16.07.2024

Steuerpflichten der Unterkunftsanbieter in Ungarn

Wahlrecht sowie Zahlungs- und Registrierungspflichten für Personen, die ein Ferienhaus vermieten

Unterkunftsanbieter

Wir sind in der Mitte des Sommers angekommen und auch bei denen, die bisher hart gearbeitet haben, kommt das Gefühl auf, dass es an der Zeit ist, sich zu entspannen und auf den verschiedenen Online-Plattformen die Angebote der Unterkunftsanbieter zu durchstöbern. Auch diejenige, die bisher in ihren Ferienhäusern ausgeruht oder Ordnung geschaffen hatten, wollen endlich auch davon profitieren. Die Privatpersonen, die ihr Ferienhaus in Ungarn von Zeit zu Zeit vermieten – auch wenn nur gelegentlich – werden als Privatunterkunftsanbieter angesehen, und so sollten auch sie überdenken, welche Möglichkeiten der Besteuerung und Registrierungspflichten es gibt bzw. mit welchen steuerlichen Regeln sie in Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie in Ungarn rechnen müssen.

Was gilt als Privatunterkunft? 

Egal, ob jemand sein Ferienhaus oder seine Wohnung als Privatperson oder als Einzelunternehmer vermietet, solange es darin höchstens 8 Zimmer und 16 Betten gibt, wird es in Ungarn als Privatunterkunft angesehen.

Eine Besteuerung als Privatperson mit Steuernummer wird im Allgemeinen bei einem Unterkunftsanbieter empfohlen, der gelegentlich, zur Einkommensergänzung eine kurzfristige Vermietung betreibt, während bei einer regelmäßigen und gewerblich betriebenen Vermietung eine Besteuerung als Einzelunternehmer vorteilhafter sein kann.

Als Einzelunternehmer kann der Unterkunftsanbieter in Ungarn unter zwei Arten der Besteuerung wählen: Pauschalbesteuerung bis zu einem bestimmten Schwellenwert oder Besteuerung nach der Einkommensteuer für Unternehmer.

Was wird nicht als Privatunterkunft angesehen?

Wenn zu den Tätigkeitsprofilen der Betreibergesellschaft auch die Unterbringungsdienstleistungen gehört, die nicht als Privatperson und auch nicht als Einzelunternehmer ausgeübt werden, und die Unterkunft über höchstens 25 Zimmer und 100 Betten verfügt, dann sprechen wir von einer Betreibung sonstiger Unterkünfte.

Betreiber sonstiger Unterkünfte können ausdrücklich für diese Tätigkeit gegründete Wirtschaftsgesellschaften oder sich zu einem Teil ihrer Tätigkeit mit der Betreibung von Unterkünften beschäftigende Gesellschaften sein, und bei diesen können die üblichen Arten der Körperschaftsbesteuerung in Frage kommen – die Arten der Besteuerung der Betreiber von Privatunterkünften sind jedoch weniger bekannt.

Steuerliche Möglichkeiten für Unterkunftsanbieter als Privatperson 

Unterkunftsanbieter als Privatperson können in Ungarn unter zwei Arten der Besteuerung wählen. Die eine ist die postenweise Pauschalbesteuerung und die andere die Besteuerung nach den Regeln zur selbständigen Tätigkeit. Letztere kann mit einer postenweisen Kostenabrechnung oder unter Anwendung eines Kostenanteils von 10 % erfolgen. Hier beträgt der allgemeine Steuersatz laut Einkommensteuer 15 % und in bestimmten Fällen kann auch eine Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer von 13 % anfallen.

Eine postenweise Pauschalbesteuerung können Unterkunftsanbieter als Privatperson wählen, wenn sie pro Steuerjahr in höchstens drei Wohnungen oder Ferienhäusern eine solche Tätigkeit betreiben und die Wohnung oder das Ferienhaus innerhalb eines Steuerjahres nicht für mehr als 90 Tage an dieselbe Person vermieten. Die postenweise Pauschalsteuer beträgt pro Zimmer 38.400 HUF, die in gleichen Raten bis zum 12. des Monats nach dem Quartal zu zahlen ist. Im Falle einer postenweisen Pauschalsteuer ist der volle Betrag auch dann zu zahlen, wenn der Pauschalsteuerzahler seine Tätigkeit innerhalb des Jahres beginnt oder nur zeitweise, z. B. in der Sommersaison, Gäste empfängt.

Berechtigt stellt sich die Frage, was in diesem Fall als Zimmer angesehen wird. Als Zimmer wird die gesondert vermietbare Einheit einer Unterkunft mit individuellem Zugang angesehen, die aus einem oder mehreren Räumen besteht und zur Unterbringung von einem oder mehreren Gästen geeignet ist. Ein Appartement also, in dem es zwar zwei Schlafzimmer gibt, das aber nicht geeignet ist, die zwei Schlafzimmer unabhängig voneinander zu vermieten, wird als Einheit mit eigener Bestimmung, als ein Zimmer angesehen.

Sonstige Zahlungspflichten

Die Unterkunftsanbieter müssen in Ungarn außer den oben genannten „Jahressteuern” eine Abgabe zur Tourismusentwicklung von 4 % auf den Wert der Dienstleistungen an die Finanzbehörde (NAV) zahlen, worauf sich seit April letzten Jahres nicht mehr das Corona-Moratorium bezieht. Die Abgabe muss von denen erklärt und gezahlt werden, die gewerbliche Unterkunftsdienstleistungen gewähren sowie beim Gastgewerbe in Kantinen Speisen und vor Ort gefertigte nichtalkoholische Getränke verkaufen.

Natürlich sind an die ungarische Finanzbehörde auch Umsatzsteuerpflichten zu erfüllen. Die langfristige Vermietung von Immobilien gilt vom Umsatzsteueraspekt grundlegend als steuerfreie Dienstleistung, die gewerblichen Unterkunftsdienstleistungen wiederum sind auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig. Wird der Schwellenwert für die subjektive Befreiung von gegenwärtig 12 Millionen HUF nicht überschritten, können die Unterkunftsanbieter auch eine subjektive Steuerfreiheit wählen (dieser Schwellenwert wird in Zukunft wahrscheinlich angehoben).

Über all das hinaus kann bei der nach der Lage der gegebenen Unterkunft zuständigen Kommunalverwaltung auch die Zahlung einer Fremdenverkehrssteuer, Gebäudesteuer bzw. Kommunalsteuer oder auch von Parkgebühren anfallen. In jedem Fall sollte man sich auf der Webseite der gegebenen Kommunalverwaltung informieren, da diese Fragen in den dort veröffentlichten kommunalen Anordnungen geregelt werden.

Sonstige Registrierungspflichten 

Zum Start von Privatunterbringungsdienstleistungen müssen die Einzelunternehmer bzw. Privatpersonen mit Steuernummer ihre Tätigkeit in Ungarn unter dem Code 552014 ÖVTJ auf dem Formular 24T101 anmelden. Auf dem Formular sollte man nicht vergessen, gegebenenfalls gleichzeitig die Wahl der Umsatzsteuerfreiheit bzw. – wenn diese nicht gewählt wird – die Wahl der postenweisen Pauschalsteuer anzugeben!

Es ist wichtig zu wissen, dass Unterbringungsdienstleistungen nur im Besitz eines durch den zuständigen Amtsleiter ausgestellten Nachweises über die Aufnahme ins Unterkunftsregister, einer Unterkunftseinstufung und einer Registernummer der Nationalen Zentrale für Datenübermittlung im Tourismus (NTAK) ausgeübt werden dürfen.

Die Unterkunftsanbieter müssen seit 2019 alle inländischen Unterkünfte bei der Nationalen Zentrale für Datenübermittlung im Tourismus (NTAK) registrieren lassen. Die Datenübermittlung an die Nationale Zentrale für Datenübermittlung im Tourismus (NTAK) ist eine ungarische gesetzliche Anforderung an die Ausübung von Unterbringungsdienstleistungen. Die Registrierung bei der Nationalen Zentrale für Datenübermittlung im Tourismus (NTAK) kann vorgenommen werden, wenn die Steuernummer bereits vorhanden ist, die in der Unterkunft genutzte Software zur Unterkunftsverwaltung ausgewählt wurde und auch das Kundenportal bei der Finanzbehörde zur Verfügung steht. Das Ungarische Tourismusamt stellt den Betreibern von Privatunterkünften kostenlos eine Plattform zur Unterkunftsverwaltung, die Software „Mein Gast“ bereit.

Unterbringungsdienstleistungen dürfen seit 2021 in Ungarn nur in Unterkünften mit Unterkunftseinstufung erbracht werden. Die obligatorische Einstufung ist vor der behördlichen Anmeldung der Unterbringungsdienstleistungen beim Amtsleiter vorzunehmen. Die Einstufung wird aufgrund eines öffentlichen Anforderungssystems, im Rahmen einer Vorortprüfung durch die Ungarische Qualitätszertifizierungsstelle für den Tourismus vorgenommen. Die Ersteinstufung ist kostenlos, danach ist jedoch verbindlich alle drei Jahre eine Überprüfung zu beantragen. Nach der erfolgreichen Einstufung dürfen die Unterkunftsanbieter die Unterbringungsdienstleistungen beim zuständigen Amtsleiter anmelden, worüber der Amtsleiter ein Dokument zum Nachweis der Registrierung ausstellt.

Weitere detaillierte Auskünfte zum Thema gibt es in den Infoheften, die auf den Webseiten des Ungarischen Tourismusamtes sowie der Nationalen Steuer- und Zollbehörde zu finden sind.

Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn verfügen hinsichtlich der Besteuerung der Immobilienvermietung über mehrere Jahrzehnte Erfahrung und verfolgen fortlaufend die damit verbundenen gesetzlichen Änderungen. In unserem Artikel waren wir vor allem darum bemüht, Privatpersonen mit nützlichen Informationen auszustatten, doch geben wir langfristig gern auch Firmenkunden eine steuerliche Unterstützung in Immobilienfragen!

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