27.06.2017

Steuergesetze für 2018

Das ungarische Parlament hat am 13. Juni 2017 das Steuerpaket für 2018 verabschiedet. Im Vergleich zum Entwurf (worüber wir Sie in unserem Newsletter bereits informiert haben) ist unserer Meinung nach die wichtigste Änderung für unsere Kunden, dass als Ergebnis einer rechtstechnischen Präzisierung jetzt offensichtlich ist, dass die umsatzsteuerregistrierten ausländischen Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, die Nummern ihrer bei ausländischen Finanzinstituten geführten Konten in Ungarn anzugeben (diesbezüglich haben wir uns an die Verantwortlichen des ungarischen Wirtschaftsministeriums gewandt und offensichtlich hatten unsere Bemühungen Erfolg). Des Weiteren ist durch die Verabschiedung der Steuergesetze für 2018 auch deutlich geworden, dass die Online-Datenübermittlungspflicht bei der Nutzung von Rechnungsstellungsprogrammen nach einer Testphase erst ab Juli 2018 eingeführt wird. Im Folgenden haben wir eine Auswahl der wichtigsten verabschiedeten Gesetzesänderungen in Ungarn zusammengestellt.

Gesetz über die Abgabenordnung
  • Der Online-Anschluss von Rechnungsstellungsprogrammen wurde verschoben. Die Gesetzesregelungen über die Abgabenordnung, die die Minderung der zusammenfassenden Wertgrenzen der sogenannten aufgeschlüsselten Umsatzsteuer von 1 Million HUF (ca. 3.200 EUR) auf 100.000 HUF (ca. 320 EUR) und die Verpflichtung einer Echtzeit-Datenübermittlung der Daten der durch Rechnungsstellungsprogramme erstellten Rechnungen mit einem Umsatzsteuerbetrag von mehr als 100.000 HUF (ca. 320 EUR) vorschreiben, treten am 1. Juli 2018 in Kraft.

    Eine sehr wichtige Bedingung zur erfolgreichen Online-Datenübermittlung ist eine ordnungsgemäß arbeitende Datenexportfunktion des Rechnungsprogramms, die die in den relevanten gesetzlichen Vorschriften festgelegten Dateninhalte auflistet. Unser Expertenteam steht Ihnen in Verbindung mit der Überprüfung Ihres Rechnungsprogramms gerne zur Verfügung.

  • Melderegelungen – ausländische Bankkontonummer. Die neue Verordnung wird sich nur auf die Steuerzahler reduzieren, die zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind. Diese müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldungstag alle ihre Bankkontonummern bei ausländischen Finanzinstituten, die Namen der Finanzinstitute und das jeweilige Datum der Kontoeröffnungen und -schließungen an das ungarische Finanzamt melden. Eine wichtige Änderung hinsichtlich der Steuergesetze für 2018 im Vergleich zum  Entwurf ist, dass die Meldepflicht laut dem verabschiedeten Gesetz jetzt mit Sicherheit nicht auf die umsatzsteuerregistrierten Steuerpflichtigen ausgedehnt wird.
  • Steuerzahlungsgewährleistung. Als neue Rechtseinrichtung gibt es in Ungarn die Gewährleistung der Steuerzahlung, die in bestimmten Fällen die Begleichung der Steuerschuld des Steuerzahlers absichert.
  • Firmensitzservice. Bis Ende September müssen jetzt auch diejenige Unternehmen bei der ungarischen Steuerbehörde eine Meldung abgeben, die den Firmensitzservice auch vor dem 1. Januar 2017 von ihrem jetzigen Dienstleister in Anspruch genommen haben.
  • Verwirklichung der Ausnahmeregelung im Verschlechterungsverbot. Wenn vor der neuen Beschlussfassung eine Steuerprüfung (Nachrevision) erfolgt und das darüber erstellte Protokoll innerhalb eines einjährigen Zeitraums übergeben und versendet wird, könnte der Beschluss, der für den Steuerzahler nachteiligere Feststellungen beinhaltet, auch nach der im Regelfall einjährigen Frist spätestens innerhalb von 18 Monaten gefasst werden.
  • Nullsaldo bei den Nettosteuerschulden im Interesse der Genehmigung von Vergünstigungsverfahren. Die Steuerbehörde kann dem Steuerzahler (mit Ausnahme von Zahlungserleichterungen und Steuerermäßigungen) bezüglich der Erfüllung seiner Steuerpflicht eine von den allgemeinen Regelungen differierende und vergünstigte Abweichung dann genehmigen, wenn der Steuerzahler am Tag der Antragseinreichung über keine Nettosteuerschulden verfügt.
  • Die Elemente des Vereinfachungskonzepts hinsichtlich der Verzugszinsen, wie in unserem früheren Newsletter erwähnt, wurden nicht in den endgültigen Gesetzestext aufgenommen.
Einkommensteuer
  • Erhöhung des Steuerfreibetrags vom Wohngeld zur Mobilitätsförderung. Das Gesetz erhöht die jetzigen Steuerfreibeträge erheblich.
  • Privatvermietung von Wohnungen/Ferienhäuser (AirBnb). Über die endgültige Form der verabschiedeten Steuergesetze für 2018 können sich diejenigen freuen, die ihre Wohnung oder ihr Ferienhaus regelmäßig für kurze Zeit vermieten. Die Regelung zur vorteilhaften, aufgeschlüsselten Pauschalsteuer kann auch dann gewählt werden, wenn die Personen, die diese Tätigkeit ausüben, diese Dienstleistung nicht nur bei einer, sondern sogar bei bis zu drei Immobilien anbieten.
Körperschaftsteuer
  • Angemeldete Beteiligung. Die Beteiligungsschwelle in Höhe von 10% wurde aus dem Gesetz gestrichen, so ist unabhängig von der Höhe der erworbenen Beteiligung die Anmeldung der Beteiligung und diesbezüglich die Ermäßigung auf die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer anwendbar.
  • Mietwohnungsbau für Mitarbeiter / Installation von Ladestationen für Elektroautos. Unter bestimmten Bedingungen kann der Anschaffungswert der für die Mitarbeiter gebauten Mietwohnungen im Steuerjahr der Fertigstellung sowie mit bestimmten Beschränkungen auch der Anschaffungswert für die Installation von Stromtankstellen (oder ein Teil davon) die Steuerbemessungsgrundlage in Ungarn senken.
  • Start-Up-Unternehmen. Bei der Bestimmung von Unternehmen in der Frühphase wurde die Beschränkung aus dem Gesetz gestrichen, dass ein Angestellter des Unternehmens den Beruf eines Forschers und Entwicklers haben muss.
  • Einkünfte aus kontrollierten ausländischen Gesellschaften. Im Hinblick auf Einkünfte der kontrollierten ausländischen Gesellschaften vor dem 18. Januar 2017 darf der Steuerzahler unter bestimmten Bedingungen (zuletzt für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr) entscheiden, ob er die am 17. Januar 2017 geltenden Gesetzesregelungen anwendet.
Gesundheitsabgabe
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Erwartungsgemäß wurde die Zahlungspflicht der Gesundheitsabgabe hinsichtlich der Einkommen von Immobilienvermietungen gestrichen.
Umsatzsteuer
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Internetdienstleistungen, Fische und für Nebenprodukte der Schweineschlachtung. Wie bereits vermutet, wurde der Umsatzsteuersatz für die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten von 18% und für zum menschlichen Verzehr geeignete Fische von 27% auf 5% gesenkt. Im verabschiedeten Gesetz wurde der ermäßigte Steuersatz auf zum menschlichen Verzehr geeignete Nebenprodukte und Innereien der Schweineschlachtung ausgedehnt.
Verbrauchsteuer
  • Besser überschaubare Verfahrensregelungen. Die Gesetzesregelung zum allgemeinen Verfahrensrecht für Verbrauchsteuergesetze wird im Einklang mit dem Entwurf ab 2018 das Gesetz über die Abgabenordnung werden.
  • Deckungsgewährung. Ebenfalls verabschiedet wurde die Regelung, nach der auch eine Deckungsgewährung als finanzielle Gewährleistung erbracht werden kann.

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Der Newsflash, im dem Sie auch diesen Artikel finden, steht hier für Sie zum Download in PDF-Format bereit:
Newsflash 27.06.2017 (PDF)

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