16.06.2021

Bis zum Jahresende gibt es eine Sozialbeitragsteuerfreiheit für Repräsentationskosten und -geschenke

Auch Steuerpaket vom Frühjahr wurde angenommen

Sozialbeitragsteuerfreiheit

Am 9. Juni erschienen in Nr. 2021/107 des Ungarischen Gesetzblattes neun neue Regierungsverordnungen, darunter mehrere Steueränderungen. Am selben Tag wurde in Nr. 2021/106 des Ungarischen Gesetzblattes auch das am 11. Mai beim ungarischen Parlament eingebrachte und am 8. Juni angenommene Steuerpaket vom Frühjahr verkündet. Die in der Regierungsverordnung Nr. 318/2021 (VI. 9.) festgehaltenen steuerlichen Maßnahmen – unter ihnen die Sozialbeitragsteuerfreiheit für Repräsentationskosten und -geschenke – sollen den Neustart der ungarischen Wirtschaft nach der Pandemie unterstützen.

Erleichterungen bei der Steuerverwaltung in Ungarn 

Aufgrund der Regierungsverordnung genehmigt die ungarische Steuerbehörde dem dies beantragenden Steuerzahler einmal einen zuschlagsfreien Zahlungsaufschub für höchstens 6 Monate oder eine zuschlagsfreie Ratenzahlung von höchstens 12 Monaten, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Zahlungsschwierigkeiten auf die Gefahrensituation zurückzuführen sind. Der Antrag und die Begründung der Zahlungsschwierigkeiten sind bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen und die Vergünstigung kann für die bei der Steuerbehörde registrierten Steuern von höchstens 5 Millionen HUF (ca. 14.250 EUR) beantragt werden.

Wenn die Zahlung der Steuerschulden die Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers aus einem auf die Gefahrensituation zurückzuführenden Grund unmöglich machen würde, mindert die Steuerbehörde die Steuerschulden einmal um höchstens 20 % bzw. höchstens 5 Millionen HUF (ca. 14.250 EUR). Die Frist für die Einreichung des diesbezüglichen Antrags ist ebenfalls der 31. Dezember 2021, wobei die Steuerminderung nur für eine Steuerart beantragt werden kann.

Bei einer Minderung der Steuerschulden kann für die verbliebene Summe keine Zahlungsvergünstigung genehmigt werden. Eine Minderung der Steuerschulden darf nicht genehmigt werden, wenn die Steuerbehörde für den Steuerzahler eine Zahlungsvergünstigung genehmigt hat.

Sozialbeitragsteuerfreiheit 

Im Sinne der Regierungsverordnung muss in Ungarn keine Sozialbeitragsteuer für die Zuwendung von im Einkommensteuergesetz definierten Repräsentationskosten und -geschenken gezahlt werden, wenn diese Zuwendung zwischen dem 10. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt.

Eine weitere Änderung neben der Sozialbeitragsteuerfreiheit für Repräsentationskosten und -geschenke ist die, dass im Falle eines zwischen dem 10. Juni 2021 und 31. Dezember 2021 errichteten Arbeitsverhältnisses auch diejenigen als auf den Arbeitsmarkt tretende Personen gelten, die nach den der Finanzbehörde zur Verfügung stehenden Daten in den 183 Tagen vor dem Monat des Beginns der vergünstigten Beschäftigung für höchstens 92 Tage über ein mit einer Versicherungspflicht laut Sozialversicherungsgesetz verbundenes Arbeitsverhältnis bzw. Rechtsverhältnis als Einzelunternehmer oder Mitglied einer gemeinschaftlichen Unternehmung verfügten.

SZÉP-Karte und Abgabe zur Tourismusentwicklung

Über das oben Dargelegte hinaus verlängert die Regierungsverordnung in Ungarn für die in Form der Széchenyi-Erholungskarte – als wählbare Zusatzleistungen – zu gewährende Summe hinsichtlich der Zuwendungen für 2021 neuerlich die Gültigkeit der Sozialbeitragsteuerfreiheit und erhält die im Frühjahr letzten Jahres angehobene und einmal bereits verlängerte Jahresrahmensumme aufrecht. Das bedeutet bei den nicht als zentrale Haushaltsorgane angesehenen Arbeitgebern 800.000 HUF (ca. 2.280 EUR), wovon hinsichtlich der SZÉP-Karte auf das Unterkonto „Unterkunft“ 400.000 HUF (ca. 1.140 EUR), für gastgewerbliche Zwecke 265.000 HUF (ca. 755 EUR) bzw. zur Verwendung für Freizeitaktivitäten 135.000 HUF (ca. 385 EUR) überwiesen werden können.

Die Abgabe zur Tourismusentwicklung muss vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht ermittelt bzw. deklariert und auch nicht gezahlt werden.

Sollten Sie in Verbindung mit der Anwendung der wählbaren Zusatzleistungen auf der SZÉP-Karte, der Sozialbeitragsteuerfreiheit für Repräsentationskosten und -geschenke oder irgendeinem anderen Element der Regierungsverordnung Fragen haben, stehen Ihnen unsere Experten natürlich gern zur Verfügung.

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