21.05.2021

Steuerpaket vom Frühjahr wurde beim Parlament eingebracht

Ein gesonderter Abschnitt des ungarischen Einkommensteuergesetzes wird sich mit der Besteuerung von Krypto-Vermögenswerten beschäftigen

Steuerpaket vom Frühjahr

Die Steueränderungspläne der ungarischen Regierung für 2022 fasst der Gesetzentwurf zusammen, den der Finanzminister am 11. Mai beim Parlament eingereicht hat. Der Gesetzentwurf Nr. T/16208 über die Änderung einzelner Steuergesetze, d. h. das Steuerpaket vom Frühjahr bringt fasst bei allen Steuerarten Änderungen.

Einkommensteuern

Einkommensteuer

Das Steuerpaket vom Frühjahr vereinfacht in Ungarn die Regeln der Pauschalbesteuerung von Einzelunternehmern. Zur Bestimmung des Schwellenwertes der Einkünfte, der zur Wahl der Besteuerungsart berechtigt, wird eine der Änderung des jährlichen Mindestlohns folgende Regel zur Gewährleistung einer regelmäßigen Valorisierung eingeführt. Das System der zur Einkommensermittlung notwendigen Anteile der Pauschalkosten wird vereinfacht und die in der Höhe der Hälfte des jährlichen Mindestlohns pauschal bestimmten Einkünfte werden von der Einkommensteuer befreit.

Hinsichtlich der Daten, die sich sicher nicht mehr ändern können, muss dem Arbeitgeber bzw. dem Auszahler von regelmäßigen Einkünften nicht jährlich eine neue Erklärung abgegeben werden. Ein solcher Fall besteht, wenn die Kinder schon erwachsen sind oder die Mutter bereits seit wenigstens 12 Jahren für die Kinder zu Kindergeld berechtigt ist. An die Änderung ist eine Übergangsbestimmung geknüpft, wonach die zur Vergünstigung berechtigte Mutter, wenn sie in 2021 eine Erklärung abgegeben hat und den Bedingungen entspricht, in 2022 keine neuerliche Erklärung abgeben muss.

Besteuerung von Krypto-Vermögenswerten

Das Steuerpaket vom Frühjahr legt für Ungarn neue steuerliche Regelungen für die Steuerpflicht von Einkommen aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten fest. Aufgrund der gegenwärtigen Regeln tragen die bei der Übertragung von Kryptowährung anfallenden Einkünfte – mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung – öffentliche Lasten wie sonstige Einkommen und müssen so Einkommensteuer in Höhe von 15 % und auch Sozialbeitragsteuer in Höhe von 15,5 % zahlen. Bezieht die Privatperson die Einkünfte von einer Gesellschaft bzw. einem Unternehmen, die/das nicht in Ungarn ansässig ist, (was beim Handel mit Kryptowährung ziemlich häufig vorkommt,) ist die Sozialbeitragsteuer von der Privatperson zu zahlen, weshalb die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und der Sozialbeitragsteuer 87 % der im Übrigen ermittelten Einkommen beträgt.

Aufgrund der neuen Regeln sind die Einkünfte aus dem Verkauf von Krypto-Vermögenswerten nicht mehr Teil der zusammengefassten Bemessungsgrundlage, sondern werden als gesondert zu versteuerndes Einkommen angesehen, wofür auch keine Sozialbeitragsteuer zu zahlen ist.

Aufgrund einer Übergangsbestimmung können Privatpersonen, die vor 2022 bei der Übertragung bzw. Abtretung von Krypto-Vermögenswerten kein Einkommen ermittelt hatten, das Einkommen nach den neuen Regeln ermitteln und dieses als Geschäftsergebnis von 2022 berücksichtigen.

Die Methode der Ermittlung der Einkünfte aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten baut auf einer ähnlichen Logik wie bei der Bestimmung des Einkommens aus kontrollierten Kapitalmarktgeschäften auf. Ein Einkommen entsteht, wenn die Gesamtsumme der im Steuerjahr erzielten Geschäftsgewinne über der Gesamtsumme der im Berichtsjahr realisierten Geschäftsverluste und der mit den Geschäftsabschlüssen verbundenen Gebühren und Provisionen liegt. Zu Letzteren gehören auch die nachgewiesenen Ausgaben im Berichtsjahr, die nicht mit dem konkreten Geschäft verbunden sind, doch im Zusammenhang mit dem Halten der Krypto-Vermögenswerte anfallen. Geschäftsgewinne entstehen, wenn die erzielten Einkünfte über den für den Erwerb der Krypto-Vermögenswerte und für die mit dem Geschäft verbundenen Gebühren und Provisionen verwendeten nachgewiesenen Ausgaben liegen. Geschäftseinkünfte wiederum müssen nicht (bzw. dürfen nicht) ermittelt werden, wenn die Einkünfte aus den Geschäften nicht über 10 % des Mindestlohns liegen. Die letztere Bestimmung kann angewendet werden, wenn die Privatperson zum Tag des Erwerbs der Einkünfte aus anderen Geschäften zum gleichen Gegenstand keine Einkünfte erzielt und die Summe dieser Einkünfte im Steuerjahr nicht über dem Mindestlohn liegt.

Bei der Ermittlung des Geschäftsergebnisses ist der zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Abtretung der Krypto-Vermögenswerte (Beginn der Rechtsausübung) ermittelte übliche Marktwert der Krypto-Vermögenswerte unter den Einkünften zu berücksichtigen. Als Ausgaben wiederum können die beim Erwerb der Krypto-Vermögenswerte unter den im Gesetz angegebenen Rechtstiteln im Berichtsjahr aufgetretenen Kosten berücksichtigt werden (z. B. beim Kauf von Krypto-Vermögenswerten die für den Erwerb verwendeten Ausgaben bzw. beim Schürfen die bei dieser Tätigkeit angefallenen Kosten).

Liegen im Steuerjahr die gesamten Geschäftsverluste über der Summe der gesamten Geschäftsgewinne, kann die Verluste erleidende Privatperson von der Möglichkeit eines Steuerausgleichs Gebrauch machen. Beim Steuerausgleich kann die Privatperson den „Steuergehalt” ihrer im Steuerjahr bzw. in den zwei Jahren davor erlittenen Verluste aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten in ihrer Jahressteuererklärung als gezahlte Steuer geltend machen.

Sozialbeitragsteuer

Ab 1. Juli 2022 würde die Höhe der Sozialbeitragsteuer in Ungarn um einen halben Prozentpunkt auf 15 % sinken.

Berufsbildungsabgabe

Die steuerlichen Lasten der Arbeitgeber auf Löhne und Gehälter würden ab 1. Juli 2022 insgesamt um zwei Prozentpunkte sinken. Zur Senkung der administrativen Lasten wurde als Teil dessen die Berufsbildungsabgabe (1,5 %) abgeschafft.

Körperschaftsteuer

Als wichtiges Element im Steuerpaket vom Frühjahr wird in Ungarn bei der Körperschaftsteuer der Teil der Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung enthaltenden EU-Richtlinie zu den sog. umgekehrt hybriden Unternehmen umgesetzt. Damit wird die Implementierung der Richtlinie vollkommen abgeschlossen.

Der Änderung zufolge wird als im Inland ansässiger Steuerpflichtiger auch die in Ungarn eingetragene oder ansässige hybride Wirtschaftsorganisation angesehen, die sich im Mehrheitseigentum von ausländischen Steuerzahlern befindet, deren Staat eine hybride Wirtschaftsorganisation als Steuerpflichtigen betrachtet. Zu den so bestimmten inländischen Steuerpflichtigen gehören nicht die Investmentfonds bzw. -formen, deren Inhaber über ein breites und diversifiziertes Wertpapier-Portfolio verfügen und in Ungarn unter die Anlegerschutzbestimmungen fallen. Die Einkünfte einer hybriden Wirtschaftsorganisation werden in einem Umfang besteuert, wie diese Einkünfte nicht von einer steuerrechtlichen Regelung in Ungarn oder einem anderen Staat besteuert werden.

Durch das Steuerpaket vom Frühjahr werden des Weiteren Bestimmungen zu gemeinnützigen Vermögensverwaltungsstiftungen zur Erledigung von öffentlichen Aufgaben eingeführt.

Einzelne Branchensondersteuern

Einkommensteuer der Energieversorger

Zur Unterstützung des Neustarts der Wirtschaft führt das Steuerpaket vom Frühjahr die Verlustabgrenzung auch bei der Einkommensteuer der Energieversorger bzw. Bestimmungen in Bezug auf Zuwendungen an gemeinnützige Vermögensverwaltungsstiftungen zur Erledigung von öffentlichen Aufgaben ein.

Sondersteuer für Finanzorganisationen

Die Steuerpflicht von Risikokapitalfondsverwaltern und Börsen bei der Sondersteuer für Finanzorganisationen erlischt.

Umsatzsteuern

Umsatzsteuer

Der als Teil im Steuerpaket vom Frühjahr formulierte Vorschlag schafft zu Zwecken der Rechtsharmonisierung in Ungarn eine Registrierungs- und Datenleistungspflicht der Zahlungsdienstleister. Das dynamische Wachstum des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs und die ab 1. Juli 2021 in Kraft tretenden neuen Umsatzsteuerregeln zum elektronischen Geschäftsverkehr machen nämlich die Einführung eines neuen Kontrollinstruments notwendig. Im elektronischen Geschäftsverkehr kann der Verkäufer bei einem grenzüberschreitenden Verkauf an eine nicht steuerpflichtige Person in dem von seiner Ansässigkeit abweichenden Mitgliedstaat seine Steuerzahlungspflicht mit Hilfe eines Systems nachkommen, das keine Registrierung in diesem Mitgliedstaat erfordert. Auf ähnliche Weise wird auch die Zahlung der Umsatzsteuer für Importsendungen unter 150 EUR vereinfacht. Diese Regeln stellen für die Unternehmen eine Vereinfachung dar, haben aber gleichzeitig vom Kontrollaspekt eine schwierige Lage für die Steuerbehörden zur Folge. Der Vorschlag verfolgt das Ziel, den Steuerbehörden mit der Weitergabe der über die grenzüberschreitenden Zahlungen zur Verfügung stehenden Zahlungsdaten ein Instrument für die Kontrolle der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende elektronische Geschäfte zu sichern.

Das Steuerpaket vom Frühjahr schafft zu Zwecken der Rechtsharmonisierung in Verbindung mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen sowie dem Produktimport durch bewaffnete Kräfte der Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer die gleichen Bedingungen wie beim Erwerb von Gegenständen durch bewaffnete Kräfte im Rahmen der gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen der NATO.

Der Steuerpflichtige der Umsatzsteuer kann mit einem gesonderten schriftlichen Antrag von der staatlichen Steuerbehörde den Umsatzsteuergehalt der von ihm als uneinbringliche Forderungen verrechneten Summen zurückfordern, wenn zu dem Zeitpunkt, als festgestellt wurde, dass die Forderungen uneinbringlich sind, die angesichts der die Grundlage der Forderungen bildenden ursprünglichen Geschäfte berechnete Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Dieser Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt, als festgestellt wurde, dass die Forderungen uneinbringlich sind, eingereicht werden, und die Voraussetzung für die Einreichung des Antrags ist, dass die gesetzlichen Bedingungen zu einer Senkung der Bemessungsgrundlage unter dem Rechtstitel uneinbringliche Forderungen im Übrigen erfüllt werden. Die Änderung regelt auch das zu verfolgende Verfahren für den Fall, wenn nach der auf Antrag erfolgenden Steuerrückerstattung dem Lieferer bzw. Dienstleistende der als uneinbringliche Forderungen abgerechnete Gegenwert ganz oder zum Teil erstattet wird. Die Steuerbehörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten über den Antrag.

Das Steuerpaket vom Frühjahr setzt die folgenden Bedingungen außer Kraft, die in Bezug auf uneinbringliche Forderungen als Bedingung zur Senkung der Bemessungsgrundlage festgelegt wurden und für den Schuldner eine Senkung der Bemessungsgrundlage ausschließen:

  • der Käufer stand zum Zeitpunkt der Erfüllung des ursprünglichen Geschäfts in einem Insolvenzverfahren;
  • seine Steuernummer war zu diesem Zeitpunkt gelöscht;
  • er wurde zum Zeitpunkt der Erfüllung des ursprünglichen Geschäfts bzw. im Jahr davor in der Datenbank der Personen mit hohem Steuerfehlbetrag oder mit hohen Steuerschulden geführt;
  • bis zum Zeitpunkt der Erfüllung des ursprünglichen Geschäfts bekam der Verkäufer ein Warnschreiben von der Steuerbehörde über die Umgehung der Steuerpflicht des Käufers.

Durch das Steuerpaket vom Frühjahr steht den Steuerpflichtigen, die sich im Vereinigten Königreich niedergelassen haben, bei den nach dem 31. Dezember 2020 erfüllten Geschäften auf Basis der Gegenseitigkeit eine Rückerstattung der im Inland berechneten Umsatzsteuer zu. Vor diesem Zeitpunkt war hinsichtlich dieser Steuerpflichtigen die Rückerstattung der Umsatzsteuer aufgrund des EU-Rechts gewährleistet. Die Möglichkeit der Rückerstattung der Umsatzsteuer besteht so lange, wie die zwei Staaten diese Möglichkeit auf Basis der Gegenseitigkeit sichern.

Verbrauchsteuer

Die Änderungen bei der Verbrauchsteuer zielen in erster Linie auf die Durchführung der Aufgaben in Verbindung mit der Umsetzung der neuen horizontalen Richtlinie zur Verbrauchsteuer – (EU) 2020/262 – in ungarisches Recht ab. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Einbeziehung von besteuerten Warenlieferungen zwischen Mitgliedstaaten in das elektronische Dokumentationssystem und die Abstimmung der auf den Export und Import von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bezogenen Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften. Die Frist für die Durchführung der sich aus Pflichten bei der Rechtsharmonisierung ergebenden Aufgaben ist der 31. Dezember 2021, das Inkrafttreten erfolgt am 13. Februar 2023.

Die Bestimmungen zur räumlichen Geltung der Verbrauchsteuervorschriften ändern sich im Einklang mit den Festlegungen im Brexit-Vertrag.

Bei der Betreibung eines Versandhandels aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland erlischt die Pflicht zur Beauftragung eines Vertreters in Steuerfragen; der Versandhandel kann auch realisiert werden, wenn der Versandhändler von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde registriert wurde.

Gebühren

Die Änderung des Gebührengesetzes wird durch die Absicht der Verhinderung von eventuell nicht bestimmungsgemäßen Verhaltensweisen geleitet. Deshalb berührt die Änderung des Gebührengesetzes laut Steuerpaket vom Frühjahr die Gebührenfreiheit eines Wohnungserwerbs mit CSOK-Vergünstigung sowie den Begriff der Gesellschaft mit einem inländischen Immobilienvermögen.

Durch die Änderung muss die staatliche Steuerbehörde die Gebühren über die bisherigen Fälle hinaus nachträglich auch dann erheben, wenn der Vermögenserwerber aus irgendeinem Grund die Gesamtsumme der CSOK-Vergünstigung zurückzahlt oder zurückzahlen muss (z. B. wenn der Vermögenserwerber die Wohnung während des Bestehens des zu Gunsten des Staates eingetragenen Verkaufs- und Belastungsverbots verkauft, anders als zu Wohnzwecken nutzt oder auf ihr ein Nutzungs- oder Nießbrauchrecht errichtet und er deshalb die Beihilfe zurückzahlen muss). Die obigen Vorschriften sind – aus Gründen der Verfassungsmäßigkeit und Steuergerechtigkeit – bei den Geschäften anzuwenden, bei denen die Gebührenpflicht (in der Regel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags über einen Wohnungskauf mit CSOK-Vergünstigung) nach dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmung (d. h. nach dem 31. Tag nach der Verkündung des Gesetzes) anfällt.

Bei einer Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen muss der Wert der Immobilien und der Gesamtaktiva der früheren (angenommenen) Bilanz um den Buchwert der zwischen zwei Bilanzerstellungen (bis zum Tag der Gebührenpflicht, d. h. eines Firmenkaufs bis zu einer Beteiligung von 75 %) erworbenen Immobilien erhöht werden, wenn die Vermögenseinlage der Gesellschaft verkauft wird. Den früheren Regeln zufolge konnte eine neu gegründete Firma trotz einer inzwischen erworbenen Immobilie nicht als Gesellschaft mit Immobilienvermögen angesehen werden, obwohl die Immobilie im Hauptbuch bereits zu finden war (im abgeschlossenen Abschluss wurde die Immobilie noch nicht geführt).

Steuerverwaltung

Aufgrund des Gesetzes Nr. LIII von 2017 über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung darf eine Firmensitzservicetätigkeit nur von einem Dienstleister betrieben werden, der seine Tätigkeit beim Aufsichtsorgan angemeldet hat. Die staatliche Steuer- und Zollbehörde akzeptiert nur die Inanspruchnahme eines solchen Anbieters eines Firmensitzservices, der den obigen Bedingungen entspricht. Kommt der Steuerzahler dieser Bedingung trotz Aufforderung der staatlichen Steuer- und Zollbehörde nicht nach, wird seine Steuernummer gelöscht.

Angesichts der Unsicherheiten im Bereich der Rechtsanwendung präzisiert das Steuerpaket vom Frühjahr die Regeln zur Berechnung des Verzugszuschlags und bestimmt die Methode der Rundung. In Verbindung mit der Änderung ist zu berücksichtigen, dass diese Rundungsvorschriften auch hinsichtlich der Verzugszinsen maßgebend sein werden, wobei die Rundung sowohl bei einem Verzug der Steuerbehörde als auch der Steuerzahler auf dieselbe Weise erfolgt. 

Rechnungslegung

Das Steuerpaket vom Frühjahr ermöglicht zur Durchsetzung des Grundsatzes der sachlichen Abgrenzung auch bei der Abrechnung der Entwicklungsbeihilfen, ähnlich zur Abrechnung der Beihilfen zu Betriebszwecken eine Rechnungsabgrenzung der Einnahmen durch Beihilfen.

Die neuen Regeln zur Abrechnungseinheit des Vertrags erstreckt sich in den einzelnen Fällen auch auf solche Verträge (bzw. kann sich erstrecken), bei denen deren Anwendung nicht begründet ist bzw. Schwierigkeiten verursacht. Um das zu vermeiden, ermöglicht der Vorschlag, dass die Regeln zur Abrechnungseinheit des Vertrags bei einer Serienproduktion nicht verbindlich angewendet werden müssen.

Das Steuerpaket vom Frühjahr ergänzt den Inhalt des unabhängigen Prüfberichts bezüglich der Konformität mit den in der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vorgeschriebenen Anforderungen bzw. verfügt über die Rücknahme der zum Abschluss unrechtmäßig ausgegebenen und veröffentlichten Prüfberichte.

Außerdem beinhaltet der Vorschlag mehrere präzisierende und ergänzende Bestimmungen zur Unterstützung der praktischen Durchführung. Das sind unter anderem Vorschläge: 

  • zum Inhalt des Anschaffungswertes (Bezugswertes),
  • zur Umgruppierung eines Know-hows innerhalb des geistigen Eigentums,
  • zur Präzisierung der Vorschriften zu den Buchungsbelege für Korrekturen sowie
  • zur Präzisierung der Aktivierungsvorschrift der Optionsgebühr.  

Wirtschaftsprüfung

Angesichts der Bestrebungen zu einer möglichst breiten Anwendung der digitalen Verfahren verfügt das Steuerpaket vom Frühjahr auf gesetzlicher Ebene über die Möglichkeit der elektronischen Signatur der unabhängigen Prüfberichte.

Die geltenden Bestimmungen regeln mit einer unbegründeten Einschränkung (also beschränken) die Möglichkeiten der elektronischen Kontakthaltung bei den durch die Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten behördlichen Verfahren. Der Vorschlag zielt auf eine Ausweitung der Anwendung der elektronischen Sachbearbeitung ab, und zwar identisch zu den Regeln der für die Verfahren der Behörde für die öffentliche Beaufsichtigung schon früher vorgeschriebenen Regeln zur elektronischen Sachbearbeitung. Außerdem verfügt er auch über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung der Delegiertenversammlung der Kammer und der Kammerwahlen.

Internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich

Im Gesetz über einzelne Normen der internationalen Zusammenarbeit in Verwaltungsfragen in Verbindung mit Steuern und anderen öffentlichen Lasten erfolgte aufgrund der diesbezüglichen Richtlinie die Regelung des EU-Verfahrens zur Streitbeilegung. Die Regeln der Richtlinie wurden entsprechend umgesetzt, zugleich sind zur restlosen Konformität kleinere technische Präzisierungen notwendig. Sonstige Änderungen beinhalten die weitere Übernahme der internationalen Standards der OECD zum Informationsaustausch über Finanzkonten sowie Präzisierungen im Text.

Das Steuerpaket vom Frühjahr bringt bedeutende Steueränderungen, welche die meisten Steuerzahler betreffen. Wir möchten die Aufmerksamkeit insbesondere auf die Änderungen der Besteuerung von Krypto-Vermögenswerten und der Rückerstattung der Umsatzsteuer für uneinbringliche Forderungen lenken. Wenn Sie in Verbindung mit den Elementen im Steuerpaket vom Frühjahr bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen unsere Steuerexperten natürlich gern zur Verfügung.

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