26.06.2017

Einige rechtliche Aspekte der Umstellung der Buchhaltung auf Fremdwährung

Die Umstellung der Buchhaltung auf Fremdwährung bietet eine hervorragende Möglichkeit für die Gesellschaften in Ungarn, den Großteil der aus Wechselkursschwankungen resultierenden Probleme zu beheben. Die Umstellung der Buchhaltung auf Fremdwährung bedarf gleichzeitig einer sorgfältigen Vorbereitung, auch die rechtlichen Voraussetzungen müssen beachtet werden, besonders im Hinblick auf die damit verbundenen Termine und die Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister.

Rechtlicher Hintergrund der Umstellung der Buchhaltung auf Fremdwährung

Die Regelungen zur Umstellung der Buchhaltung auf Fremdwährung sind in Ungarn vor allem im Gesetz Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung (Rechnungslegungsvorschriften für Währungsumstellungen), im Gesetz Nr. V von 2006 über die Firmenöffentlichkeit, das gerichtliche Firmenverfahren und die Abwicklung (Eintragung von Änderungen, sowie Bestimmungen für die Änderung der Gründungsurkunde) und im Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch zu finden.

Was sollte im Hinblick auf das Firmenrecht beachtet werden?

Die Umstellung der Buchhaltung auf Fremdwährung ist mit zwei grundsätzlich technischen Voraussetzungen verbunden. Einerseits muss die Umstellung vor dem ersten Tag des Geschäftsjahres in der Rechnungslegungspolitik festgestellt und anderseits die gewählte Währung auch in der Gründungsurkunde aufgeführt werden.

Der Beschluss zur Umstellung und die weiteren, damit verbundenen Firmendokumente (so vor allem die Gründungsurkunde, die den in Fremdwährung festgesetzten Betrag des gezeichneten Kapitals und der Sacheinlagen der Gesellschafter beinhaltet) werden vom Rechtsvertreter der Gesellschaft in Ungarn vorbereitet und innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen (Umstellung) zusammen mit dem damit verbundenen Änderungsantrag beim Handelsgericht eingereicht.

Der Stichtag der Umstellung in Ungarn, welcher zweckmäßigerweise auch den Wechselkurs des gezeichneten Kapitals bestimmt, kann ebenfalls im Voraus bestimmt werden. So kann auch folglich ein Datum festgelegt werden, zu dem die geltenden Devisenkurse verständlicherweise vorab noch nicht bekannt sind. In solchen Fällen muss der Beschluss so formuliert werden, dass der Rechtsvertreter aufgrund des nach der Beschlussfassung bekannt gewordenen Kurses den konkreten Fremdwährungsbetrag des gezeichneten Kapitals in der Gründungsurkunde aufführen kann.

Im Beschluss muss nicht der konkrete Devisenkurs, sondern lediglich festgelegt werden, welches Datum die Gesellschaft in Ungarn für die Umstellung der Buchhaltung auf Fremdwährung mit dem zu diesem Tag geltenden Kurs der Ungarischen Nationalbank bestimmt.

Im Beschluss muss der Geschäftsführer dazu angewiesen werden, dass er sich um die Änderung des Gesellschafterverzeichnisses des Unternehmens kümmert bzw. dessen Übertrag beim Handelsregister unter Zugrundelegung der Summe aus gezeichnetem Kapital und Sacheinlagen, der in der einheitlichen Gründungsurkunde aufgeführt ist – auf Basis des bis dahin schon bekannt gewordenen Kurses – sichert.

Was kann außer der Vorbereitung der Firmendokumente aus rechtlicher Perspektive noch getan werden?

Im Zusammenhang mit der Umstellung der Buchführung auf Fremdwährung in Ungarn ist es für die Gesellschaften empfehlenswert, ihre Verträge durchzusehen, um die Währung der Verträge zu ermitteln. Es sollte weiter durchdacht werden, wie die in HUF geschlossenen Verträge abgeändert werden können und wie weit in diesem Zusammenhang mit der Flexibilität der Geschäftspartner gerechnet werden kann. Daher ist es zweckdienlich, im Voraus die Vertragsänderungen mit den Geschäftspartnern zu verhandeln und die damit verbundenen Dokumente nach Möglichkeit mit Hilfe eines Rechtsanwalts vorzubereiten und erstellen zu lassen. In Bezug auf die neuen Verträge muss aber beachtet werden, dass die Zahlungsleistungen in der gewählten Fremdwährung darin festgeschrieben werden müssten und es sich empfiehlt, diesbezüglich die bereits eingeführten Vertragsentwürfe zu durchleuchten.

Risiken bei Versäumnissen im Zusammenhang mit der Hinterlegung der gesonderten Bilanz

Die Umstellung der Buchhaltung auf Fremdwährung zieht eine besondere Berichterstattungspflicht nach sich. Die Bilanz muss bis zum letzten Tag des 5. Monats nach dem Tag der Umstellung elektronisch beim ungarischen Firmeninformationsdienst hinterlegt werden. Wenn die Gesellschaft das versäumt, kann dies in Ungarn zu hohen Strafen führen (bis zu 500.000 HUF – ca. 1.600 EUR – bzw. bei wiederholtem Aufruf bis zu einer weiteren Million HUF – ca. 3.200 EUR). Bleibt auch die zweite Mahnung erfolglos – kann die ungarische Steuerbehörde sogar die Steuernummer der Gesellschaft löschen und beim Handelsgericht die Eintragung der Unternehmensauflösung ins Handelsregister veranlassen (außer wenn die Gesellschaft unter Zwangslöschung steht). Einer relativ neuen Vorschrift zufolge ist die Bescheidausfertigung zur Löschung der Steuernummer nicht rechtmäßig, wenn die Gesellschaft der Hinterlegungspflicht bzw. Offenlegungspflicht ihrer Bilanz vor der Bescheidausfertigung der Steuernummerlöschung nachkommt. Wenn die Gesellschaft das Versäumnis nach der Bescheidausfertigung der Steuernummerlöschung bis zur Erlangung der Rechtswirksamkeit nachholt oder die NAV nach der Bescheidausfertigung davon erfährt, wird der Bescheid zurückgezogen.

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