25.02.2020

Am 1. Juli tritt in Ungarn das neue SV-Gesetz in Kraft

Es ist sinnvoll, schon jetzt die Vorbereitung auf die Änderungen zu beginnen

Am 1. Juli 2020 tritt in Ungarn das neue SV-Gesetz, d. h. das Gesetz Nr. CXXII von 2019 über die zu Versorgungsleistungen der Sozialversicherung berechtigten Personen sowie die Deckung dieser Versorgungsleistungen in Kraft, von dem das zur Zeit geltende Gesetz Nr. LXXX von 1997 und die damit verbundene Durchführungsverordnung abgelöst werden.

Der Absicht des ungarischen Gesetzgebers zufolge wird durch das neue SV-Gesetz die fragmentierte Regelung vereinheitlicht und vereinfacht und verringert so die administrativen Lasten. In unserem Artikel über die Steueränderungen 2020 berührten wir die wichtigsten Veränderungen; im Folgenden möchten wir einige eher für Privatpersonen (Beschäftigte, Entsandte) wichtige Details herausheben.

Das neue SV-Gesetz hat ein Hauptelement: Sozialversicherungsbeiträge von 18,5 %

Das neues SV-Gesetz formuliert als Kernelement, dass unter Verschmelzung der Krankenversicherungsbeiträge für Sachleistungen von 4 %, der Krankenversicherungsbeiträge für Geldleistungen von 3 %, der Arbeitsmarktbeiträge von 1,5 % und der Rentenbeiträge von 10 % ein einheitlicher Betragssatz für Sozialversicherungsbeiträge von 18,5 % geschaffen wird. Die Rentenbeiträge bleiben zugleich auch als gesonderter Begriff bestehen, die in einem speziellen Fall im Einklang mit den früheren Regeln zu zahlen sind. Die individuelle Beitragslast ändert sich also in der Höhe ab 1. Juli nicht und auch danach zahlt die versicherte Person die Beiträge (mit den im Gesetz festgelegten Ausnahmen) für alle die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkünfte, die in dem mit einer Versicherungspflicht verbundenen Rechtsverhältnis anfallen.

Über die Minderung der Lasten der Arbeitgeber bei der Steueradministration hinaus ist es ein weiterer Vorteil der einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge, dass die Beitragsvergünstigung für Familien bei den dazu Berechtigten bereits für die gesamten öffentlichen Lasten von 18,5 % geltend gemacht werden kann. (Vor dem 1. Juli konnte man die Vergünstigung auf die Arbeitsmarktbeiträge von 1,5 % nicht anwenden.) Dies kann vor allem die Familien mit niedrigem Verdienst oder mit mehreren Kindern günstig betreffen.

Das die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkommen

Das die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkommen wird im Interesse der Transparenz im neuen Gesetz in einem gesonderten Abschnitt geregelt, während sich gleichzeitig auch der Inhalt der Definition ändert. Das neue SV-Gesetz sieht aufgrund seines § 27 Absatz 1 Folgendes als das die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkommen an:

a) von den in die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage fallenden Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit laut Einkommensteuergesetz das bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Steuervorauszahlung berücksichtigte Einkommen, die für eine die Interessenvertretung der Arbeitnehmer versehende Organisation abgezogenen (eingezahlten) Mitgliedsbeiträge, die aufgrund eines Arbeitsvertrags zur Berufsbildung tatsächlich gezahlten Geldzuwendungen, die Servicegebühren in Restaurants bzw. die Stipendien, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit Stipendium gezahlt wurden,

b) wenn abweichend von Buchstabe a aufgrund eines internationalen Vertrags das Besteuerungsrecht Ungarn nicht besteht,

  • den Grundlohn, doch wenigstens die für den Monat Juli des Jahres vor dem Berichtsjahr vom Zentralamt für Statistik für Personen in Vollzeitanstellung veröffentlichten Bruttoeinkünfte auf volkswirtschaftlicher Ebene oder
  • die als Gegenwert einer Tätigkeit im Berichtsmonat erzielten – im Falle eines Arbeitsverhältnisses für den Berichtsmonat verrechneten – Einkünfte, wenn diese nicht die Summe laut dem obigen Punkt erreichen.

Im Grunde dürfen wir also auch weiterhin die bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage laut Einkommensteuergesetz berücksichtigten Einkünfte (neben sonstigen Einkommensarten wie Trinkgelder usw.) als Beitragsbemessungsgrundlage ansehen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass einerseits Trinkgelder, die Kellner direkt von Verbrauchern bekommen, ab 1. Juli nicht als Beitragsbemessungsgrundlage angesehen werden (Servicegebühren werden aber weiterhin beinhaltet) und sich andererseits die Bestimmung der die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkünfte ändert, wenn das Besteuerungsrecht Ungarns für das gegebene Einkommen nicht oder nur zum Teil besteht.

Bei einem Arbeitsverhältnis und einer Entsendung bedeutet das praktisch, dass, wenn die Besteuerung des Einkommens in einem gegebenen Monat zwischen einen anderen Staat und Ungarn aufgeteilt wird, als Bemessungsgrundlage der Beiträge Folgendes zusammen berücksichtigt werden muss:

a) der auf die (Arbeits-)Tage in Ungarn entfallende Lohn und

b) der auf die Kalendertage im Ausland

  • entfallende Grundlohn, doch wenigstens der für den Monat Juli des Jahres vor dem Berichtsjahr vom Zentralamt für Statistik veröffentlichte Bruttodurchschnittsverdienst auf volkswirtschaftlicher Ebene (der aufgrund der Schnellinformation des Zentralamtes für Statistik im Monat Juli 2019 362.600 HUF – ca. 1.074 EUR – betrug), oder
  • entfallenden, als Gegenwert der Tätigkeit erhaltenen Einkünfte, wenn dieser Wert den Betrag lauft dem vorherigen Punkt nicht erreicht.

Obwohl die mit dem die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkommen verbundenen Regeln auf die Ebene eines gesonderten Paragraphen gehoben wurden und auch die Definition aufgefrischt wurde, definiert das SV-Gesetz auch weiterhin nicht den Begriff des Grundlohns, was in internationalen Fällen von besonderer Bedeutung sein kann. Darüber hinaus warten auch solche mit der Auslegung verbundenen weiteren Aufgaben auf den Gesetzgeber, wie beispielsweise die Definition „des Gegenwertes der Tätigkeit”.

Untergrenze der Beitragszahlung bei einem Arbeitsverhältnis

Das neue SV-Gesetz hat ein völlig neues Element eingeführt, auf das man insbesondere bei einer Teilzeitbeschäftigung achten muss, indem es bei einem Arbeitsverhältnis bzw. einer dem Arbeitsverhältnis ähnlichen Beschäftigung eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bestimmt. (Eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage regelte das Gesetz bisher nur bei den Unternehmern.) Auf dieser Grundlage sind die Sozialversicherungsbeiträge wenigstens für 30 % des Mindestlohns zu zahlen. Die Möglichkeit zu einer Befreiung von dieser Pflicht besteht nur in einzelnen, taxativ aufgeführten Fällen.

Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen

Die Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen sind des Weiteren auch von den laut SV-Gesetz als Inländer angesehenen verpflichteten natürlichen Personen zu zahlen, die nicht versichert sind und auch unter einem anderen Rechtstitel nicht zu Gesundheitsdienstleistungen berechtigt sind. Ab 1. Juli ändert sich, dass die Finanzbehörde die Pflicht mit einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren automatisch festlegt und das mit einer Anmeldung der natürlichen Person bei der Finanzbehörde beginnende Verfahren (wie das System bis zum 30. Juni funktionierte) zur Ausnahme wird.

Eine Verschärfung stellt es dar, dass der Sozialversicherungscode ungültig wird, wenn die verpflichtete Person Rückstände von mehr als dem Dreifachen der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen anhäuft. Das bedeutet, dass man mit diesem Sozialversicherungscode nicht kostenlos Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen kann – außer, wenn man die Schulden rückwirkend begleicht, bevor die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Zusatztätigkeit – Rentner

Das neue SV-Gesetz besagt, dass ab 1. Juli nicht mehr nur die in einem Arbeitsverhältnis laut Arbeitsgesetzbuch beschäftigten Rentner aus eigener Versicherung von der Beitragszahlungspflicht befreit werden, sondern auch andere Rentner mit einem Rechtsverhältnis, das im Normalfall einen Versichertenstatus zur Folge hat, (z. B. angesichts einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltene Einkünfte, die 30 % des Mindestlohns erreichen) von der Versicherungspflicht befreit werden.

Wie aus unserem Artikel hervorgeht, läutet das neue SV-Gesetz in Ungarn bei der Sozialversicherung keine systemrelevante Änderung ein. Die Grundsätze, wie auch die grundlegenden Bestimmungen und Verfahrensregeln zum Versicherungsverhältnis bauen auf die früheren Rechtsquellen auf; eine inhaltliche Abweichung betrifft nur einen begrenzten Teil der Regelung. Trotzdem ist es wichtig, dass sich jeder Arbeitgeber über die Änderung im Klaren ist. Wenn Sie wissen möchten, inwieweit die mit der Sozialversicherung verbundenen Änderungen Ihre Firma betreffen, suchen Sie die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn vertrauensvoll auf!

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