11.02.2013

Übergangsregelungen bei der Umweltschutzproduktgebühr

Wie die meisten Wirtschaftsgesetze wird auch das Gesetz über die Produktgebühr alljährlich geändert, wovon das Jahr 2013 keine Ausnahme darstellt. Die vielleicht wichtigste der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Vorschriften ist die innerhalb des Systems der Steuer- und Zollverwaltung (NAV) vorgenommene Änderung der Befugnisse, mit der auch die Übergangsregelungen für die Produktgebührenverbindlichkeiten (Steuererklärung, Anmeldung, Zahlung) zusammenhängen.

Ab 2013 obliegen die Aufgaben der Besteuerung im Zusammenhang mit der Umweltschutzproduktgebühr der staatlichen Steuerbehörde. Im Kompetenzbereich der bisher für die Ausübung dieser Aufgaben zuständigen Zollbehörde bleiben auch in Zukunft amtliche Angelegenheiten, in denen es um Abfälle aus produktgebührenpflichtigen Erzeugnissen geht.

Im Sinne der Übergangsregelungen muss man Nachträge oder Korrekturen zu Produktsteuererklärungen, die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2013  betreffen, noch bis zum 14. Februar bei der Zollbehörde einreichen. Dementsprechend werden die mit diesen Steuererklärungen verbundenen  Aufzeichnungen und eventuellen Korrekturaufgaben noch von der Zollbehörde vorgenommen. Ab dem 15. Februar 2013 aber müssen auch Steuererklärungen, die frühere Perioden betreffen, bei der Steuerbehörde eingereicht werden. Nachträgliche Revisionen der Produktsteuererklärungen und Sonderprüfungen vor der Rückerstattung von Gebühren werden seit dem 1. Januar 2013 von der Steuerbehörde durchgeführt.

Die obige Änderung der Kompetenzbereiche stellt bei der Zahlung der Produktgebühr kein Problem dar, da die bisher verwendeten Kontonummern unverändert bleiben.

Für Anmeldungen zur Produktgebühr ist anstatt des früheren Datums vom 14. Februar nun der 1. Januar maßgeblich. In den vor dem 1. Januar begonnenen Angelegenheiten geht weiterhin das Zollamt vor. Nach diesem Stichtag fallen die betreffenden Aufgaben aber in die Kompetenz der staatlichen Steuerbehörde, die zum Zweck der Erfüllung der Anmeldepflichten auch ein neues Formular (13TKORNY) eingeführt hat. Wichtig: Wer bereits vor 2013 seinen Melde- und Anmeldepflichten nachgekommen ist, muss – falls bezüglich dieser Pflichten keine Änderungen eingetreten sind – keine weitere Meldung auf dem Formular 13TKORNY vornehmen.

Der Reiz des Neuen umgibt auch die Tatsache, dass die VPID-Nummer weder auf dem Meldeformular 13TKORNY noch auf den neu eingeführten Formularen zur Produktsteuererklärung anzugeben ist, da nämlich die Steuerbehörde auch die Produktgebührenpflichtigen anhand der Steuernummer registriert.

Seit dem 1. Januar 2013 muss die Anmeldung einer Vertretung mithilfe des Formulars 13VAMO vorgenommen werden, die Anmeldung einer Vertretung im Rahmen der elektronischen Sachbearbeitung aber mithilfe des Formulars 13T180. Vertreter, deren Berechtigungen sich aufgrund einer früheren Anmeldung auf die Vornahme aller Steuerangelegenheiten erstrecken oder die über eine ständige und umfassende Vollmacht verfügen, müssen sich trotz der Änderung der Produktgebührenregelung nicht noch einmal bei der Steuerbehörde anmelden. Die Daten der früher gemeldeten Vertreter werden nämlich automatisch vom System des Zollamts an das System der Steuerbehörde weitergeleitet.

Infolge der gegenseitigen Datenweitergabe der beiden NAV-Organe können die mit der Produktgebühr verbundenen Posten auch vom Steuerkonto der Steuerzahler abgerufen werden.

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