03.07.2017

Steuerliche Aspekte der Umstellung auf eine Fremdwährung

Immer mehr ungarische Unternehmen haben von der rechtlichen Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht und statt der Buchführung in HUF die Buchführung in einer Fremdwährung gewählt. Neben den rechnungslegungstechnischen und rechtlichen Erwägungen ist von großer Bedeutung, dass auch die wichtigsten steuerlichen Überlegungen bei einer etwaigen Umstellung berücksichtigt werden.

Einreichung von vorgezogenen Steuererklärungen

Während der Umstellung auf Fremdwährung gibt es keine spezielle Meldepflicht an die NAV. Allerdings müssen die Gesellschaften in Ungarn, die ihre Buchführung auf Fremdwährung umstellen, wegen der besonderen Berichterstattungspflicht vorgezogene Steuererklärungen einreichen. Bei Steuerarten mit einem jährlichen Abrechnungszeitraum (wie z.B. bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer) muss praktisch jede Steuererklärung bis zum Ende des vorgeschriebenen Termins zur Berichterstellung, in einer Zeitspanne von 5 Monaten eingereicht werden, bei Steuerarten mit einer monatlichen oder vierteljährlichen Abrechnungsperiode beträgt diese Frist 30 Tage nach der Umstellung. Die Möglichkeit zur Umstellung besteht am Ende des Geschäftsjahres, zum Bilanzstichtag.

Fragen hinsichtlich der Körperschaftsteuer

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zur Körperschaftsteuer müssen die in Fremdwährung angegebenen Daten mit dem am letzten Tag des Geschäftsjahres geltenden Kurs der Ungarischen Nationalbank in HUF umgerechnet werden. Bei Positionen, die sich auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirken, muss der Betrag mit dem zum Jahresende gültigen Kurs in HUF umgerechnet werden, falls der benannte Posten sich auf Positionen der Bilanz des laufenden Geschäftsjahres bezieht. Bei Positionen bezüglich früherer Jahre (z.B. Verlustvortrag) müssen bei der Erstellung des Jahresabschlusses die in HUF angegebenen Werte aus der früheren Bilanz beachtet werden. Wenn unsere Verträge vorwiegend in Fremdwährung geschlossen wurden, kann die Umstellung bei der Rechnungslegung die Lösung vieler Probleme bieten. In Bezug auf die Körperschaftsteuer kann aber allerdings auch nach der Umstellung des Öfteren eine Kursdifferenz entstehen, die einkalkuliert werden muss.

Mit Sicherheit wird sich beispielsweise zwischen dem Fremdwährungsbetrag der in Fremdwährung bestimmten, aber in HUF zu entrichtenden Steuerschuld und den Fremdwährungsbeträgen aus den im Jahresverlauf entrichteten Steuervorauszahlungen in HUF wegen Kursdifferenzen ein Unterschied ergeben. Nicht zu sprechen über die klassischen Positionen, die von Kursdifferenzen betroffen sind, z.B. bei den Kunden- und Lieferantenposten, bei denen die Rechnungen nicht in Fremdwährung ausgestellt wurden. Bei den nicht in Buchwährung angegebenen liquiden Mitteln können ebenfalls Kursdifferenzen entstehen, vor allem hinsichtlich der finanziellen Begleichung.

Umsatzsteuer und Einkommensteuer

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer muss beachtet werden, dass zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung in Ungarn auch nach der Umstellung auf Fremdwährung bestimmte Aufzeichnungen in HUF nötig sind. Es ist nicht möglich, die einzelnen Positionen mit demselben Kurs umzurechnen, sondern es müssen die, zum Tag der Rechnungsausstellung oder zum Erfüllungsdatum der Transaktionen geltenden, im Gesetz vorgeschriebenen Devisenkurse angewendet werden. Des Weiteren kann auch bei der Gutschrift eines durch die NAV überwiesenen HUF-Betrags auf ein Fremdwährungskonto bzw. bei der finanziellen Begleichung der Steuerverpflichtung leicht eine Kursdifferenz entstehen.

Obwohl die oben genannten Probleme vollständig nicht leicht zu umgehen sind, kann zusammenfassend gesagt werden: es lohnt sich – wenn die Möglichkeit besteht – die nach der Umstellung entstandenen Vertragsgegenwerte bereits in der bestimmten Fremdwährung (in EUR) zu bestimmen (und eventuell auch die vorherigen dementsprechend abzuändern). Wenn die Rechnungsstellung (und auch die finanzielle Begleichung) laut Vertrag in der bestimmten Fremdwährung erfolgt, kann die Entstehung von solchen Differenzen vermieden werden.

Hinsichtlich der Einkommensteuer sollte hervorgehoben werden, dass nach der Gesetzesvorschrift in Ungarn die Höhe der Steuern und der Lohnnebenkosten unter Berücksichtigung des in HUF bestimmten Arbeitslohns bestimmt werden müssen, aber die Buchhaltung auch hierbei in der bestimmten Währung erfolgen soll.

Es ist sehr wichtig, dass man als Buchhalter oder als Finanzleiter mit den oben angeführten Punkten im Klaren ist: bei einer eventuellen Steuerprüfung in Ungarn muss all dies, um sie erfolgreich gestalten zu können, auch dem Steuerprüfer detailliert erklärt werden.

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