24.02.2014

Produktgebührenregelungen: Wichtige Änderungen 2014

Wir haben uns bereits daran gewöhnt, dass die Gesetze jedes Jahr geändert werden. Auch die Vorschriften für die Produktgebühr bilden dazu keine Ausnahme. Wenn wir aber die seit 1. Januar 2014 gültigen Produktgebührenregelungen betrachten, sehen wir sofort, dass die Änderungen in diesem Jahr nicht sehr tiefschürfend sind. Es handelt sich um die Präzisierung von Begriffsbestimmungen und Ergänzungen im Interesse der einheitlichen Rechtsauslegung. Unter anderen wurden die Definitionen für Inumlaufbringen, Handelsverpackungsmaterial, Verwendung zu eigenen Zwecken und Werbeträgerpapier konkretisiert. Als weitere Änderung sind die erneute Einführung der Kettengeschäftsregelungen sowie die ab 1. Juli 2014 zur Einführung gelangende Einrichtung des Produktgebührenlagers zu erwähnen.

Inumlaufbringen – Ausländische Steuerpflichtige mit ungarischer Umsatzsteuernummer

In jenen Fällen, in denen ein ausschließlich zu Zwecken der Umsatzsteuer registrierter Steuerzahler Waren aus dem Ausland nach Ungarn bringt und diese dann hier verkauft, war es früher nicht eindeutig, ob dieser Steuerpflichtige als der Händler angesehen wird, der die Ware als erster in Ungarn in den Umlauf bringt und bei dem daher die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Produktgebühr anfällt. Diese Ungewissheit wurde vom Gesetzgeber nun beseitigt, indem der Begriff des Inumlaufbringens ausdrücklich im Hinblick auf die zu Umsatzsteuerzwecken registrierten Steuerzahler erweitert wurde. Wenn ein umsatzsteuerlich registrierter Steuerzahler eine produktgebührenpflichtige Ware nach Ungarn bringt, und zwar wenn sich das gelieferte Produkt beim Empfang der betreffenden Sendung oder bei der Beendigung der Frachtleistung in Ungarn befindet, dann gilt dies nach dem neuen Begriff eindeutig als ungarisches Inumlaufbringen, d.h. der umsatzsteuerlich registrierte Steuerzahler hat eine Verpflichtung zur Zahlung der Produktgebühr.

Regelungen für Kettengeschäfte

Nach den neuen Vorschriften fällt beim Verkauf einer in Ungarn befindlichen, produktgebührenpflichtigen Ware an einen anderen ungarischen Steuerpflichtigen keine Pflicht zur Zahlung der Gebühr an, wenn der erste Händler die Ware zur Fracht oder als Sendung an einen ausländischen Bestimmungsort verschickt und die Ware auf bestätigte Weise ins Ausland geliefert wird.

Produktgebührenlager

Die Gesetzesänderungen ermöglichen ab dem 1. Juli dieses Jahres die Errichtung eines gewerblichen oder kommerziellen Produktgebührenlagers. In beiden Fällen kann diesem Zweck ausschließlich eine inländische Immobilie dienen, deren Betrieb im Voraus von der Steuerbehörde genehmigt wurde.

Das Wesentliche an einem Produktgebührenlager ist, dass hier die eigentlich produktgebührenpflichtigen Gegenstände zu einem gebührenfreien Preis gelagert werden können. Auch der Verkauf innerhalb des Lagers zieht keine Gebührenzahlungspflicht nach sich. Außerdem ist weder bei der Einlagerung von ansonsten gebührenpflichtigen Gegenständen noch beim Verkauf aus dem Lager ins Ausland eine Produktgebühr zu zahlen. Nur bei der Auslagerung ins Inland entsteht bei der auslagernden Partei die Verpflichtung zur Gebührenzahlung. Ein anderer wichtiger Vorteil des Produktgebührenlagers ist, dass sich für die darin gelagerten Waren, die erst Wochen oder Monate später nachweislich ins Ausland verkauft werden, bereits bei der Einlagerung die Möglichkeit zur Gebührenrückerstattung bietet, da im Sinne der Produktgebührenregelung die Einlagerung aus Sicht der Rückerstattung mit der Lieferung ins Ausland beziehungsweise mit dem Verkauf ins Ausland gleichgestellt ist.

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