01.01.2013

Europäische Gerichtsurteile mit Ungarnbezug

Die immer strengeren Erwartungen der ungarischen Finanzbeamten bringen bei Betriebsprüfungen nicht nur einmal auch jene Unternehmen in Schwierigkeiten, die mit erhöhter Sorgfalt vorgehen. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs („EuGH“) sind daher angesichts der vielleicht übertriebenen Praxis der ungarischen Steuerbehörde von besonders großer Bedeutung. Bereits in der „Steuerbrücke“ 2012/2  haben wir über zwei wichtige Urteile (Mahagében und Dávid) berichtet, und kürzlich hat der EuGH auch in zwei weiteren Angelegenheiten Entscheidungen gefällt.

 

In der Rechtssache C-324/ 11 nahm ein Bauunternehmer (G. Tóth) unter Einbezug eines Einzelunternehmers Bauarbeiten vor. Das Finanzamt wollte G. Tóth das Steuerabzugsrecht im Hinblick auf vorschriftsgemäße Rechnungen verweigern, weil zwar die Dienstleistung tatsächlich stattgefunden hatte, dem Lieferanten (Rechnungsaussteller) aber seine Gewerbeberechtigung entzogen worden war, er seinen Steuerzahlungspflichten nicht nachgekommen war und außerdem sein Personal unangemeldet beschäftigt hatte. Ähnlich wie in den vorherigen Fällen Mahagében und Dávid bekräftigte der EuGH, dass das Finanzamt das Steuerabzugsrecht nicht einfach verweigern kann, ohne aufgrund der objektiven Umstände nachzuweisen, dass der das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machende Steuerpflichtige wusste oder wissen hätte müssen, dass einer der Beteiligten Steuerhinterziehung begangen hatte. Wenn die Rechnung den Vorschriften der Gesetze und Richtlinien entspricht, hebe der Entzug der Gewerbeberechtigung nicht gleichzeitig den Status des Dienstleistenden als Steuerpflichtiger auf, und es dürfe also auch mit dieser Begründung dem Empfänger der Dienstleistung nicht das Recht auf Abzug der Steuer aus den bei ihm eingegangenen ordnungsgemäßen Rechnungen verweigert werden.
In der Angelegenheit C-273/11 verkaufte die Mecsek Gabona Kft. Raps an einen italienischen Kunden, der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses eine italienische Steuernummer hatte, die aber später vom italienischen Finanzamt rückwirkend gelöscht wurde. Die italienische Firma konnte an ihrem Sitz nicht ausfindig gemacht werden und hatte auch die italienische Mehrwertsteuer nicht bezahlt. Obwohl die Mecsek Gabona Kft. über die vom italienischen Kunden abgestempelten und von einer italienischen Adresse zurückgesendeten CMR-Frachtbriefe verfügte und die Ware auf Anweisung des Kunden von Lkws mit ausländischen Kennzeichen in Empfang genommen worden war, behauptete die ungarische Steuerbehörde, dass die Mecsek Gabona Kft. nicht glaubwürdig nachweisen konnte, dass die Bedingungen für eine mehrwertsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich vorlagen, und somit zur Abführung der ungarischen Mehrwertsteuer verpflichtet gewesen wäre. Der EuGH hob in seinem Urteil hervor, dass die rückwirkende Löschung der Steuernummer des Kunden keinen Einfluss auf die Gültigkeit der steuerfreien Lieferung eines im guten Glauben auf die behördlichen Register vertrauenden Lieferanten haben könne. Zur Frage des Nachweises nahm der EuGH nicht Stellung, da dies gemäß dem Urteil Aufgabe der nationalen Gerichte sei, er hob aber hervor, dass aufgrund objektiver Bedingungen nachzuweisen sei, dass der Steuerzahler seiner Beweispflicht nicht Genüge geleistet habe, oder dass er wissen könnte oder wissen hätte können, dass er mit dem gegebenen Geschäft zu einer vom Kunden begangenen Steuerhinterziehung beigetragen hatte.

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