25.09.2024

Das ViDA-Paket bringt radikale Änderungen bei der Umsatzsteuer

In einigen Monaten können Maßnahmen zu den Konsignationsbeständen in Kraft treten

ViDA-Paket

Bereits Anfang nächsten Jahres kann, sofern die Vorschläge angenommen werden, das Umsatzsteuerpaket der Europäischen Union, das ViDA-Paket (VAT in the Digital Age, Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter) mit seinen ersten Änderungen in Kraft treten, die beispielsweise die Aufhebung von Vorschriften zu den Konsignationsbeständen berühren.

Wo steht der Prozess jetzt?

Das ViDA-Paket, das der Modernisierung des EU-Umsatzsteuersystems dienen und die Betrugsfälle bei der Umsatzsteuer zurückdrängen soll, wurde vor fast zwei Jahren eingebracht und im November letzten Jahres von der Europäischen Kommission dem Europäischen Parlament vorgelegt. Das Europäische Parlament veröffentlichte am 24. Juli 2024 seine Stellungnahme, in der es die Vorschläge der Kommission mit einigen Änderungen bestätigte. Wenn die Kommission mit den Änderungen einverstanden ist und keine weiteren Änderungen vornimmt, leitet sie ihre Stellungnahme an den Europäischen Rat und die nationalen Parlamente weiter.

Die Vorschläge des Parlaments enthalten kleinere Ergänzungen und Präzisierungen am ViDA-Paket, die sich in erster Linie auf die Datensicherheit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beziehen. Den Änderungsvorschlägen zufolge dürfen die mit den neuen Systemen gesammelten Daten beispielsweise nur innerhalb der Europäischen Union gespeichert werden und die Anforderungen an die Datenübermittlung beziehen sich nicht auf Verträge zur Landesverteidigung und zur nationalen Sicherheit. Die Verarbeitung von Daten in Verbindung mit Käufen von Privatpersonen wie auch der Zugang zu diesen würde zum Schutz der Privatsphäre beschränkt werden.

Das ViDA-Paket und seine Hauptziele

In einem früheren Artikel beschäftigten wir uns bereits mit drei Hauptzielsetzungen im ViDA-Paket:

  • Einführung einer digitalen Datenübermittlung, bei grenzüberschreitenden Geschäften wird die Einführung einer elektronischen Rechnungsstellung obligatorisch;
  • Aktualisierung der Umsatzsteuervorschriften, um die Herausforderungen der Plattformwirtschaft anzugehen;
  • Einführung einer einmaligen Umsatzsteuerregistrierung.

Nachstehend stellen wir weitere Neuerungen vor, die voraussichtlich in Verbindung mit den drei Zielsetzungen eingeführt werden.

Digitale Datenübermittlung

Die zusammenfassende Meldung wird von der digitalen Datenübermittlung abgelöst, mit der Daten zu allen vom Steuerpflichtigen getätigten Geschäfte spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Eingabedatum in die Buchhaltung des Steuerpflichtigen oder nach dem Datum, zu dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen, weitergeleitet werden. So erlischt die Rolle der zusammenfassenden Meldung.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit der Richtlinie auch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen in einem anderen Format erlauben, doch muss jeder Mitgliedstaat auch die einheitliche europäische Norm akzeptieren. Es kann des Weiteren vorgeschrieben werden, dass die Ausstellung von elektronischen Rechnungen auch bei inländischen Geschäften obligatorisch ist.

Die Bestimmungen im ViDA-Paket zur digitalen Datenübermittlung sind wahrscheinlich ab Anfang 2028 anzuwenden, und müssen bis Ende 2027 in das nationale Recht implementiert werden.

Einfache Umsatzsteuerregistrierung

Das Ziel der einfachen Umsatzsteuerregistrierung ist die Reduzierung der administrativen Lasten und die Beseitigung der Registrierungspflichten zwischen den Mitgliedstaaten. Im Interesse dessen beseitigt das ViDA-Paket die vereinfachten Regeln zu den Konsignationsbeständen, die es bisher ermöglichten, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Verkäufer Konsignationsbestände ohne Registrierung in Ungarn hält. Die Beseitigung der Vereinfachung bedeutet jedoch nicht den endgültigen Verlust der Möglichkeit, da man mit der Ausweitung und Änderung von zwei bestehenden Regelungen dieselbe Konstruktion auch weiterhin erschaffen kann und dabei die Registrierungspflicht umgeht.

Eine bisher als Option bestehende Regelung würde das ViDA-Paket mit der Änderung obligatorisch machen, wonach es obligatorisch sein würde, das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger, der in dem Mitgliedstaat, in dem die zu zahlende Umsatzsteuer entsteht, über keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt und Waren an einen Steuerpflichtigen verkauft, der im gegebenen Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Das heißt, dass im Rahmen einer inländischen Beschaffung mittels Reverse-Charge-Verfahren der Käufer anstelle des Verkäufers die Steuer zahlen würde, und so das System sicherstellt, dass sich der Verkäufer im gegebenen Mitgliedstaat nicht registrieren lassen muss, wenn er dort über keine Steuernummer verfügt. Natürlich kann sich der Steuerpflichtige trotzdem dafür entscheiden, sich im betreffenden Mitgliedstaat registrieren zu lassen. Da derartige Anschaffungen im Reverse-Charge-Verfahren bisher in der zusammenfassenden Meldung aufgeführt werden mussten, wird der Erwerber die Daten im Rahmen der digitalen Datenübermittlung übermitteln müssen.

Einzige Anlaufstelle

Das ViDA-Paket weitet die einzige Anlaufstelle auch auf die Weiterbeförderung der eigenen Produkte in einen anderen Staat aus. Die so weitergeführten Waren werden im Ziel-Mitgliedstaat als steuerfreie Beschaffung angesehen. Der Steuerpflichtige muss sich im Mitgliedstaat laut seinem Sitz registrieren lassen, und die mit solchen Tätigkeiten verbundenen Änderungen, wie beispielsweise der Beginn und der Abschluss der Tätigkeit, melden. Er muss seine früher erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nutzen und in dem die ID-Nummer ausgebenden Mitgliedstaat monatlich auf elektronischem Wege eine Mehrwertsteuererklärung einreichen.

Mit der Ausweitung der Anwendung der einzigen Anlaufstelle und des inländischen Reverse-Charge-Verfahrens können die früher die Konsignationsbestände anwendenden Steuerpflichtigen auch weiterhin die Registrierung im Zielland vermeiden. Das neue System kann auch bei Produkten mit längerer Umschlagszeit einen Vorteil darstellen, da der Verkauf keine Frist von 12 Monaten hat.

Die Beseitigung der Konsignationsbestände ist unter den ersten Schritten zu erwarten; aufgrund des Entwurfs verabschieden und verkünden die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, damit die Regeln zu den Konsignationsbeständen aufgehoben werden.

Die Umsatzsteuerexperten von WTS Klient Ungarn können mit ihren fachlichen Erfahrungen aus mehreren Jahrzehnten ihre Mandanten nicht nur im Bereich der ungarischen, sondern auch der internationalen Umsatzsteuerregelungen effizient unterstützen. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Ihre Firma in internationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen involviert ist und Sie Fragen haben, auf welche Änderungen Sie sich bei den neuen Regeln einstellen müssen!

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