Im einleitenden Artikel unserer Artikelserie über die Fiskalvertretung haben wir bereits darauf hingedeutet, dass eine ausländische Gesellschaft – zur Erfüllung ihrer Steuerpflichten in Ungarn – einen Fiskalvertreter beauftragen kann.
Wer ist zur Beauftragung eines Fiskalvertreters verpflichtet?
Experten, die sich für alle Details interessieren, finden die mit der Fiskalvertretung verbundenen Gesetzesstellen zum Teil im Gesetz über die Umsatzsteuer und zum Teil im Gesetz über die Steuerordnung. Aufgrund dieser kann eine aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht ansässige ausländische Gesellschaft im Allgemeinfall eine über diesen Status verfügende Gesellschaft beauftragen; wenn der Sitz oder die betroffene Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft jedoch in einem Drittland, also außerhalb der Europäischen Union liegt, ist die Beauftragung eines Fiskalvertreters verpflichtend – der Fiskalvertreter ist praktisch bei einer speziellen Umsatzsteuerregistrierung behilflich.
Dies bedeutet in der Praxis, dass zum Beispiel in dem Fall, wenn für eine Gesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz eine Umsatzsteuerpflicht in Ungarn entsteht, sie ihren Steuerpflichten ausschließlich durch einen Fiskalvertreter nachkommen kann. Wichtig ist zu erwähnen, dass dies nicht unbedingt eine tatsächliche Steuerzahlungspflicht darstellt: der Fall kann auch dann zutreffen, wenn die Registrierung in Ungarn zum Beispiel wegen einer steuerfreien Leistungserbringung mit einem ungarischen Erfüllungsort erforderlich wird, die keine Steuerzahlungspflicht entstehen lässt (zum Beispiel Personentransport). In einem solchen Fall entsteht dadurch ein unbegründet hoher administrativer Aufwand im Vergleich dazu, dass die Gesellschaft nur einen steuerfreien Posten in ihren Steuererklärungen anzugeben hat.
Nach den vielen Abschreckungen: wen sollen wir für eine solche Aufgabe suchen?
Im Falle einer Gesellschaft aus einem Drittland müssen wir zum Zweck der Umsatzsteuerregistrierung eine ungarische GmbH oder Aktiengesellschaft finden, deren gezeichnetes Kapital 50 Millionen HUF (160.000 EUR) erreicht oder die in der Lage ist, eine Bankgarantie in derselben Höhe zu beschaffen sowie keine registrierten Steuerschulden bei der Steuerbehörde hat. Dies ist keine einfache Aufgabe, da die meisten ungarischen Gesellschaften in der Praxis über kein gezeichnetes Kapital von dieser Höhe verfügen (für die meisten bereitet sogar die Bereitstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe ein Problem) und die Beschaffung einer Bankgarantie von dieser Höhe, bzw. die Tragung deren Kosten wahrscheinlich große Lasten für sie darstellen.
Einer der Gründe für die Vorbehalte der meisten Beratungsgesellschaften gegenüber der Rolle eines Fiskalvertreters liegt darin, dass der Fiskalvertreter und die ausländische (umsatzsteuerregistrierte) Gesellschaft in Bezug auf die ungarischen Steuerpflichten der ausländischen (vertretenen) Gesellschaft von einer gesamtschuldnerischen Haftung belastet sind. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde von der ausländischen Gesellschaft und der als Fiskalvertreter funktionierenden Gesellschaft alle eventuellen Steuerschulden verlangen kann. Dies kann bei der Gesellschaft, die die Rolle des Finanzvertreters übernimmt, oft ein im Voraus schwer schätzbares Risiko darstellen. Ganz zu schweigen davon, dass keineswegs sicher ist, dass das Vorhandensein des gezeichneten Kapitals oder der Bankgarantie in der Höhe von 50 Millionen HUF (160.000 EUR) eine Sicherheit für alle potenziellen Risiken bietet: verständlicherweise muss einer diesbezüglichen Rollenübernahme der heimischen Gesellschaften eine besonders gründliche und sorgfältige Prüfung sowie Risikoanalyse vorangehen.
Innerhalb einer internationalen Unternehmensgruppe kommt es oft vor, dass die ungarische Tochtergesellschaft auf Druck des Mutterunternehmens diesen Aufgabenbereich „freiwillig übernimmt“, und sie die Aufgaben oft ohne ausführliche Lageerkennung und Risikoanalyse verrichten muss.