02.12.2016

Newsflash – Steueränderungen 2017 – Einkommensteuer

Das Steuerpaket, mit dem wir uns in unserem früheren Newsletter bereits befasst haben, wurde vom Parlament am 22. November 2016 gebilligt. Nach der Steuerordnung und der Körperschaftssteuer stellen wir jetzt die Änderungen im Einkommensteuer vor.

Einkommensteuer

Änderung der Cafeteria-Regeln

Ab dem 1. Januar 2017 können ausschließlich die geleisteten Geldbeträge, die den jährlichen Rahmenbetrag nicht übersteigen, sowie die auf irgendein Unterkonto der SZÉP-Karte (Unterkunft, Gastgewerbe, Freizeit) innerhalb der gesetzlichen Rahmen geleisteten Zuwendungen als Lohnnebenleistungen betrachtet werden. Die mit diesen Zuwendungen verbundenen Steuerlasten betragen ab 2017 nun 34,22% anstatt der früheren 34,51%.

Gemäß diesen, kann 2017 auch eine materielle Zuwendung als Cafeteria-Element gewährt werden, deren jährlicher Rahmenbetrag im Falle einer Vollbeschäftigung, ist auf 100.000 HUF begrenzt. Wenn die Beschäftigung nicht das ganze Jahr hindurch anhält, gilt der für den Zeitraum der Beschäftigung anteilige Teil des genannten Betrags (HUF 100.000) als jährlicher Rahmenbetrag. Die materielle Zuwendung, die über den jährlichen Rahmenbetrag gewährt wird, ist für den Arbeitnehmer steuerpflichtig (der übersteigende Teil kann also nicht als einzelne bestimmte Zuwendung besteuert werden).

Die sonstigen Leistungen, die in 2016 als Lohnnebenkosten gewährt werden können (z.B. Erholungsleistungen, Erzsébet-Gutschein, Unterstützung zum Schulbeginn, lokale Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel, Übernahme von Ausbildungskosten, Arbeitgeberbeitrag zur freiwilligen gegenseitigen Versicherungskasse), können ab 2017 als einzelne bestimmte Zuwendungen gemäß dem Gesetz erbracht werden. Dies bedeutet im Wesentlichen eine Erhöhung der Steuerlast, die Steuerlast steigt von 34,51%  auf 49,56%.

Steuerfreie Wohnunterstützung zu Mobilitätszwecken

Als monatlicher Wert der Wohnunterstützung ist steuerfrei

a) der Teil, der aus dem durch Beleg nachgewiesenen Mietzins der durch den Arbeitnehmer gemieteten Wohnung durch den Arbeitgeber erstattet wird,

b) der Teil, der aus dem durch Beleg nachgewiesenen Mietzins der durch den Arbeitgeber gemieteten Wohnung durch den Arbeitnehmer nicht bezahlt wird,

c) der Teil, der aus dem normalen Marktwert des Wohnens in einer Wohnung, die im Eigentum des Arbeitgebers steht, durch den Arbeitnehmer nicht erstattet wird.

An die Anwendung der Steuerbefreiung sind strenge Bedingungen und Beschränkungen gestellt. In diesem Bereich kann also von Relevanz sein, für welchen Zeitraum und für welche wöchentliche Arbeitszeit das Arbeitsverhältnis entsteht (unbefristeter Zeitraum, mindestens 36 Stunden pro Woche), wie weit der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers liegt (mindestens 60 km oder täglich 3 Stunden Fahrt).

Vom monatlichen Wert der Wohnunterstützung zu Mobilitätszwecken, die von demselben Arbeitgeber gewährt wird, ist der Betrag steuerfrei, der

• in den ersten 24 Monaten der Beschäftigung 40% des Mindestlohns

• in den zweiten 24 Monaten der Beschäftigung 25% des Mindestlohns

• in den 12 Monaten nach dem obigen Zeitraums der Beschäftigung 15% des Mindestlohns

nicht übersteigt.

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