02.10.2013

Beihilfe zum Schulbeginn als zusätzlich zum Lohn gewährte Zuwendung

Um die Belastung der Eltern zu Beginn des Schuljahres im September etwas zu verringern, können die Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Beihilfe zum Schulbeginn gewähren. Für die Familien kann diese bis zu einem bestimmten Ausmaß steuerlich begünstigte Beihilfe eine große Hilfe beim Kauf der notwendigen Lehrbücher und zusätzlichen Ausstattungen darstellen.

Im Sinne von § 71 Absatz (1) lit. e) des Einkommensteuergesetzes fällt unter die neben den Lohn- und Gehaltsauszahlungen gewährten Zuwendungen jener Teil der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Zweck der Beihilfe zum Schulbeginn zugewiesenen Einkünfte, der pro Kind (Schüler) nicht mehr als 30 % des Mindestlohns übersteigt. Somit kann der Arbeitgeber im Jahr 2013 pro Kind und Elternteil für den Schulbeginn steuerbegünstigte Gutscheine bis zum Betrag von 29.400 HUF (30 % des Mindestlohns) gewähren. Da beide Eltern eines schulpflichtigen Kindes die Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen, kann der Arbeitgeber den Schulbeginn pro Kind mit bis zu 58.800 HUF unterstützen.

Die über den Arbeitslohn hinaus gewährte Zuwendung ist nur beim Arbeitgeber steuerpflichtig. Die reduzierte Steuerbelastung setzt sich aus 16 % Lohnsteuer und 14 % Gesundheitsbeitrag zusammen, welche auf der Grundlage der 1,19-fachen Zuwendung berechnet werden.

Was als Beihilfe zum Schulbeginn angesehen wird, definiert § 71 Absatz (6) lit. g) des EStG: Im Sinne dieser Definition kann eine solche Beihilfe unter begünstigter Besteuerung im Fall von Kindern gewährt werden, die (in einer Grund- oder Mittelschule) am öffentlichen Schulsystem (oder an einer entsprechenden Ausbildung in einem EWR-Staat) teilhaben und noch nicht die Altersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld überschritten haben. Eine weitere Bedingung ist, dass der Empfänger der Zuwendung ein Arbeitnehmer des die Beihilfe leistenden Arbeitgebers ist und als Elternteil oder Vormund im Hinblick auf das betreffende Kind zur Inanspruchnahme von Kindergeld (oder aufgrund einer ähnlichen Rechtsnorm eines EWR-Staates zu einer ähnlichen Versorgungsleistung) berechtigt oder der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner dieses Elternteils oder Vormunds ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Bedingungen für die begünstigte Besteuerung nur im Fall eines zu Kindergeld berechtigten Elternteils sowie des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners erfüllt sind.

Damit die begünstigte Besteuerung zur Anwendung kommen kann, muss der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer außerdem eine Erklärung über das Zutreffen der obigen Bedingungen einholen. Wenn die Zuwendung den Bedingungen entspricht, aber den Betrag von 29.400 HUF (30 % des Mindestlohns) überschreitet, sind von der zuwendenden Partei auf das 1,19-Fache des Überhangbetrags Einkommensteuer (16 %) und Gesundheitsbeitrag (27 %) zu entrichten. Der Arbeitgeber muss mit Abgaben im gleichen Ausmaß rechnen, wenn die Gesamthöhe der über den Lohn hinaus gewährten Zuwendungen bei einem bestimmten Arbeitnehmer mehr als 500.000 HUF beträgt.

Die Beihilfe zum Schulbeginn kann von den Arbeitgebern ab 2013 nur in Form von Gutscheinen (Papier oder elektronisch) gewährt werden, während es die Verrechnung gegen Vorlage von Rechnungen nicht mehr gibt. Es ist aber darauf zu achten, dass die Verwendung der Gutscheine zwischen dem 60. Tag vor Beginn des Schuljahres und dem 31. Dezember zum Kauf von Schulbüchern, Lehrmitteln und Kleidern möglich ist.

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