26.04.2017

Einführung von IFRS – rechtliche Aspekte

Das Gesetz Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung (im Folgenden: Rechnungslegungsgesetz) schreibt die Bedingungen vor, nach deren Erfüllung ein Unternehmen in Ungarn die Bilanzierung auf IFRS umstellen darf. Das Rechnungslegungsgesetz bestimmt außerdem den Kreis der Gesellschaften, die Ihre Bilanzierung nach IFRS erstellen müssen.

 

1) Welche Unternehmen in Ungarn dürfen ihren Jahresabschluss nach IFRS erstellen und welche Gesellschaften betrifft eigentlich die Einführung von IFRS?

 Folgende Unternehmen dürfen ihren Jahresabschluss nach IFRS erstellen:

a) Unternehmen, deren direkte oder indirekte Muttergesellschaft ihren konsolidierten Konzernabschluss nach IFRS erstellt,

b) Versicherungsunternehmen,

c) unter der Aufsicht der Ungarischen Nationalbank– in ihrer Rolle als Aufsicht über die Finanzintermediäre – stehende Finanzunternehmen, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Zentralverwahrer, Zentrale Kontrahenten (CCP), die Börse, bAV-Anbieter, aufgrund der Muttergesellschaftsentscheidung in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogene Kapitalanlagenvermittler und Versicherungsmakler, desweiteren Fonds und Fondsverwaltergesellschaften, die der Kollektivanlagenverordnung unterstellt sind sowie den Gesetzen zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften unterliegen,

d) Wirtschaftsgesellschaften, die einer Wirtschaftsprüfungspflicht unterliegen,

e) ungarische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland.

 

2) Welche Unternehmen in Ungarn sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse nach IFRS zu erstellen?

Folgende Unternehmen erstellen ihren Jahresabschluss nach IFRS:

a) Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Kapitalmarkt eines Staates im Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden,

b) Kreditinstitute oder gleichwertige Finanzunternehmen, die den aufsichtsrechtlichen Regulierungen entsprechen.

 

3) Welche Unternehmen in Ungarn dürfen ihre Jahresabschlüsse nicht nach IFRS erstellen?

Diese Unternehmen dürfen ihren Jahresabschluss nicht nach IFRS erstellen:

a) Unternehmen, die staatliche oder kommunale Vermögensverwaltung ausüben,

b) Non-Profit-Wirtschaftsgesellschaften,

c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit(VVaG) nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz,

d) Rentenversicherungen, Kranken- und Selbsthilfekassen.

 

4) Regelungen zur Umstellung des Jahresabschlusses auf IFRS

Die Voraussetzung zur Umstellung des Jahresabschlusses auf IFRS und somit der Einführung von IFRS ist, dass das Unternehmen über einen beglaubigten Wirtschaftsprüfungsbericht zur erfolgten Vorbereitung hinsichtlich der Umstellung auf IFRS verfügt. Diese Prüfungsberichte dürfen in Ungarn nur solche Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfassen, die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind und über eine IFRS-Qualifikation verfügen.

Der Stichtag der Umstellung auf IFRS ist der erste Tag des Geschäftsjahres der ersten IFRS-Bilanz.

Die Umstellung auf IFRS muss vom Unternehmen spätestens 30 Tage vor dem Umstellungstermin an die ungarische Steuerbehörde gemeldet werden. Der Wirtschaftsprüfungsbericht zur erfolgten Vorbereitung hinsichtlich der Umstellung auf IFRS muss der Anmeldung beigefügt werden.

Gesellschaften, die der Ungarischen Nationalbank – die Ihre Aufsicht über die Finanzintermediäre ausübt – unterstellt sind, müssen die Umstellung der Bilanzierung auf IFRS außer der ungarischen Steuerbehörde spätestens 30 Tage vor dem Umstellungstermin auch der Ungarischen Nationalbank melden. Dieser Anmeldung muss der Wirtschaftsprüfungsbericht zur erfolgten Vorbereitung der Umstellung auch beigefügt werden.

Gesellschaften, die ohne Rechtsvorgänger gegründet wurden und ihren Jahresabschluss nach IFRS erstellen, erfüllen die oben genannten Meldepflichten spätestens 90 Tage nach der Eintragung ins Handelsregister.

Nach der Umstellung auf IFRS-Bilanzierung können Gesellschaften nur in den im Rechnungslegungsgesetz festgelegten Fällen bzw. Zeitpunkten zur Bilanzierung nach dem Rechnungslegungsgesetz zurückkehren. Die Einführung von IFRS sollte deshalb bei den Gesellschaften, bei denen die Umstellung nur eine Möglichkeit und keine Pflicht darstellt, gründlich überdacht werden.

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