27.06.2018

Steueränderungen für 2019

Die ungarische Regierung brachte am 19. Juni 2018 ihr neues Steuerpaket und den Entwurf des Gesetzes über die Sozialbeitragsteuer ein. Eine der wichtigsten treibenden Kräfte der Änderungen ist der allgemeinen Begründung zufolge die Gewährleistung der Rechtsharmonisierung und die Verringerung der Verwaltungslasten. Der Entwurf würde die günstige Besteuerung von zahlreichen Cafeteria-Elementen in Ungarn abschaffen und die Gesundheitsabgabe würde in die Sozialbeitragsteuer aufgehen. Im Folgenden haben wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit versucht, die wichtigsten vorgeschlagenen Steueränderungen für 2019 zusammenzufassen.

Gesetz über die Steuerverfahrensordnung
  • Zinszahlungspflicht der Steuerbehörde. Der Entwurf würde eine Zinszahlungspflicht der Steuerbehörde schaffen, wenn ihre Entscheidung gesetzwidrig ist und dadurch für den Steuerzahler ein Anspruch auf Rückerstattung entsteht. Diese Regel war schon im früheren Gesetz über die Steuerverfahrensordnung zu finden.
  • Satz des Verzugszuschlags würde steigen. Den Plänen nach erhöht sich der Satz des Verzugszuschlags ab 1. Januar 2019 von gegenwärtig dem Doppelten des Leitzinses der Notenbank (1,8%) auf einen um 5 Prozentpunkte erhöhten Satz des Leitzinses der Notenbank (5,9%). Die Höhe des Selbstrevisionszuschlags bleibt unverändert.
Einkommensteuer
  • Umgestaltung des Cafeteria-Systems
    > SZÉP-Karte als alleinige Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltszahlungen. Ab 1. Januar 2019 können nur für drei Unterkonten der SZÉP-Karte Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltszahlungen unter vergünstigten öffentlichen Lasten gewährt werden. Eine gute Nachricht ist es wiederum, dass dem Entwurf zufolge zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der öffentlichen Lasten bei den Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltszahlungen kein Multiplikator von 1,18 angewendet werden müsste. Bei den einzelnen bestimmten Bezügen muss dieser Multiplikator auch weiterhin angewendet werden.
    > Ende der steuerfreien Zuwendungen. Der Entwurf würde die günstige Besteuerung der in bar gewährten Cafeteria-Summe (bis 100.000 HUF – ca. 300 EUR) wie auch die Steuerfreiheit der Beihilfe des Arbeitgebers zu Wohnzwecken und der Wohngeldzuschüsse zu Mobilitätszwecken aufheben.
    > Kreis einzelner bestimmter Bezüge wird eingeengt. So würde auch die Möglichkeit erlöschen, dass der Arbeitgeber aufgrund einer internen Regelung oder jedem Arbeitnehmer in gleicher Form und Höhe, bei Zahlung höherer öffentlicher Lasten durch den Auszahler bestimmte Bezüge gewähren kann. Erhalten bleiben würden als einzelne bestimmte Bezüge die für zweckgebundene Leistungen bei freiwilligen Versicherungskassen auf Gegenseitigkeit eingezahlten Summen sowie die eng mit der Arbeitsverrichtung verbundenen Zuwendungen wie die Privatnutzung von Firmentelefonen, die mit Dienst- und Geschäftsreisen verbundene Verpflegung oder andere Dienstleistungen bzw. die als Repräsentation und Repräsentationsgeschenke gewährten Produkte und Dienstleistungen.
  • Möglichkeit der Einreichung von Erklärungen beim Kundenportal. Möglich werden kann auch die elektronisch, über das Kundenportal erfolgende Einreichung der zur Ermittlung der Steuervorauszahlung notwendigen Erklärungen, die der Geltendmachung der Familienvergünstigung, der Vergünstigung für erstverheiratete Paare bzw. persönlichen Vergünstigungen und der Berücksichtigung von Kosten dienen.
  • Auch für Einzelunternehmer kann die Finanzbehörde einen Entwurf der Steuererklärung erstellen. Die Erklärungsfrist wiederum wäre auch für sie der 20. Mai nach dem Steuerjahr (das wäre bereits für das Steuerjahr 2018 gültig).
Körperschaftsteuer
  • Angemeldete Beteiligung. Laut Entwurf würde ab 1. Januar 2019 teilweise die Beschränkung abgeschafft, wonach es eine Bedingung für die Anmeldung einer weiteren Beteiligung ist, dass der Steuerzahler der Steuerbehörde den Erwerb der ursprünglichen Beteiligung angemeldet hat. Neu erworbene Beteiligungen berechtigen also mit einer neuen Anmeldung selbst dann zur Inanspruchnahme der Vergünstigung, wenn die früher erworbene Beteiligung nicht angemeldet worden ist.
  • Steuervergünstigung für Investitionen zu Zwecken der Energieeffizienz. Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge würden die Bedingungen bezüglich der Steuervergünstigung für Investitionen zu Zwecken der Energieeffizienz günstiger werden.
  • Summe kann ansteigen, die für Investitionen verwendet werden kann. Laut Entwurf kann ab 1. Januar 2019 die Höchstsumme der Entwicklungsrücklage 10 Milliarden HUF (ca. 30 Millionen EUR) betragen, anstelle der früheren 500 Millionen HUF (ca. 1,5 Millionen EUR).
  • Möglichkeit der Aufteilung der Senkung der Besteuerungsgrundlage in Verbindung mit Forschungs- und Entwicklungsleistungen. Der vorgeschlagenen Änderung zufolge kann, wenn angesichts einer mit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit unmittelbar verbundenen Tätigkeit bzw. gewährten Leistung deren Ergebnis in die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eingebaut wird, der Posten zur Senkung der Besteuerungsgrundlage anstelle des Leistungserbringers aufgrund einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Parteien vom Auftraggeber und Leistungserbringer aufgeteilt geltend gemacht werden.
  • Kosten für die Betreibung eines Kindergartens am Arbeitsplatz können als bei der Besteuerungsgrundlage anerkannte Kosten angesehen werden. Gleichzeitig würde der „Kindergarten am Arbeitsplatz“ als Begriff der Körperschaftsteuerzahlung eingeführt werden. Ein Kindergarten am Arbeitsplatz ist eine Einrichtung, die eine Kindergartenerziehung als Aufgabe bei der öffentlichen Erziehung gewährt und die unter Berücksichtigung der Kinderzahl im Jahresdurchschnitt zu mindestens 80% die Kindergartenerziehung solcher Kinder sicherstellt, von denen wenigstens ein Elternteil vom Steuerzahler beschäftigt wird. 
Sozialbeitragsteuer
  • Aufgehen der Gesundheitsabgabe. Laut Gesetzentwurf erlischt die Gesundheitsabgabe und wird mit der Sozialbeitragsteuer verschmolzen. Die Steuerart wird in ein neues, eigenes Gesetz gefasst.
  • Bestimmung der Bemessungsgrundlage der neuen Steuer. Der Kreis der in die Besteuerungsgrundlage fallenden Einkommen stimmen mit den früher unter die in Kapitel IX des Gesetzes Nr. CLVI von 2011 über die Änderung einzelner Steuergesetze und damit verbundener sonstiger Gesetze festgehaltene Sozialbeitragsteuer und laut Gesetz Nr. LXVI von 1998 über die Gesundheitsabgabe unter die Gesundheitsabgabepflicht fallenden Einkommen überein.
  • Berechnung der Obergrenze. Den Plänen nach würde sich auch die frühere Regel zur Berechnung der Obergrenze ändern. Wer in seinem Arbeitsverhältnis auf Jahresebene das 24-fache des Mindestlohnes verdient, muss beispielsweise für Dividenden oder Einkommen aus Kursgewinnen keine Sozialbeitragsteuer zahlen.
  • Neuer, einheitlicher Steuersatz. Der Steuersatz würde der gegenwärtige Satz der Sozialbeitragsteuer von 19,5% bleiben. (Die Gesundheitsabgabe mit einem Satz von gegenwärtig 14% würde erlöschen, der bisher z. B. die Dividenden belastete).
Umsatzsteuer
  • Besteuerung von Gutscheinen. Das Umsatzsteuergesetz wird um Regeln zur Übertragung von Gutscheinen ergänzt, die primär zu einem Zweck und zu mehreren Zwecken dienende Gutscheine vom Aspekt der Entstehung der Steuerzahlungspflicht unterscheiden. Das Ziel besteht darin, dass in allen Fällen, bei denen die Möglichkeit dazu besteht, die Besteuerung bereits bei der Ausgabe der Gutscheine erfolgen soll.
  • Vereinfachung in Verbindung mit auch im Fernabsatz erbrachten Dienstleistungen. Wenn sich der Steuerpflichtige innerhalb der EU nur in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen hat, muss er für die auch im Fernabsatz erbrachten Dienstleistungen unter einem bestimmten Schwellenwert im Mitgliedstaat laut seiner Niederlassung, nach dessen Regeln seine Steuerzahlungspflicht erfüllen. Diese Vereinfachung bezieht sich auf die auch im Fernabsatz erbrachten Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat laut seiner Niederlassung ansässigen Nichtsteuerpflichtigen, wenn der ohne Steuer berechnete zusammengefasste Gegenwert dieser Leistungen weder im Berichtsjahr, noch im Jahr vor dem Berichtsjahr über 10.000 EUR oder deren in der entsprechenden nationalen Währung berechneten Summe lag.
  • Vereinheitlichung des Steuersatzes von Milch bei 5%. Der Entwurf ordnet auch ESL- und UHT-Milch dem vergünstigten Umsatzsteuersatz von 5% zu.
  • Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Getreide und Produkte der Stahlindustrie fallen laut Entwurf auch nach dem 31. Dezember 2018 unter eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.
Kommunale Steuern und sonstige Steuern
  • Zentralisierung der Administration. Ab 1. Januar 2019 würde die gesonderte Pflicht zur Anmeldung bzw. zur Änderungsanmeldung bei der Steuerbehörde der Kommunalverwaltung laut Sitz im Wesentlichen erlöschen, das wird durch die Datenmitteilung der staatlichen Steuerbehörde abgelöst.
  • Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit. Bei der Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit ändert sich die Besteuerung alkoholischer Getränke, in Zukunft werden alle alkoholischen Erzeugnisse als steuerpflichtige Erzeugnisse angesehen.
  • Laut Änderung würde die Unfallsteuer erlöschen, während die Besteuerung der Leistung der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung – ähnlich wie andere Versicherungsleistungen – im Rahmen der Versicherungsteuer realisiert werden und der Steuersatz bedeutend sinken würde.
  • Die vereinfachte Unternehmersteuer, d. h. die EVA-Steuer erlischt. Laut Entwurf kann die EVA-Steuer für das Steuerjahr 2019 bis zum 20. Dezember 2018 mit einer Anmeldung bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde gewählt werden, danach ist ein Übergang nicht möglich. Die Steuerzahler, die bis zum 20. Dezember 2018 von der Möglichkeit der Wahl der EVA-Steuer Gebrauch machen, können auch im Weiteren im Geltungsbereich des Gesetzes bleiben.

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Die Zusammenfassung steht hier für Sie zum Download in PDF-Format bereit:
WTS Klient Newsflash 27.06.2018 – Steueränderungen für 2019 (PDF)

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