15.10.2013

Im Labyrinth der Krankengeldregelungen – oder: Das System wurde vereinfacht

Wieder einmal wurden für die Berechnung der Versorgungsleistungen der Krankenversicherung neue Vorschriften eingeführt. Auf die Bezugsberechtigung haben die Änderungen jedoch keine Auswirkungen, d.h. Anspruch auf die Krankenversicherungsleistungen hat der gleiche Personenkreis wie schon bisher. Geändert haben sich aber die Bestimmungen zur Berechnung des Kalendertagdurchschnitts der in Geldform gewährten Leistungen.

Im Fall von Arbeitnehmern, die seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, ändert sich nichts, die Höhe der Leistung wird bei ihnen also aufgrund des Einkommens des Vorjahres oder der dem Beginn des Leistungsanspruchs vorangehenden 180 Tage ermittelt. Wenn aber jemand die Arbeitsstelle gewechselt hat und daher an weniger als 180 Tagen Einkünfte aus dem letzten oder dem derzeitigen Dienstverhältnis hatte, kommen für die Berechnung der Versorgungsleistungen (Krankengeld, Schwangerschafts- und Wöchnerinnenunterstützung sowie Mutterschaftshilfe) neue Regelungen zur Anwendung. Bei der Berechnung der genannten Leistungen darf seit dem 15. Juli nur das bei jenem Arbeitgeber verdiente Einkommen berücksichtigt werden, bei dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erkrankung gearbeitet hat. Die Änderung bezweckt, die mit der Verrechnung der Leistungen verbundenen Verwaltungslasten (Einholen der Einkommensbestätigungen von früheren Arbeitgebern usw.) zu verringern.

Auch in Bezug auf die Einkommensbestätigungen haben sich die Vorschriften geändert. Anders als bisher ist der Arbeitgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses nur dann zur Ausstellung einer Einkommensbestätigung verpflichtet, wenn der Versicherte dies schriftlich beantragt.

Seit dem 15. Juli 2013 lohnt es sich nur dann eine Einkommensbestätigung zu verlangen, wenn jemand Schwangerschafts- und Wöchnerinnenunterstützung (TGYÁS) oder Kinderbetreuungsgeld (GYED) für ein Kind beantragt, das voraussichtlich vor dem 11. Mai 2014 zur Welt kommen wird. Diese Regelungen sind deshalb günstiger als bisher, weil sie die administrativen Lasten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bestätigungen noch weiter verringern.

Infolge einer anderen wichtigen Änderung ist es nun möglich, dass die Eltern auch für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes ihres Kindes Kinderpflegegeld beziehen. Für ein krankes Kind, das älter als 12 Jahre, aber jünger als 18 Jahre alt ist, können die Eltern Krankengeld beantragen, unabhängig davon, ob das Kind im Krankenhaus oder zu Hause gepflegt wird. Das auf solche Weise im Einzelfall gewährte Krankengeld stellt für Familien, die ein schwerkrankes Kind aufziehen, eine große Erleichterung dar. Während früher das Kinderpflegegeld (GYÁP) nur für die Zeit der häuslichen Pflege in Anspruch genommen werden konnte, sorgt die neue Regelung dafür, dass Eltern auch in kritischen Situationen nie ohne Einkommen bleiben müssen.

Die neuen Vorschriften beziehen sich auch auf die Ermittlung der Höhe der Schwangerschafts- und Wöchnerinnenunterstützung sowie der Mutterschaftshilfe, d.h. auch hier kann nur die im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses erreichte Beitragsgrundlage der Krankenversicherung berücksichtigt werden. Nachteilig können sich diese Änderungen für Mütter auswirken, deren Kind vor dem 11. Mai 2014 zur Welt kommt. Für sie muss die Höhe der Versorgungsleistung sowohl nach den alten als auch nach den neuen Regelungen berechnet werden, damit der für die Mutter vorteilhaftere Betrag ausgezahlt werden kann.

Im Wesentlichen können wir zusammenfassen, dass die ab dem 6. bzw. 15. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzänderungen die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen nicht tangieren, umso mehr jedoch die Berechnung des Kalendertagdurchschnitts der Leistungen sowie die sonstigen administrativen Vorschriften.

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