08.01.2013

Inländische zusammenfassende Meldung

Wie wir auf unserer Homepage bereits mitgeteilt haben, müssen Steuerzahler, bei denen die übergewälzte Mehrwertsteuer aus den inländischen (getätigten und/oder bezogenen) Warenlieferungen und Dienstleistungen mindestens 2 Millionen Forint beträgt, ab dem 1. Januar 2013 eine zusammenfassende Meldung über die einzelnen Rechnungen einreichen und außerdem auch die Steuernummer des Kunden obligatorisch in ihren Rechnungen angeben.  Es lohnt sich daher, schon jetzt Vorbereitungen zu treffen, damit die in der Buchhaltung verwendeten Programme und Systeme den erhöhten Datenbedarf effizienter herstellen können.

 

Für Firmen mit einer großen Anzahl von Eingangs- und/oder Ausgangsrechnungen bedeutet das Erstellen der zusammenfassenden Meldung einen wirklich großen Administrationsaufwand, der gegebenenfalls durch die Verknüpfung des Buchhaltungsprogramms mit der Steuersoftware reduziert werden könnte.
Den ungarischen Entwurf des Formulars können Sie unter der folgenden Webseite erreichen:
Es lässt sich unschwer absehen, dass aufgrund der Besonderheiten des ungarischen Umsatzsteuergesetzes auf jeden Fall Differenzen im System der inländischen zusammenfassenden Meldung entstehen werden. So kann etwa der Rechnungsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist von seinem Recht auf Steuerabzug Gebrauch machen, während der Rechnungsaussteller die korrespondierenden Posten im Zeitraum der Lieferung oder Leistung melden muss. Des Weiteren kommt die Wertgrenze von 2 Millionen beim Lieferanten anders zur Anwendung als beim Empfänger der Ware oder Dienstleistung. Es fragt sich also, wie das Finanzamt im Falle von Differenzen zwischen den zusammenfassenden Meldungen vorgehen wird und ob wir etwa mit einer vermehrten Anzahl von Revisionen rechnen müssen.

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