16.07.2019

Änderung der Regeln zu Konsignationsbeständen in Ungarn

Ab 1. Januar verschärfen sich die Bedingungen der Vereinfachung

Wir hätten uns eigentlich schon daran gewöhnen können, dass sich das ungarische Steuersystem von Jahr zu Jahr ändert. Es kommt vor, dass die Konformität mit den Vorschriften der Europäischen Union eine Änderung der ungarischen Regeln erforderlich macht, doch gibt es natürlich auch Fälle, in denen die Fachpolitiker aus anderer Motivation Änderungen anregen. Das ist auch bei den im Umsatzsteuersystem zu findenden Regeln zu Konsignationsbeständen nicht anders. In meinem Artikel möchte ich diese, d. h. die aktuellen Änderungen der Regeln zu Konsignationsbeständen in Ungarn beleuchten.

Worum geht es bei der Konstruktion der Konsignationsbestände?

Aufgrund der auch bisher existierenden Regelung hatte ein ausländischer Steuerpflichtiger die Möglichkeit, Warenbestände in einen anderen Mitgliedstaat zu schaffen, ohne dass er in dem Staat eine Steuernummer hätte beantragen müssen. Im Sinne der Konzeption (unter bestimmten Bedingungen) transportierte er die Produkte in das Lager des im anderen Mitgliedstaat ansässigen potentiellen Käufers und stellte über diese erst nach der tatsächlichen Verwendung (dem Abruf) der einzelnen Produkte eine Rechnung – über einen innergemeinschaftlichen Verkauf – aus.

Für die auch Vereinfachung der Konsignationsbestände genannte Konstruktion gab es in Ungarn auch bisher schon einige Bedingungen, die sich ein wenig verändern.

Was ändert sich?

Wie aus dem Steueränderungspaket vom Sommer hervorgeht, werden die Regeln zu Konsignationsbeständen hinsichtlich der Anwendung der Vereinfachung verschärft. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • 12-Monats-Regel: der Käufer muss die Produkte innerhalb eines Jahres nach der Anlieferung abrufen;
  • Meldung der Umlagerung: ab 2020 muss in der Zusammenfassenden Meldung auch die Tatsache der Umlagerung gemeldet werden;
  • Person des Käufers: zum Zeitpunkt der Umlagerung muss der Verkäufer die Person und die Steuernummer des Käufers kennen.

Die obige Änderung der Regeln zu Konsignationsbeständen ist in Ungarn ab 1. Januar 2020 gültig. Natürlich muss man auch auf die Übergangsbestimmungen achten, insbesondere in Verbindung mit den bereits bestehenden Konsignationsbeständen.

Wie sollte man sich auf die Änderungen der Regeln zu Konsignationsbeständen vorbereiten?

In Verbindung mit der Einführung der 12-Monats-Regel sollte man die momentan geltenden Verträge sowie die Umschlagsgeschwindigkeit der bei den bestehenden Partnern auf Lager befindlichen Konsignationsbestände überprüfen. Wenn wir einen Geschäftspartner haben, bei dem die Umschlagsgeschwindigkeit der Bestände über 12 Monaten liegt, muss entweder die Lage vom steuerlichen Aspekt geregelt oder das Geschäftsmodell im Einvernehmen mit den Partnern neu durchdacht werden.

Es ist noch nicht genau zu erkennen, wie sich die ungarische Steuerbehörde die Meldung der Umlagerung in der Zusammenfassenden Meldung vorstellt, doch wird es mit großer Wahrscheinlichkeit eine Änderung im Aufbau der A60-Formulare geben. Die Tatsache der Umlagerung musste bisher nicht in der Zusammenfassenden Meldung aufgeführt werden (nur zum Zeitpunkt des Abrufs musste eine Meldung erfolgen), so müssen die Steuerzahler diese Änderung auch vom logistischen und IT-Aspekt verfolgen und eventuell Entwicklungen vornehmen.

Die Person und die Steuernummer des Käufers waren auf Seiten der Verkäufer im überwiegenden Teil der Fälle auch bisher bekannt. Eine noch genauere und gründlichere Dokumentation wird in Zukunft wichtig sein – wenn die ungarische Steuerbehörde beim Steuerzahler eine Prüfung anregt, muss er eindeutig nachweisen, dass diese Informationen in jedem Fall bereits bei der Umlagerung zur Verfügung standen.

Auf welche anderen Details sollte man achten?

Was passiert, wenn wir den Regeln zu Konsignationsbeständen nicht entsprechen können?

Sollte es nicht gelingen, alle Bedingungen der Regeln zu Konsignationsbeständen zu erfüllen, kann der Steuerzahler nicht von der Vereinfachung der Konsignationsbestände Gebrauch machen. In diesem Fall tritt die mit den innergemeinschaftlichen Geschäften verbundene Rechtswirkung ein, d. h. wir erfüllen ein innergemeinschaftliches Geschäft (ähnlich einer klassischen Lieferung innerhalb der Gemeinschaft). Infolge dessen müssen wir auch im Zielland eine Steuernummer beantragen und wahrscheinlich entsteht für uns auch eine Meldepflicht (Zusammenfassende Meldung).

Wie müssen vernichtete oder gestohlene Waren behandelt werden?

Es kommt vor, dass eine Ladung während des Transports vernichtet wird, eventuell bricht im Lager des Käufers ein Feuer aus oder die im Lager gelagerten Waren gehen einfach verloren. In einem solchen Fall ist es vom Aspekt der Konsignationsbestände wichtig zu wissen, dass z. B. bei der Vernichtung oder bei der Aufdeckung eines Diebstahls die Regeln der Vereinfachung der Käuferbestände nicht mehr erfüllt werden, in diesem Augenblick also der Transport der als Konsignationsbestände gelieferten Waren als innergemeinschaftliches Geschäft angesehen wird. So muss auch in einem solchen Fall eine Steuernummer beantragt werden, und auch die Warenbewegung ist in beiden betroffenen Ländern zu melden.

Was sollten wir tun, wenn unser Käufer die Produkte nicht abruft, doch ein anderer Käufer sie kaufen würde?

Das ist möglich, unter bestimmten Bedingungen. Wir müssen ein Auge auf die 12-Monats-Regel haben, der neue Käufer muss auch die allgemeinen Vorschriften für Käufer erfüllen, und wir müssen die Meldung über die Verbringung ändern.

Wenn Ihre ausländische Firma als Zulieferer eines ungarischen Partners über Lagerbestände in Ungarn nachdenkt, studieren Sie bitte in jedem Fall die mit den Konsignationsbeständen verbundenen Möglichkeiten der Steuerplanung. Schreiben Sie uns und unsere Experten werden Ihnen helfen, sich bei den mit den Konsignationsbeständen verbundenen Vorschriften zurechtzufinden!

 

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