11.01.2013

Bevorstehende neue Steuertermine

Innovationsbeitrag

Eine kürzlich erschienene Gesetzänderung schreibt auch beim Innovationsbeitrag bereits für das in 2012 begonnene Steuerjahr (auch für die Beitragspflichtigen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr)  die Pflicht zur Ergänzung (Aufstockung) der Vorauszahlung vor. Im Zusammenhang mit der Aufstockung der Vorauszahlung ist sowohl die Steuererklärung als auch die Zahlung bis zum 20. Tag des letzten Monats im Steuerjahr fällig, d.h. für die Steuerzahler mit nicht abweichendem Geschäftsjahr bis zum 20. Dezember. Es ist zu beachten, dass diese Verpflichtung ­– anders als bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – unabhängig von der Höhe der Nettoumsatzerlöse gilt.

 Produktgebühr für den Umweltschutz

 Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Umweltschutzproduktgebühr werden zahlreiche Bestimmungen eingeführt, die in der früheren Regelung nicht vorgesehen waren. So etwa muss der Gebührenpflichtige für das vierte Quartal des Berichtsjahres (Steuerjahres) im Sinne des Gesetzes und der von der Regierung herausgegebenen Durchführungsverordnung eine Vorauszahlung der Produktgebühr berechnen, erklären und einbezahlen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt 80 % des Drittels der für die ersten drei Quartale des Berichtsjahres (Steuerjahres) bezahlten Produktgebühr. Die Erklärung der Produktgebührenvorauszahlung ist gleichzeitig mit der Erklärung für das dritte Quartal abzugeben, wobei die Vorauszahlung bis zum 20. Dezember des Berichtsjahres zu leisten ist.

 

Anmeldung zur Versteuerung aufgrund des Zahlungsverkehrs

Ab dem Jahr 2013 haben Steuerzahler, die bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen erfüllen, die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer nach den tatsächlich vereinnahmten Zahlungen abzurechnen.Steuerpflichtige dürfen diese Versteuerung nach dem Zahlungsverkehr für den Zeitraum bis zum Ende eines gegebenen Kalenderjahres wählen, und zwar erstmals für den am 1. Januar 2013 beginnenden Veranlagungszeitraum (diese Besteuerung kann, wenn die Bedingungen aliquot für einen bestimmten Zeitraum erfüllt sind, auch gleichzeitig mit der Aufnahme in die ungarischen Register gewählt werden). Die Entscheidung muss der Steuerbehörde bis zum letzten Tag des vorangehenden Jahres gemeldet werden.

 Wahl des MNB-Kurses und Meldungen im Zusammenhang mit Immobilien

 Ebenfalls bis zum Jahresende darf ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt melden, wenn er künftig zur Ermittlung des Forintwerts der in ausländischer Währung ausgedrückten Steuergrundlage und Steuer den von der Ungarischen Nationalbank MNB verkündeten Kurs verwenden möchte. (Der Gesetzvorschlag sieht auch die Möglichkeit der Verwendung des Kurses der Europäischen Zentralbank vor.)  Von dieser Entscheidung darf bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres nicht abgewichen werden. Auf ähnliche Weise muss ein Steuerpflichtiger bis zum 31. Dezember melden, falls er sich dafür entscheidet, die an sich steuerfreien Vermietungen und Veräußerungen von Immobilien steuerpflichtig zu machen. (Von dieser Entscheidung darf der Steuerpflichtige bis zum Ende des fünften Kalenderjahres nach der diesbezüglichen Anmeldung nicht abweichen.)

 Gesellschaften mit Immobilienvermögen

Schließlich wollen wir noch den 20. November als Frist für Steuererklärungen und Steuerzahlungen hervorheben: Der ausländische Gesellschafter einer Gesellschaft mit Immobilienvermögen ist zur Erklärung und Zahlung von Steuer verpflichtet, wenn er Erträge aus der Übertragung beziehungsweise aus dem Abzug der Beteiligung in einer Gesellschaft mit Immobilienvermögen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes erwirtschaftet hat.

Die Steuerfachleute von HLB Klient informieren Sie gerne über die Detailregelungen zu den obigen Terminen.

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