07.09.2015

Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer – die Frist am 30. September nähert sich

Die ungarischen Steuerzahler haben ein Rückforderungsrecht bezüglich der in anderen EU-Staaten entrichteten Mehrwertsteuer. Die Einreichfrist der Formulare, auf denen man Rückforderungen bezüglich des Steuerjahres 2014 geltend machen kann, ist der 30. September 2015. Da die Frist mit Rechtsverlust einhergeht, weist das Finanzamt die nach der Frist eingehenden Anträge automatisch zurück.

Das Rückforderungsrecht ist an die strenge Bedingung gebunden, dass der vorgelegte Antrag die obligatorisch vorgeschriebenen Daten vollständig enthält. Einen vollständig ausgefüllten Antrag, der allen gesetzlichen Vorschriften entspricht, leitet die Steuerbehörde an das zuständige Finanzamt des Mitgliedsstaats weiter, in dem sich der Ort der Rückerstattung befindet. Auch im Fall der Länder Schweiz und Liechtenstein ist die Rückforderung möglich, hier muss jedoch der Antrag direkt an die ausländische Finanzbehörde gestellt werden.

In Anbetracht der nahenden Eingabefrist und der strengen inhaltlichen Vorschriften sollten die zur Rückerstattung erforderlichen Anträge möglichst bald eingereicht werden.

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