21.05.2019

Steuerrisiken von Entsendungen ins Ausland

Wichtig ist, dass wir jede Entsendung einzeln prüfen und behandeln

Die Steuerrisiken von Entsendungen ins Ausland ergeben sich in erster Linie aus der fehlenden Kenntnis oder einer falschen Auslegung der gegebenen Rechtsnormen. Das schützt jedoch niemanden vor möglichen Bußgeldern. Vielleicht haben einige von Ihnen schon die Äußerung aus dem Mund eines Steuerprüfers gehört, dass die fehlende Kenntnis der Rechtsnorm nicht von der Einhaltung der Pflichten und Sanktionen befreit. In unserem Artikel schauen wir uns die charakteristischsten Risiken an.

Ein entsandter Mitarbeiter trifft ein – wofür kann die Finanzbehörde ein Bußgeld verhängen?

Um die Steuerrisiken von Entsendungen ins Ausland erschließen zu können, ist es sinnvoll, uns zuerst darüber klar zu werden, welche Fehler wir in einem einfach erscheinenden Fall, wenn wir einen entsandten Mitarbeiter empfangen, begehen können. Unsere praktischen Erfahrungen zeigen, dass selbst bei Firmen, die einen bedeutenden Bestand an entsandten Mitarbeitern haben, Probleme auftreten können, wenn die HR-Abteilung der aufnehmenden Firma oder ihre Gruppe für Steuerfragen verallgemeinert und alle Entsendungen, die eigentlich unterschiedliche Merkmale aufweisen, auf die gleiche Weise behandelt. Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind im Großen und Ganzen ähnlich, aber auch hier ist es nicht egal, ob wir beispielsweise Mitarbeiter aus Frankreich oder Deutschland empfangen, da die zwei Abkommen zur Feststellung des Landes der Besteuerung etwas abweichende Vorschriften enthalten. Und all das kann ernsthafte Auswirkungen auf die Feststellung der richtigen Besteuerung haben.

Die Lage wird dadurch weiter erschwert, dass bei Mitarbeitern, die innerhalb von internationalen Firmengruppen unterwegs sind, auch die Vertragsverhältnisse als Grundlage der Entsendung eine sehr große Vielfalt aufweisen. Im Normalfall bleibt der von der ausländischen Firmengruppe nach Ungarn entsandte Mitarbeiter auch weiterhin bei der ausländischen Firma beschäftigt, bekommt sein Gehalt aus dem Ausland und seine Arbeitsverrichtung in Ungarn kann als zeitweilig angesehen werden, während deren Charakter sehr variabel sein kann (konkrete Arbeit, Realisierung eines Projekts, Anlernen, Erfahrungsaustausch usw.).

Aufgrund unserer Erfahrungen treten bei den Steuerrisiken von Entsendungen ins Ausland im Zusammenhang mit entsandten Mitarbeitern, die in Ungarn eintreffen, gewöhnlich die folgenden Fehler am häufigsten auf:

  • das Versäumen der Anmeldung des eintreffenden entsandten Mitarbeiters (Versäumnisbußgeld),
  • bei einer nicht entsprechenden Auslegung das Versäumen der Beantragung einer ungarischen Steuernummer (Versäumnisbußgeld),
  • wegen einer falschen Auslegung der Detailvorschriften des Abkommens eine fehlende ungarische Besteuerung (Steuerfehlbetrag und Steuerstrafe),
  • wegen einer falschen Bestimmung der Ansässigkeit das Versäumen der Erklärung einzelner Vermögensarten (Steuerfehlbetrag, Steuerstrafe) oder der Fall einer überflüssigen doppelten Steuerzahlung,
  • richtiges Verfahren der Steuerermittlung, doch die ungarischen Steuervorauszahlungen werden nicht rechtzeitig eingezahlt (Verzugszinsen),
  • Versäumen der Frist für die ungarische Steuererklärung, Versäumen eines Antrags auf Wiedereinsetzung oder im Zusammenhang mit der falschen Auslegung der Regeln die Nichtberücksichtigung der Einreichung einer ungarischen Steuererklärung (Versäumnisbußgeld),
  • bei einer in beiden betroffenen Ländern auftretenden Steuerzahlungspflicht die falsche Bestimmung der Proportionen (Steuerfehlbetrag, Steuerstrafe),
  • die falsche Berücksichtigung der Steuervergünstigungen (eine zu hohe oder eventuell nicht im vollen Umfang erfolgende Ausnutzung einer Steuervergünstigung),
  • bei entsandten Arbeitnehmern, die aus Drittländern nach Ungarn kommen, der Verzicht auf die ungarischen Regeln der Steueranrechnung (90%-Regel; Risiko der Doppelbesteuerung),
  • bei Entsendungen, die unter die Koordinierungsverordnungen fallen, die fehlende A1-Bescheinigung (Risiko der doppelten Beitragszahlung, der ungarischen Sozialbeitragssteuer und eines Fehlbetrags bei den Beiträgen mit den verbundenen Versäumnisbußgeldern),
  • das Risiko der falschen Steuereinstufung der mit der Entsendung verbundenen Kostenerstattungen (falsche Verwaltung der Kosten für Wohnungsmiete, Automiete, Verpflegung bzw. Hotel).

Es ist wichtig zu betonen, dass die obige Liste nicht alle Steuerrisiken von Entsendungen ins Ausland enthält und auch nicht auf alle Entsendungsfälle bezogen werden kann.

Der entsandte Mitarbeiter geht ins Ausland – was kann Probleme verursachen?

Im vorigen Punkt haben wir den Fall der in Ungarn eintreffenden entsandten Mitarbeiter auf „egoistische” Weise nur vom Aspekt der ungarischen Steuerprüfungen untersucht, obwohl auch in diesen Fällen Steuerrisikofaktoren bezüglich des Entsendelandes auftreten können. Bei aus Ungarn entsandten Arbeitnehmern können wir sagen, dass sich der Einsatz erhöht, da auch die Steuerbehörde des Empfangslandes in den Fokus gerät, und kreative Steuerprüfer gibt es in jedem Land (zur Verteidigung der Steuerprüfer darf aber nicht verschwiegen werden, dass es auch kreative Steuerzahler gibt).

Die Steuerrisiken, die wir in Verbindung mit den nach Ungarn entsandten Mitarbeitern aufgeführt hatten, sind zugleich auch die Steuerrisiken von Entsendungen ins Ausland, wenn sie aus Ungarn kommen, und es erfordert eine gründliche Abwägung, für welches Land und hinsichtlich welcher Einkommen im Rahmen der ungarischen Vorschriften und der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein Besteuerungsrecht bzw. bei den Beiträgen aufgrund der Koordinierungsverordnungen, der Abkommen über soziale Sicherheit sowie der heimischen Rechtsnormen eine Abgabenpflicht besteht.

Die am häufigsten auftretenden Probleme können Folgende sein:

  • eine Arbeit ohne A1-Bescheinigung (Risiko der ausländischen Betragszahlung),
  • im Besitz einer bereitstehenden A1-Bescheinigung wird entdeckt, dass die empfangende Partei der tatsächliche Arbeitgeber ist (Risiko der ausländischen Beitragszahlung),
  • bei einer ungarischen Beitragszahlungspflicht eine falsche Bestimmung der ungarischen Beitragsbemessungsgrundlage (zu niedrige Bemessungsgrundlage der Beiträge und der Sozialbeitragsteuer),
  • die Entsendung erfolgt nur scheinbar, in Wahrheit dient sie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (steuerliche Behandlung der mit der Entsendung verbundenen Unterkunfts- und Reisekosten).
Steuerrisiken von Entsendungen ins Ausland können zu ernsten Sanktionen führen

Man muss auch sehen, dass eine ausländische Konferenz von ein paar Tagen, eine mehrjährige Entsendung ins Ausland innerhalb einer internationalen Firmengruppe, der einmonatige Auslandsaufenthalt des Geschäftsführers zum Erlernen einer Sprache oder aber eine als abwechselnde Entsendung anzusehende ausländische Arbeitsverrichtung jeweils ein anderes Risikoniveau darstellen.

Die bei den Entsendungen begangenen Fehler, d. h. die Steuerrisiken von Entsendungen ins Ausland können leider auch zu schwerwiegenden Sanktionen führen. Eine richtige Auslegung der Rechtsnormen ist in jedem einzelnen Fall unerlässlich und wir müssen auch der von der Finanzbehörde in den Stellungnahmen oftmals formulierten Aussage zustimmen, wonach zur Feststellung der richtigen steuerlichen Behandlung eines gegebenen Geschäfts (in unserem Fall der Entsendung) jeder einzelne Umstand umsichtig geprüft werden muss.

Im Bereich der Besteuerung und Zahlungspflicht für die Sozialversicherung von Expats verfügt das Team von WTS Klient Ungarn über spezielles Fachwissen. Unser Ziel ist es, dass der Prozess der Steuerzahlung und der Steuererklärung trotz seiner eventuellen Kompliziertheit für die entsandten Kollegen reibungslos und fehlerfrei vonstattengeht. Mit unserer Hilfe können die Steuerrisiken von Entsendungen ins Ausland minimiert werden und die Chancen vergrößern sich, Sanktionen zu vermeiden. Suchen Sie getrost unsere Experten auf!

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