24.05.2013

Montage oder Installation von Produkten – Die deutschen und die ungarischen Vorschriften im Vergleich

Auch wenn das Mehrwertsteuersystem innerhalb der Europäischen Union bereits als weitgehend harmonisiert gelten kann, gibt es in der Praxis Transaktionen, die von zwei betroffenen Mitgliedsstaaten unterschiedlich behandelt werden. Im Folgenden zeigen wir ein Beispiel für einen solchen Fall.

Ungarische Regelungen

Nach den Vorschriften des ungarischen Umsatzsteuergesetzes gilt ein Verkauf von Produkten, die einer – für den oder vom Lieferanten ausgeführten – Montage oder Installation zur Grundlage dienen, als Lieferung von Gegenständen. Der Erfüllungsort der Lieferung ist in diesem Fall der Ort der Montage oder Installation beziehungsweise der Inbetriebnahme der Gegenstände.

Deutsche Regelungen

Im Gegensatz zu den ungarischen Vorschriften macht das deutsche Umsatzsteuergesetz einen Unterschied zwischen der Werklieferung (einem mit der Montage von Gegenständen verbundenen Verkauf) und der Werkleistung (einer an den Gegenständen vorgenommenen Montageleistung). Der Lieferant verrechnet dem Kunden in beiden Fällen eine Gebühr und baut das Entgelt für die verrichtete Dienstleistung auch in den Preis der Ware ein. Trotzdem werden die Transaktionen in den Vorschriften unterschiedlich behandelt.

Die beiden Begriffe werden hauptsächlich aufgrund von Qualitätskriterien voneinander getrennt. Entscheidend ist, ob der Dienstleister im Zuge der Montage oder Installation Rohmaterial oder Hilfsmaterial für seine Tätigkeit verbraucht. Mengenkriterien (z.B. der Wert der durchgeführten Arbeit oder der verwendeten Materialien) spielen für die steuerrechtliche Beurteilung der Transaktionen keine wichtige Rolle. In der Praxis kann es den Steuerpflichtigen daher Schwierigkeiten bereiten zu entscheiden, ob es sich bei der von ihnen durchgeführten Arbeit um den Verkauf von Gegenständen oder um eine Dienstleistung handelt.

Da dies seit 2010, durch die Änderung der Vorschriften über den Ort der Dienstleistung, an Bedeutung zugenommen hat, gab das deutsche Finanzministerium im Dezember 2012 eine Informationsschrift zu dem Thema heraus, wie im Fall der an beweglichen Gegenständen vorgenommenen Reparaturarbeiten die Unterscheidung zwischen der Werklieferung und der Werkleistung zu treffen ist. Demnach geht man von einer Werklieferung dann aus, wenn der Preis der Reparatur zu mehr als 50 % aus dem Entgelt für die verwendeten Materialien besteht.

Die Informationsschrift gibt jedoch keine Richtungsangaben für jene Dienstleistungen oder Lieferungen, die sich auf die erste Installation oder Inbetriebnahme eines Produkts beziehen.

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