08.01.2020

Steueränderungen für 2020

Zusammenfassung über die für die Unternehmen wichtigsten Änderungen

Das Ungarische Parlament nahm am 3. Dezember 2019 das unter dem Titel „Über die Änderung von Gesetzen zur Realisierung einzelner Steuermaßnahmen des Programms Für ein wettbewerbsfähigeres Ungarn“ eingereichte Steuerpaket vom Herbst und eine Woche später, am 11. Dezember die mit der Sozialversicherung verbundenen neuen Regeln an, so dass die Steueränderungen für 2020 zusammen mit dem am 12. Juli 2019 angenommenen Steuerpaket vom Sommer eigentlich als vollständig angesehen werden können. In dem ersten diesjährigen Newsflash von WTS Klient Ungarn gehen wir die für die Entscheidungsträger der Unternehmen wichtigsten Punkte der Steueränderungen für 2020 durch. Ein Teil der Änderungen trat bereits im letzten Jahr in Kraft, während ein anderer Teil erst später in Kraft treten wird; die Mehrzahl gilt jedoch ab 1. Januar 2020.

Allgemeine Umsatzsteuer

Sofortmaßnahmen zur Rechtsharmonisierung (Quick Fixes)

Der Rat der Europäischen Union nahm am 4. Dezember 2018 die sog. Quick Fixes-Richtlinie zur Umsatzsteuer, deren Ziel es ist, die Umsatzsteuerregeln der einzelnen Länder noch besser abzustimmen und Umsatzsteuerbetrug in Verbindung mit den innergemeinschaftlichen Geschäften zu verhindern. Als deren Implementierung traten in Ungarn ab 1. Januar als Teil der Steueränderungen für 2020 die folgenden Umsatzsteueränderungen in Kraft:

•   Änderung der Regeln zu Konsignationsbeständen
Die früheren Bedingungen der mit den Konsignationsbeständen verbundenen Vereinfachungsregel wurden verschärft, sodass von diesem Jahr an unter anderem:
» der Verkäufer zum Zeitpunkt der Umlagerung der Produkte die Person und die Steuernummer des potentiellen Käufers kennen muss;
» die Tatsache der Umlagerung der Produkte in der Zusammenfassenden Meldung aufgeführt werden muss, wobei sowohl der Weiterverkäufer der Produkte als auch der potentielle Käufer der Produkte über eine detaillierte Aufzeichnung dieser Produkte verfügen muss;
» der Käufer die Produkte innerhalb von 12 Monaten nach der Anlieferung abrufen muss.

•   Änderung der Behandlung von Reihengeschäften
Bei Reihengeschäften darf der innergemeinschaftliche Transport der Erzeugnisse nur einem Verkauf zugeordnet werden, und die für innergemeinschaftliche Lieferungen gewährte Steuerfreiheit muss sich ausschließlich auf diesen Verkauf beziehen. Im Sinne der Hauptregel ist das ein Produktverkauf an den zwischengeschalteten Wirtschaftsbeteiligten. Was sich ab diesem Jahr verändert hat ist, dass die mittlere Partei entscheiden kann, ob sie sich in der Eigenschaft als Verkäufer am Reihengeschäft beteiligt, wozu es ausreicht, ihre im Mitgliedstaat laut des Absendungsortes der Erzeugnisse festgelegte Steuernummer anzugeben.

•   Änderung der Bedingungen der innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferung von Gegenständen
» Von diesem Jahr an ist das Vorhandensein der EU-Steuernummer nicht mehr nur eine Formsache, sondern auch materiell-rechtliche Voraussetzung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind also steuerfrei, wenn der Käufer ein in einem anderen Mitgliedstaat registrierter und zur Steuerzahlung verpflichteter Steuerpflichtiger ist, der über eine im anderen Mitgliedstaat ausgegebene Steuernummer verfügt und diese dem Verkäufer auch mitgeteilt hat.
» Als neue Bedingung wurde aufgenommen, dass der Verkäufer auch die Zusammenfassende Meldung entsprechend einreicht. Reicht der Verkäufer seine Zusammenfassende Meldung falsch ein, muss er nachweisen, dass das Versäumnis, der Fehler oder der Mangel trotz seines redlichen Vorgehens eingetreten ist, und er muss der Steuerbehörde die richtigen Daten möglichst bald zur Verfügung stellen.

•   Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung
Ab 2020 führte die Europäische Union zum Nachweis der Steuerbefreiung einheitliche Nachweisformulare ein.

Umsatzsteuersatz für Unterkunftsvermietung

Der Umsatzsteuersatz für Unterkunftsvermietung sank von 18 % auf 5 %.

Uneinbringliche Forderungen

Ab 1. Januar 2020 ist eine Senkung der Besteuerungsgrundlage in Ungarn im Rahmen der Selbstrevision bei Bestehen der unter dem Rechtstitel Uneinbringliche Forderungen festgelegten Bedingungen möglich.

Mit Einfuhren verbundene steuerfreie Leistungen

Als äußerst wichtiges Element der Steueränderungen für 2020 wurde Folgendes ins Umsatzsteuergesetz aufgenommen: nicht nur bei den mit den Ausfuhren, sondern auch bei den mit den Einfuhren unmittelbar verbundenen Leistungen stellt es eine Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung dar, dass diese direkt der Person gewährt werden, die ein mit Einfuhren verbundenes steuerfreies Geschäft erfüllt.

Ausfuhren

Es wurde ermöglicht, dass dem Steuerpflichtigen die Ausfuhr der Erzeugnisse an einen Ort außerhalb des Gemeinschaftsgebiets nicht die Ausgangszollstelle, sondern die Ausfuhrzollstelle bestätigt.

Besondere Steuerrückerstattung

Von diesem Jahr an kann der Steuerpflichtige unmittelbar von der Steuerbehörde die Rückerstattung einer betreffenden Summe fordern, vorausgesetzt, dass er einerseits nachweist, dass er nach dem Grundsatz der Steuerneutralität zur Rückerstattung berechtigt ist, und andererseits, dass er auf andere Weise keine Möglichkeit zur Rückerstattung hatte bzw. hat. Eine weitere Bedingung ist, dass eine Rückerstattung der Steuer erfolgen kann, wenn diese an den Haushalt gezahlt wurde.

Online-Datenleistung und Rechnungsstellung

•   Ab 1. Juli 2020 erstreckt sich die Datenübermittlung über die Rechnungen in Ungarn auf alle für im Inland registrierte Steuerpflichtige ausgestellten Rechnungen über im Inland erfüllte Geschäfte, d. h. die Regelung erlischt, dass nur über Rechnungen mit einer Mehrwertsteuer über einem bestimmten Schwellenwert Daten geliefert werden müssen. Infolgedessen müssen auf alle unter die Datenübermittlungspflicht fallenden Rechnungen die ersten acht Ziffern der inländischen Steuernummer der in Ungarn registrierten Partner als Steuerpflichtige aufgeführt werden.

•   Eine Übergangsregel anordnet, bei welchen Rechnungen noch die Regeln bezüglich der alten Datenübermittlung (Datenübermittlung bei Rechnungen mit einer Mehrwertsteuer von 100.000 HUF – ca. 300 EUR – oder mehr) angewendet werden müssen.

•   Ab 1. Juli 2020 wird auch die Pflicht zur Rechnungsstellung auf einzelne steuerfreie Geschäfte ausgeweitet. Zu dem von der Pflicht zur Rechnungsstellung betroffenen Kreis gehört neben mehreren anderen Dienstleistungen auch die sonstige Schulung oder beispielsweise die private medizinische und zahnärztliche Versorgung bzw. der Verkauf von Immobilien. Die für die Ausstellung der Rechnung zur Verfügung stehende Frist wird von 15 Tagen auf 8 Tage senken.

•   Ab 1. Januar 2021 erstreckt sich die Datenübermittlungspflicht auch auf die nicht steuerpflichtigen Personen ausgestellten Rechnungen wie auch auf die Steuerpflichtigen über innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen von Gegenständen ausgestellten Rechnungen. Gleichzeitig müssen keine Daten über die Rechnungen geliefert werden, die den nicht steuerpflichtigen Personen über die in einem anderen Mitgliedstaat erfüllten Geschäfte ausgestellt wurden und für die der Steuerpflichtige seiner Steuerzahlungspflicht in einem System mit einer einzigen Anlaufstelle nachkommt. Die Datenübermittlung über die nicht steuerpflichtigen natürlichen Personen ausgestellten Rechnungen umfasst nicht den Namen und die Anschrift des Käufers bzw. Dienstleistungsempfängers.

Einkommensteuer

Ab 1. Januar 2020 bekommen die Mütter, die wenigstens vier Kinder geboren oder adoptiert haben und diese im eigenen Haushalt erziehen oder erzogen haben, eine lebenslange Einkommensteuerfreiheit hinsichtlich ihrer mit Arbeit erworbenen Einkommen.

Körperschaftsteuer

Änderung der Wertgrenze für Widmungen

Mit Wirkung vom 24. Juli 2019 wurde die Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer abgeschafft, und im Zusammenhang damit ist die Wertgrenze für Widmungen von den monatlichen bzw. vierteljährlichen Steuervorauszahlungen von 50 % auf 80 % der Summe der Steuervorauszahlungen angestiegen.

Präzisierung der Vorschriften der Steuerveranlagung als Organschaft

Ab 1. Januar 2020 kann eine Person, die ihre Tätigkeit innerhalb des Jahres beginnt, beantragen, dass sie ihre Körperschaftsteuerveranlagung als Mitglied der körperschaftsteuerpflichtigen Organschaft begonnen hat. Des Weiteren hat sich die Zinsabzugsbeschränkung der Mitglieder der Organschaft bei der Körperschaftsteuerpflicht geändert bzw. machte der Gesetzgeber eindeutig, dass sich auf die verbundenen Geschäfte der Organschaftsmitglieder außerhalb der Organschaft die Transferpreisregeln beziehen. Die auf die gleiche Buchhaltungswährung der Organschaftsmitglieder bezogene Bedingung wurde gelöscht.

Transferpreisbildung

Die Transferpreisregeln bei Sacheinlagen sind nicht nur hinsichtlich der bereits über einen Mehrheitseinfluss verfügenden Gesellschafter anzuwenden, sondern auch auf einen Gesellschafter (Aktionär), der durch eine Sacheinlage zu einem Gesellschafter (Aktionär) mit Mehrheitseinfluss wird.

Internationale Besteuerung

Besteuerung der Kapitalentnahmen

Die Bestimmungen in Verbindung mit der Besteuerung der Kapitalentnahmen (exit taxes) wurden ergänzt und Bestimmungen zur Steuervermeidung wegen Unterschieden aus einer abweichenden rechtlichen Bewertung desselben Sachverhalts (Hybride Strukturen) eingeführt.

Meldepflicht über grenzüberschreitende Gestaltungen

Durch die Implementierung der DAC 6-Richtlinie wird in Ungarn ab 1. Juli 2020 eine neue Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuerstrukturen in Kraft treten. Die Datenleistungspflicht bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer, die Verbrauchsteuer und die Beiträge. Wird die Datenleistungspflicht versäumt bzw. verspätet, fehlerhaft, inhaltlich falsch oder unvollständig erfüllt, kann eine Versäumnisstrafe bis zu 500.000 HUF (ca. 1.560 EUR) verhängt werden. Die Höhe der Strafe kann sich bis 5 Millionen HUF (ca. 15.600 EUR) erstrecken, wenn die Pflicht innerhalb der Frist der Aufforderung der ungarischen Steuerbehörde zur Erfüllung der Datenleistung nicht oder nicht rechtmäßig erfüllt wird. Der Termin für die erste Datenleistung ist der 31. August 2020 (für den Zeitraum zwischen 25. Juni 2018 und 1. Juli 2020).

Sozialversicherungsbeiträge

•   Eines der günstigsten Elemente der Steueränderungen für 2020 ist, dass ab 1. Juli 2020 die Rentenbeiträge, die Krankenversicherungsbeiträge für Geld- und Naturalleistungen sowie die Arbeitsmarktbeiträge in die Sozialversicherungsbeiträge von 18,5 % zusammengeführt werden, womit die Administration bedeutend vermindert wird. Diese werden von den versicherten Personen für alle ihre Einkünfte gezahlt, die die in Rechtsverhältnissen mit Versicherungspflicht entstehende Beitragsbemessungsgrundlage bilden, und sie enthalten die früheren Einzelbeiträge.

•   Bei einzelnen Kategorien von Versicherten wird die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als neue Pflicht vorgeschrieben, beispielsweise bei sonstigen Rechtsverhältnissen zur Arbeitsverrichtung, was auch eine Versorgungsberechtigung zur Folge hat.

•   Die Erwerbstätigkeit der eine Rentenversorgung aus eigener Versicherung beziehenden Personen wird von der Versicherung und der Beitragszahlung befreit.

•   Auch die Definition des die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkommens ändert sich. Wenn der neuen Regel zufolge aufgrund eines internationalen Vertrags das Besteuerungsrecht Ungarn nicht besteht, wird der Grundlohn, doch wenigstens der für den Monat Juli des Jahres vor dem Berichtsjahr vom Zentralamt für Statistik für Personen in Vollzeitanstellung veröffentlichte Bruttodurchschnittsverdienst auf volkswirtschaftlicher Ebene als das die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkommen angesehen.

Sozialbeitragsteuer

Die Sozialbeitragsteuer sank ab 1. Juli 2019 von 19,5 % auf 17,5 %.

Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen

Die Höhe der Beiträge änderte sich ab 1. Januar 2020 von 7.500 HUF (23 EUR) im Monat (250 HUF – 0,77 EUR – am Tag) auf 7.710 HUF (24 EUR) im Monat (257 HUF – 0,80 EUR – am Tag).

Gewerbesteuer

Ab 1. Januar 2020 ist eine Einreichung der Erklärung über die ungarischen Steuerbehörde nur in dem Fall möglich, wenn die vom Steuerzahler eingereichte Erklärung richtig ist, d. h., wenn der Steuerzahler die vom System der Erklärungsausfüllung automatisch angezeigten eventuellen Fehler korrigiert. Bei der Gewerbesteuer bleibt die Auffüllungspflicht auch weiterhin bestehen.

Innovationsabgabe

Ähnlich wie bei der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer wurde die Auffüllungspflicht auch hinsichtlich der Innovationsabgabe abgeschafft.

Werbesteuer

Auch weiterhin bleibt die ebenfalls bereits im letzten Jahr in Kraft getretene Änderung gültig, wonach die Höhe der Werbesteuer vorübergehend auf 0 % sank.

Rechnungslegung

Die Abrechnung der Umsätze und die Abrechnung der verbundenen Kosten und Aufwendungen wurden der tatsächlichen Erfüllung entsprechend, unabhängig von der Rechnungsstellung bzw. dessen Art mit der Anwendung der Rechnungsabgrenzung in Einklang gebracht.

Vereinfachte Unternehmersteuer (EVA)

Die Steuerzahlung laut vereinfachter Unternehmersteuer ist am 1. Januar 2020 erloschen.

Steuer für Kleinunternehmen (KIVA)

Die Steuer für Kleinunternehmen (KIVA) bzw. die Höhe der Steuervorauszahlung sank ab 1. Januar 2020 von 13 % auf 12 %.

Vereinfachter Beitrag zu den öffentlichen Lasten (EKHO)

Den Arbeitnehmern von internationalen Sportorganisationen wurde ab 1. Januar 2020 ermöglicht, den vereinfachten Beitrag zu den öffentlichen Lasten (EKHO) zu wählen. Außerdem wurden die im Rahmen der Sportdiplomatie gewährten Zuwendungen steuerfrei.

Die Steueränderungen für 2020 betreffen die meisten Steuerzahler. Wenn Sie in Verbindung mit den Änderungen bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen unsere Steuerexperten natürlich gern zur Verfügung.

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