23.11.2018

Steuergesetzesänderungen für 2019

Für Entscheidungsträger in Kürze zusammengefasst

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Das ungarische Parlament hat am 13. November 2018 das Herbst-Steuerpaket verabschiedet – damit können die ab 2019 gültigen Steuergesetzesänderungen gemeinsam mit dem Sommer-Steuerpaket an für sich als vollständig betrachtet werden. Untenstehend zeigen wir die bedeutenden Änderungen auf.

Mehrwertsteuergesetz
  • Beim Verkauf von bestimmten Wohnimmobilien fällt auch weiterhin eine 5%ige Umsatzsteuer an, vorausgesetzt, dass die Veräußerung in den mit dem 1. Januar 2020 beginnenden und den am 31. Dezember 2023 endenden Zeitraum fällt, bzw. dass bei Bautätigkeiten, die genehmigungspflichtig sind, für die Wohnimmobilie zum 1. November 2018 die endgültige Baugenehmigung vorliegt, oder die gemäß Gesetz über die Gestaltung und Schutz der gebauten Umwelt anmeldepflichtige Bautätigkeit spätestens bis zum 1. November 2018 angemeldet wurde.
  • Der Schwellenwert zur Wahlmöglichkeit der persönlichen Steuerbefreiung wird von 8 Millionen HUF (ca. 25.000 EUR) auf 12 Millionen HUF (ca. 32.000 EUR) erhöht.
  • Um administrative Lasten zu verringern, sieht das Gesetz für den Fall, wenn ein Leasing-Pkw geschäftlich und auch privat genutzt wird, einen diktierten Abzugssatz von 50% für den Vorsteuerabzug für Leasing vor. Wenn man bei der gemischten Nutzung des Leasing-Pkws den diktierten Abzugssatz von 50% nicht anwenden will, kann der Vorsteuerabzug auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Dokumentation in dem Maß angewandt werden, indem man den Pkw im Interesse der zur Vorsteuerabzug berechtigenden Geschäftstätigkeit nutzt.
  • Die Regelungen bezüglich des Übertragens von Gutscheinen unterscheiden aus Sicht der Entstehung der Steuerpflicht zwischen Einzweck-und Mehrzweck-Gutscheinen. Ziel ist, dass für die Fälle, bei denen die Möglichkeit besteht, die Besteuerung bereits bei der Ausgabe des Gutscheins erfolgt.
  • Aus Sicht der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts ist es wichtig, dass der Steuerpflichtige, den noch nicht verjährten abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, der vor seiner inländischen Umsatzsteuerregistrierung entstand, für die Steuerperiode berücksichtigen darf, die das Datum seiner Umsatzsteuerregistrierung in Ungarn einschließt.
  • Die Vereinheitlichung des Steuermaßes von Milch mit 5% erfolgt dadurch, dass auch ESL- und UHT-Milch in Ungarn mit dem günstigen Mehrwertsteuersatz von 5% besteuert werden.
  • Getreide und Produkte der Stahlindustrie fallen auch nach dem 31. Dezember 2018 in Ungarn unter die Reverse-Charge-Regelung.
Körperschaftsteuer
  • Die Gruppenbesteuerung wird ins Leben gerufen. Die Voraussetzung hierbei ist das Bestehen eines verbundenen Geschäftsverhältnisses zwischen den Steuerpflichtigen, das auf einem Stimmrecht von mindestens 75% zwischen den Steuerpflichtigen beruht. Die Körperschaftsteuerpflicht der Unternehmensgruppe wird durch das Gruppenmitglied, das unter den Gruppenmitgliedern zu diesem Zwecke benannt und der staatlichen Steuer- und Zollbehörde in Ungarn gemeldet wurde, unter der Umsatzidentifikationsnummer der Unternehmensgruppe erfüllt. Auf diese Art und Weise werden auch die Rechte des Steuerzahlers ausgeübt. Der Antrag zur Einführung der Institution der Gruppenbesteuerung kann vom 1. Tag bis zum 20. Tag des vorletzten Monats des Steuerjahres eingereicht werden, wobei es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Der Antrag kann erstmals zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 15. Januar 2019 eingereicht werden. Bei Antragsgenehmigung tritt die Gruppenbesteuerung ab dem 1. Januar 2019 in Kraft.
  • Die Höchstsumme der Entwicklungsrücklage kann sich anstelle der früheren Summe von 500 Millionen HUF (ca. 1.5 Millionen EUR) nun auf bis 10 Milliarden HUF (ca. 30 Millionen EUR) belaufen.
  • Eine neueZinsschranken-Regelung löst die Unterkapitalisierungsvorschriften ab. Gemäß der Regelung erhöht der Teil der Netto-Finanzierungskosten, der den größeren Betrag von 30% oder von 939.810.000 HUF (3 Millionen EUR) des steuerbaren Ergebnisses vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (EBITDA) übersteigt, die Steuerbemessungsgrundlage. Dieser Betrag der Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage wird mit dem Teil des noch nicht berücksichtigten Abzugssatzes der früheren Steuerjahre – maximal bis zu dessen Höhe – gleichzeitig gesenkt. Die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossenen Finanzierungsverträge unterliegen eventuell nicht der neuen Regelung (Einzelprüfungen sind erforderlich). 
  • Kosten für die Betreibung eines Kindergartens am Arbeitsplatz sind aus Sicht der Besteuerungsgrundlage anerkannte Kosten.
  • Der Begriff der beherrschten ausländischen Gesellschaft und die entsprechenden Korrekturposten der Steuerbemessungsgrundlage werden signifikant verändert. 
Einkommensteuer 
  • Radikale Umgestaltung des Cafeteria-Systems, die bisherige Steuerbefreiung oder günstige Besteuerung der meisten bisher üblichen Zuwendungen fällt weg.
  • Was bleibt weiterhin ein begünstigtes Vergütungselement? 
  • SZÉP-Karte (außerhalb der Lohn- und Gehaltszahlung gewährte Zuwendung: Steuerlast 34,5%)
  • Privatnutzung von Firmentelefonen
  • Mit Dienst- und Geschäftsreisen verbundene Verpflegung oder andere Dienstleistungen (keine Einnahmen)
  • Repräsentation und Repräsentationsgeschenke (einzelne bestimmte Bezüge: Steuerlast 40,71%)
  • Ein Geschenk mit geringem Wert kann anstelle der bisherigen drei Anlässe ab 2019 nur einmal pro Jahr überreicht werden (einzelne bestimmte Bezüge: Steuerlast 40,71%) 
  • Steuerfrei können Eintrittskarten für Sportveranstaltungen bzw. für bestimmte Kulturveranstaltungen gewährt werden (Obergrenze des Steuerfreibetrags = Höhe des Mindestlohns)
  • Die Gebühr der vom Auszahler (Arbeitgeber) nach dem 31. Dezember 2018 abgeschlossenen Risikoversicherung (egal ob Einzel- oder Gruppenversicherung) ist steuerpflichtig (unter Beachtung der Übergangsregelung von einem Jahr für Risikoversicherungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden).
  • Die Summe der Familienvergünstigung (bzw. die Vergünstigung der Steuerbemessungsgrundlage) pro Kind und leistungsberechtigte Monate steigt von 116.670 HUF (ca. 360 EUR) auf 133.330 HUF (ca. 410 EUR).
  • Auch für Einzelunternehmer wird die Finanzbehörde einen Entwurf der Steuererklärung erstellen.Die Erklärungsfrist wird auch für sie der 20. Mai nach dem Steuerjahr (bereits für das Steuerjahr 2018).
  • Beim Wohnungsbaudarlehen sind Zinsvergünstigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen (wenn das gewährte Darlehen in den letzten vier Jahren vor dem Auszahlungsjahr nicht mehr als 10 Millionen HUF (ca. 30.000 EUR) beträgt; gleichzeitig müssen die Voraussetzungen für einen begründeten Wohnbedarf jedoch nicht erfüllt sein).
Sozialbeitragsteuer 
  • Der Steuersatz der Sozialbeitragsteuer bleibt weiterhin 19,5%.
  • Die Gesundheitsabgabe erlischt und wird mit der Sozialbeitragsteuer verschmolzen. Die Sozialbeitragsteuer wird in ein eigenes Gesetz gefasst (Gesetz Nr. LII vom 2018 über die Sozialbeitragsteuer).
  • Die frühere Regel zur Berechnung der Obergrenze wird sich ändern. Wer in seinem Arbeitsverhältnis auf Monatsebene das Doppelte der Mindestlohnsumme verdient, muss beispielsweise für Dividenden oder Einkommen aus Kursgewinnen keine Sozialbeitragsteuer Gegenwärtig ist die Summe der Gesundheitsabgabe bei 450.000 HUF (ca. 1.400 EUR) maximiert.
Gesetz über die Abgabenordnung 
  • Die Verzugszinsen, die sich momentan auf das Zweifache des Basiszinssatzes (1,8%) belaufen, werden sich auf einen um fünf Prozentpunkte erhöhten Satz des Leitzinses der Notenbank in Ungarn erhöhen (5,9%).
  • Bei der Verletzung der Regelungen der Aufstockung der Steuervorauszahlungen sinkt die Höhe der verhängbaren Versäumnisstrafe auf die Hälfte.
  • Die NAV führt eine obligatorische Betriebsprüfung bei Unternehmen durch, bei denen der Nettoumsatz bei zwei aufeinanderfolgenden Jahren 60 Milliarden HUF (ca. 185 Millionen EUR) erreicht, aber kein Gewinn realisiert wurde. (Eine Ausnahme bilden hierbei Gesellschaften ohne Rechtsvorgänger in den ersten vier Geschäftsjahren.)
Innovationsbeitrag
  • Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wird die Bestimmung für die zur Zahlung des Innovationsbeitrags verpflichteten Steuersubjekte geändert, und viele, früher von dieser Zahlungspflicht befreite Unternehmen können nunmehr zur Beitragsleistung verpflichtet sein.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Steuerexperten, wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Unternehmen von den Steueränderungen betroffen ist.

Die Zusammenfassung steht hier für Sie zum Download in PDF-Format bereit:
WTS Klient Newsflash 23.11.2018 – Steuergesetzesänderungen für 2019

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