21.05.2024

Tickets für ausländische Sportveranstaltungen vom Arbeitgeber

Bedingungen für die Vergabe kostenloser Eintrittskarten für die Fußball-EM und die Olympischen Spiele

Die zwei wichtigsten Sportveranstaltungen dieses Sommers sind die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland und die Olympischen Spiele in Paris. Die Preise der Tickets für ausländische Sportveranstaltungen von so großer Bedeutung, die Beschaffungskosten wie auch die sonstigen Reisekosten sind jedoch in vielen Fällen zu hoch für diejenigen, die diese Spiele und Wettkämpfe live verfolgen möchten. Eine Lösung für dieses Problem kann es darstellen und ganz nebenbei auch noch beim Aufbau unseres Employer Brandings von Bedeutung sein, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlos oder vergünstigt Eintritts- oder Dauerkarten für unter das Sportgesetz fallende Veranstaltungen zukommen lassen kann. Können diese Regeln aber auch bei Tickets für ausländische Sportveranstaltungen, d. h. auf die oben genannten zwei Ereignisse angewendet werden? In unserem Artikel untersuchen wir diese Frage.

Wer kann eine solche Zuwendung gewähren und in welchem Umfang?

Laut Einkommensteuergesetz kann der Arbeitgeber oder der Auszahler einer Privatperson pro Steuerjahr höchstens in Höhe des Mindestlohns steuerfrei Eintritts- und Dauerkarten für unter das Sportgesetz fallende Sportveranstaltungen gewähren. Diese Möglichkeit bestand bereits früher, doch konnte man den Mitarbeitern solche Eintritts- und Dauerkarten vor 2019 ohne wertmäßige Begrenzung zukommen lassen. Den Mindestlohn als Obergrenze gibt es seit 2019. Die Steuerfreiheit ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft.

Welche Tickets für ausländische Sportveranstaltungen können steuerfrei gewährt werden?

Allein die Tatsache, dass ein bestimmtes Spiel oder ein gegebener Wettkampf im Ausland veranstaltet wird, stellt kein Problem dar, da die Steuerfreiheit auch bei der Vergabe von Tickets für ausländische Sportveranstaltungen angewendet werden kann. Gleichzeitig entsprechen den Bedingungen der Steuerfreiheit laut Einkommensteuergesetz – wie das auch in der am 5. April veröffentlichten Information der Finanzbehörde steht – ausschließlich die folgenden Zuwendungen:

  • die Vergabe von Tickets für ausländische Sportveranstaltungen für Spiele oder Wettkämpfe, die mit Beteiligung einer ungarischen Vereinsmannschaft oder des Nationalteams, doch an einem ausländischen Ort ausgetragen werden, da der zuständige ungarische Verband oder die zuständige ungarische Sportorganisation an deren Organisation auf jeden Fall beteiligt ist;
  • die Vergabe von Tickets für Veranstaltungen mit ausschließlich ausländischen Teilnehmern, die aber in Ungarn veranstaltet werden, da der zuständige ungarische Verband oder die zuständige ungarische Sportorganisation an deren Organisation auf jeden Fall beteiligt ist;
  • die Vergabe von Eintritts- bzw. Dauerkarten für eine in einem Wettbewerbssystem organisierte Wettkampfserie oder eines ihrer Spiele, da die Wettkampfserie im Wettkampfkalender des ungarischen Verbands steht und bei dieser ungarische Einzelsportler oder Teams starten, doch der ungarische Teilnehmer eventuell nicht bis zu der Stufe (z. B. Finale bzw. Halbfinale) kommt, für die das Ticket im Voraus gekauft wurde.

Der Auslegung der Finanzbehörde zufolge kann also der Arbeitgeber bzw. der Auszahler für die Spiele der 2024 in Deutschland stattfindenden Fußball-Europameisterschaft wie auch für die Events der Olympischen Spiele in Paris rechtmäßig steuerfrei Eintrittskarten in Höhe des für 2024 gültigen Mindestlohns, d. h. 266.800 HUF, vergeben. Bei den Olympischen Spielen kann jedes Event besucht werden, da es eine kompakte Veranstaltung ist, die viele Sportzweige umfasst. Das heißt, dass nicht zur Bedingung gemacht werden kann, dass nur Sportevents besucht werden dürfen, bei denen ungarische Sportler oder Teams starten. Schlussfolgernd daraus können also auch für olympische Sportwettbewerbe ohne ungarische Teilnehmer sowie für die Eröffnungs- oder Abschlussfeierlichkeiten steuerfreie Eintrittskarten vergeben werden.

Weitere Bedingungen der Steuerfreiheit

Wie auch aus der Information der Finanzbehörde hervorgeht, ist es wichtig, dass die Eintrittskarte bzw. Dauerkarte vom Arbeitgeber bzw. Auszahler gekauft wird und man über eine darüber auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügt. Wird das Ticket von der Privatperson gekauft, muss die Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers bzw. Auszahlers lauten.

Sollte jedoch die Rechnung über den Kauf von digitalen Tickets aus irgendeinem Grund nur auf den Namen der Privatperson ausgestellt werden können, gilt deren Erstattung als Kostenerstattung und nicht als Zuwendung des Arbeitgebers bzw. Auszahlers und entspricht so nicht den Bedingungen der Steuerfreiheit. Wenn der Arbeitgeber den Preis des so gekauften Tickets erstattet, wird die so ausgezahlte Summe als Einkommen der Privatperson aus Arbeitsverhältnissen und bei einer Auszahlung durch einen Auszahler als sonstiges Einkommen steuerpflichtig. 

Es ist auch gut zu wissen, dass es ausgeschlossen ist, kostenlos erhaltene Tickets in Geld umzutauschen, während die vom Arbeitgeber in einem Betrag über dem Mindestlohn erfolgte Vergabe als Arbeitslohn steuerpflichtig ist. Die Übernahme von Reise- oder Unterbringungskosten, die in Verbindung mit Tickets für ausländische Sportveranstaltungen anfallen, stellen angesichts des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ebenfalls ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis dar, das 15 % Einkommensteuer bzw. einer Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt. Man muss auch beachten, dass bei einem Spielbesuch, der mit einer Geschäftsreise verbunden ist, also das Angenehme mit dem Nützlichen verbindet, die Abrechnung der Reise- oder Unterkunftskosten als steuerfreie Zuwendung riskant ist.

Wenn Sie in Verbindung mit der Vergabe von Tickets für ausländische Sportveranstaltungen oder mit den Möglichkeiten von anderen Zuwendungen Fragen haben sollten, stehen Ihnen unsere Steuerexperten natürlich gern zur Verfügung.

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