Das Steuerpaket, mit dem wir uns in unserem früheren Newsletter bereits befasst haben, wurde vom Parlament am 22. November 2016 gebilligt. Nach der Steuerordnung, der Körperschaftssteuer und der Einkommensteuer stellen wir jetzt die Änderungen in zusätlichen Steuerarten vor.
Umsatzsteuer
Der Anwendungsbereich der ermäßigten Umsatzsteuersätze wird erweitert
In Bezug auf einzelne Wirtschaftssektoren werden ermäßigte Umsatzsteuersätze gelten. Die Umsatzsteuer von Frischmilch, Eiern und Geflügelfleisch sinkt auf 5%, während die Umsatzsteuer für Internetzugangsdienstleistungen sowie für Speisen und vor Ort erstellten alkoholfreien Getränken im Gastgewerbe auf 18% zurückgeht.
Angabe der Steuernummer des Partners in der Rechnung – auch bei Transaktionen von geringerem Wert
Mit den Änderungen von Regeln der inländischen Sammelberichte haben wir uns bereits früher beschäftigt. Die Regeln der Höhe der Umsatzsteuer von Rechnungen ändern sich im Einklang mit unserem früheren Bericht, jedoch gleich zum Jahresbeginn. In diesem Sinne müssen die Steuernummer des Produkterwerbers oder des Leistungsempfängers auch in dem Fall angegeben werden, wenn der Betrag der weitergegebenen Umsatzsteuer 100.000,- Forint erreicht oder übersteigt (früher war es nur bei Rechnungen mit Umsatzsteuer von mindestens 1.000.000,- Forint verpflichtend).
Gebühren des Vermögenserwerbs
2%iger Steuersatz für Immobilienverkäufer und Leasingfirmen
Die Anwendung des Gebührensatzes von 2% kann in dem Fall bei der Steuerbehörde beantragt werden, wenn der Unternehmer sich neben dem innerhalb von zwei Jahren erfolgenden Weiterverkauf der Immobilie auch dazu verpflichtet, dass der den Weiterverkauf realisierende Vertrag auch in Erfüllung geht. Sollte der betroffene Unternehmer lediglich in Bezug auf den innerhalb von zwei Jahren erfolgenden Weiterverkauf der Immobilie eine Erklärung abgeben, hat er die Gebühren unter Anwendung eines Gebührensatzes von 3% zu entrichten.
Lokale Gewerbesteuer
Bestimmung der Bemessungsgrundlage für lokale Gewerbesteuer auf Unternehmensgruppenebene
Gemäß den wirksamen Regeln können der Wert der verkauften Waren, sowie der Wert von vermittelten Dienstleistungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der lokalen Gewerbesteuer nur beschränkt, stufendegressiv von den Nettoumsatzerlösen abgezogen werden (das heißt, dass je mehr Umsatzerlöse der Steuerzahler erzielt, umso weniger kann die Nettoumsatzerlöse reduziert werden). Bislang mussten die Steuerbemessungsgrundlagen im Falle von verbundenen Unternehmen, die in diesem Bereich bestimmte, typische Handelstätigkeiten ausüben, zusammengerechnet werden, und die begrenzende Regelung über den Einkaufswert von verkauften Waren (ELÁBÉ) sowie über die vermittelten Dienstleistungen musste für die zusammengerechnete Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden.
Ab 2017 begrenzt das Gesetz den Anwendungsbereich der Regelung über die Zusammenrechnung der Steuerbemessungsgrundlage in Fällen, bei denen die Beziehung als verbundenes Unternehmen – nach dem 1. Oktober 2016 – durch Spaltung entstanden ist.
Gesundheitsabgabe
Keine Zahlungspflicht mehr der Gesundheitsabgabe auf Zinserträge
Die Änderung beseitigt die Zahlungspflicht der Gesundheitsabgabe von 6% für Zinserträge und Erträge der Konten für Langzeitinvestitionen (TBSZ). Eine weitere Änderung soll das momentan schwer überschaubare System der Gesundheitsabgaben vereinfachen, indem sie die momentan fünf Steuersätze auf zwei reduziert (14% und 27%). Die Regelung würde am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
EKAER
Risikosicherheit
Vom neuen Schuldner muss in bestimmten Fällen eine Risikosicherheit gezahlt werden. Als neuer Schuldner wird ein Steuerzahler angesehen, falls er im Berichtsjahr und in den diesem vorausgehenden zwei Jahren keine Meldung abgegeben hat, und
a) in diesem Zeitraum keine Umsatzsteuererklärung eingereicht hat oder
b) in diesem Zeitraum unter einer Aussetzung der Steuernummer stand.
Die neue Regelung erschwert in hohem Maße die klassischen Verhaltensweisen der Steuersünder dadurch, dass er für die neuen EKAER-Akteure die vom Gesichtspunkt der EKAER-Meldepflicht als inaktive Steuerzahler angesehen werden eine Pflicht zur Sicherheitsleistung vorschreibt.