im Falle einer Erwerbstätigkeit die ungarischen Geldleistungen zustehen. Bleibt aber sein ständiger Wohnsitz in der Ukraine bestehen, dann stehen ihm diese Versorgungsleistungen in Ungarn nicht zu. In diesem Fall werden die Geldleistungen für Arbeitskräfte aus Drittstaaten von den Behörden der Länder ermittelt und gezahlt, aus dem sie kommen, da dort der ständige Wohnsitz ist. Man kann für sie in Ungarn auch keine Sozialversicherungsnummer beantragen und so werden sie auch nicht zu Sachleistungen berechtigt, und mit Ausnahme der Notversorgung können sie eine Gesundheitsversorgung nur gegen Vergütung erhalten da sie im anderen Staat versichert sind. In diesem Fall zahlt auch der ungarische Arbeitgeber keine Sozialbeitragsteuer.
Bei Arbeitnehmern aus Nordmazedonien schreibt die Rechtsnorm die Versicherungspflichten jedoch anders als oben angegeben vor. In der Regel müssen die vorübergehend oder ständig auf dem Gebiet des anderen arbeitenden bzw. sich dort aufhaltenden Staatsangehörigen ihrer Versicherungspflicht in dem Land nachkommen, auf dessen Gebiet die Arbeitnehmer ihre vom Aspekt der Versicherung entscheidende Beschäftigung ausüben. Auch das zeigt, dass alle mit einem Drittland geschlossenen Abkommen jeweils gesondert zu prüfen sind.
Abkommen über soziale Sicherheit
Neben den umfassenden Abkommen über die Sozialpolitik hat Ungarn mit zahlreichen Ländern (z. B. USA, Mongolei, Südkorea, Australien, Indien, Japan) Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Diese Abkommen sind nicht umfassend und bestimmen nur die Regeln hinsichtlich der aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses gewährten Versorgungsleistungen (Krankengeldleistung und Mutterschaftsversorgung, Versorgungsleistungen bei Unfällen, Altersversorgung) bzw. Versorgungsleistungen bei Arbeitslosigkeit. Im Sinne solcher Abkommen ist es der wichtigste Aspekt, dass die Versicherungspflicht auf dem Gebiet des Landes besteht, in dem die betroffene Person ihre Erwerbstätigkeit betreibt, wie auch in dem Fall, wenn der Wohnsitz der betroffenen Person oder der Sitz des Arbeitgebers auf dem Gebiet des anderen Staates zu finden ist. Bei Abkommen über soziale Sicherheit entsteht die Beitragszahlungspflicht im Staat laut dem Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung. Arbeitskräfte aus Drittstaaten sind im Staat laut dem Ort ihrer Arbeitsverrichtung zu Geld- und Sachzuwendungen berechtigt.
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
In die dritte Gruppe gehören die Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Angola, Nordkorea, Irak). Diese Abkommen sichern – wie auch ihr Name darauf verweist – den Staatsbürgern der Vertragsparteien bei akuten Erkrankungen oder in den einen dringenden medizinischen Eingriff erfordernden Fällen kostenlose Versorgungsleistungen.
Bei bilateralen Vereinbarungen (z. B. Albanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Bosnien, Kanada, Südkorea, Indien, Japan, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Russland, Serbien, Türkei) können die aus den betreffenden Ländern eintreffenden Personen über Formulare verfügen, auf deren Grundlage sie auch weiterhin im Versicherungssystem des Entsendestaates bleiben. Das bedeutet, dass weder Beiträge noch die Sozialbeitragsteuer ihr Einkommen in Ungarn belasten.
Aus unserem Artikel ist gut ersichtlich, dass die Lohnverrechnung für Arbeitskräfte aus Drittstaaten ein bestimmtes spezielles Fachwissen erfordert. Über die oben beschriebenen Regeln hinaus kann die Beitragszahlung von Ausländern in Ungarn von zahlreichen Umständen beeinflusst werden, so dass jeder einzelne Fall individuell geprüft werden muss. Unsere Experten für Lohnverrechnung helfen unseren Mandanten gern, sich im Labyrinth der Abkommen und Regeln zurechtzufinden. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.