26.03.2015

Erweiterter Kreis der Befreiungen beim Innovationsbeitrag

Sind Sie davon betroffen?

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Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde die Definition für die zur Zahlung des Innovationsbeitrags verpflichteten Steuersubjekte geändert, und viele der früher zur Beitragsleistung verpflichteten Unternehmen können nunmehr von dieser Zahlungspflicht befreit werden. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Änderungen und die daraus resultierenden Aufgaben.

Was bleibt unverändert?
  • Grundregel ist nach wie vor, dass alle Wirtschaftsgesellschaften mit Sitz in Ungarn, die unter die Wirkung des Gesetzes C von 2000 über die Rechnungslegung fallen, Beiträge zum Innovationsfonds entrichten müssen. Unternehmen, die die Wertkriterien für Kleinunternehmen erfüllen, können davon befreit werden.
  • Die Höhe des Beitragssatzes und die Beitragsgrundlage blieben unverändert: Wie schon bisher muss der zu zahlende Beitrag zum Satz von 0,3 % aus der Bemessungsgrundlage für die örtliche Gewerbesteuer berechnet werden.
  • Der Grenzwert für die Einstufung der Unternehmungen als Klein- oder Mikrounternehmen gemäß Gesetz XXXIV von 2004 über die kleinen und mittleren Unternehmen und über die Unterstützung ihrer Entwicklung (nachstehend „KMUG“) wurde nicht geändert. Nach den Bestimmungen des KMUG müssen im Zuge der Klassifizierung auch die Angaben der verbundenen und Partnerunternehmen berücksichtigt werden, und wenn bei einer Unternehmung der Grenzwert für den bisherigen Status in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird, dann ändert sich die Einstufung.
Was ist das Wesentliche der Änderung?
  • Die Regelungen des Innovationsbeitrags wurden aus dem bisher dafür geltenden Gesetz (Gesetz XC von 2003 über den Fonds für Forschung und technologische Innovation) in das Gesetz LXXVI von 2014 über die wissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Innovation aufgenommen.
  • Obwohl die Einstufung von Kleinunternehmen laut KMUG nicht geändert wurde, weisen die neuen Bestimmungen für den Innovationsbeitrag nicht mehr auf das ganze KMUG hin, sondern auf einen konkreten Abschnitt der Klassifizierungsvorschriften, nämlich auf § 3 Absätze (2) und (3). Die sonstigen Bestimmungen des KMUG müssen somit nicht überprüft werden, d.h. den Zahlen des Jahresabschlusses müssen die Angaben von verbundenen und Partnerunternehmen nicht hinzugerechnet werden, und es ist auch nicht notwendig, dass in den beiden aufeinanderfolgenden Berichtsperioden der gegebene Grenzwert für die Änderung der Klassifizierung erreicht wird.
  • Zahlreiche Unternehmen, die früher aufgrund ihrer eigenen Zahlen als Kleinunternehmungen gegolten hätten, aber wegen der Größe des Konzerns nicht der Definition des KMUG entsprochen hatten, können nunmehr aus Sicht des Innovationsbeitrags ab 2015 aufgrund ihrer eigenen Daten als Einzelgesellschaft von der Beitragspflicht befreit werden. Die Bedingung dafür ist, dass sie gemäß den Daten des letzten, am ersten Tag eines Geschäftsjahres offiziell verfügbaren Jahresabschlusses (d.h. in einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr gemäß den Daten des Jahresabschlusses für 2014) den Limits für Kleinunternehmen entsprechen.
Was müssen Sie tun?
  • Es lohnt sich zu überprüfen, ob Ihre Firma aufgrund des eigenen Jahresabschlusses auch in 2015 noch unter die Innovationsbeitragspflicht fällt. Falls nicht, und falls aufgrund der früheren Beitragserklärungen für 2015 bereits eine Beitragsvorauszahlung vorgeschrieben wurde, wäre es ratsam, einen Antrag auf Streichung einzureichen.
  • Der erste Termin für die Beitragsvorauszahlungen ist (für Steuerpflichtige mit dem Kalenderjahr als Geschäftsjahr) der 20. April 2015. Der Antrag muss vor diesem Termin gestellt werden, da ansonsten die vorgeschriebene Vorauszahlung zu leisten ist und vom Unternehmen erst wieder nach dem Einreichen der Beitragserklärung für 2015 zurückgefordert werden kann.

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