Die Sozialbeitragsteuerfreiheit für wählbare Zusatzleistungen auf der SZÉP-Karte und deren erhöhte Rahmensumme wie auch die strenge Regelung des Beteiligungserwerbs an strategischen Unternehmen bleiben laut der Gesetzesänderung, die vom Ungarischen Parlament am 27. Oktober 2020 angenommen wurde, ein weiteres halbes Jahr gültig. Der Gesetzentwurf Nr. T/13308 über die Festlegung einzelner Regeln in Verbindung mit den Pandemiemaßnahmen und über die Änderung einzelner Gesetze in Verbindung mit den Pandemiemaßnahmen wurde am 16. Oktober und der mit dem Gesetzentwurf verbundene zusammenfassende Änderungsvorschlag Nr. T/13308/8 am 22. Oktober beim Parlament eingereicht.
Steuererleichterungen für wählbare Zusatzleistungen auf der SZÉP-Karte
Im Sinne der Änderung wird die als Teil der Steuererleichterungen vom Frühjahr eingeführte Sozialbeitragsteuerfreiheit bei der Széchenyi-Erholungskarte, d. h. für wählbare Zusatzleistungen auf der SZÉP-Karte um ein weiteres halbes Jahr verlängert. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für wählbare Zusatzleistungen auf der SZÉP-Karte bis zum 30. Juni 2021 keine Sozialbeitragsteuer zahlen muss, wenn die Zuwendung nicht über der gesetzlich festgelegten Rahmensumme für Rekreationszwecke liegt.
Die Änderung behält des Weiteren auch die im Frühjahr angehobene Jahresrahmensumme für wählbare Zusatzleistungen auf der SZÉP-Karte für denselben Zeitraum bei. Das bedeutet bei den nicht als zentrale Haushaltsorgane angesehenen Arbeitgebern 800.000 HUF (ca. 2.200 EUR), wovon hinsichtlich der SZÉP-Karte auf das Unterkonto „Unterkunft“ 400.000 HUF (ca. 1.100 EUR), für gastgewerbliche Zwecke 265.000 HUF (ca. 740 EUR) bzw. zur Verwendung für Freizeitaktivitäten 135.000 HUF (ca. 380 EUR) überwiesen werden können.
Neue Vorschrift in Verbindung mit dem Eigentumserwerb von Ausländern
Neben der Weiterführung der Sozialbeitragsteuerfreiheit für wählbare Zusatzleistungen auf der SZÉP-Karte und deren angehobene Rahmensumme ist es ein anderes sehr wichtiges Element der Änderung, dass sie die mit dem Eigentumserwerb von Ausländern an sog. strategisch bedeutenden Gesellschaften verbundene Meldepflicht bezüglich der von der Rechtsnorm betroffenen Rechtsgeschäfte bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Bei den eine Ausnahme von der Meldepflicht bildenden Fällen erscheint als neues Element das zwischen einer im Ausland ansässigen juristischen Person und ihrem verbundenen Unternehmen zustande gekommene Rechtsgeschäft, in solchen Fällen besteht also keine Meldepflicht.
Änderung bei den Insolvenzverfahren
In Verbindung mit Insolvenzverfahren ist es wichtig, hervorzuheben, dass der Gläubiger aufgrund der auf einem Vertrag beruhenden, abgelaufenen und unstrittigen Schulden des Schuldners bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens einreichen kann, wenn die dem Schuldner in der Zahlungsaufforderung zur Zahlung der Schulden gewährte endgültige Frist und auch 75 Tage nach dieser Frist ergebnislos verstrichen sind. Die Änderung verlängert also die Erzwingbarkeit der Zahlung von abgelaufenen Schulden in einem Konkursverfahren bedeutend.
Wenn Sie in Verbindung mit der Anwendung der wählbaren Zusatzleistungen auf der SZÉP-Karte oder irgendeinem anderen Element der Gesetzesänderung Fragen haben sollten, stehen Ihnen unsere Experten natürlich gern zur Verfügung.