Bei Steuerangelegenheiten stellt sich oft die Frage, an wen man sich wenden kann, um zuverlässige Ratschläge und Informationen zu bekommen. Es kann ja nicht jeder ein Steuerexperte sein. Zum Glück ist dies in den meisten Fällen aber auch nicht notwendig. In der Regel wird – mal mit mehr, mal mit weniger Erfolg – im Internet versucht, nachzuforschen, aber die dort gefundenen Antworten sind nicht immer zuverlässig. Oft ist es einfacher, seinen Fragen direkt beim ungarischen Finanzamt nachzugehen.
NAV Kundenservice – der Speicherplatz der Formulare
Auf der Webseite der NAV sind zahlreiche Informationen und Infomaterialien in ungarischer Sprache zu finden, unter anderem Infohefte, Steuerbroschüren, Steuerterminkalender und viele andere, die praktische Arbeit erleichternde Materialien. Hier stehen auch Steuererklärungsformulare zum Download bereit. Wir sollten uns immer darüber vergewissern, dass der im Internet gefundene Wegweiser auf Basis der aktuellen Rechtsregelungen zusammengestellt wurde.
Im Menüpunkt Kontakte des NAV Kundenservice können Steuerfragen telefonisch, aber auch per E-Mail gestellt werden. Bevor man sich aber für die letztere Möglichkeit entscheidet, empfiehlt es sich, die bereits erschienenen Broschüren durchzublättern, da darin bereits eine Antwort auf die meisten Fragen gefunden werden kann. Aktuell rücken z.B. in Ungarn die mit Immobilienvermietungen verbundenen steuerlichen Aufgaben und Vergünstigungen in den Vordergrund, die im Zusammenhang mit dem Schulanfang und den Berufseinsteigern stehen – dazu leistet das Informationsheft der NAV Grundregeln zur Vermietung oder zur sonstigen Nutzung von Immobilien und die Broschüre für die Regelungen zur Steuerbefreiung bei Arbeitgebermietzuschüssen zur Förderung der Mobilität Hilfe und Informationen. Darüber hinaus können auf der Webseite der NAV noch zahlreiche weitere Artikel über dieses Thema gefunden werden.
Steuersätze, Beitragshöhen und multifunktionale Kalender
Eine weitere Dienstleistung des NAV Kundenservice kann unter dem Menüpunkt Főlap/Szolgáltatások/Adókulcsok, járulékmértékek (Startseite/Dienstleistungen/Steuersätze, Beitragshöhen) in Anspruch genommen werden, wo nützliche Angaben über Steuersätze, Beitragshöhen, Mindestlöhne und die Höhe des garantierten Mindestlohns zu finden sind. Aus irgendeinem Grund wurde hier aber die Körperschaftsteuer weggelassen – die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt im 2017 beginnenden Geschäftsjahr 9% der positiven Bemessungsgrundlage.
Auf dem auf der Startseite befindlichen Kalender über die Steuertermine erscheinen durch das Anklicken zum gegebenen Tag nicht nur die bestehenden Steuerverpflichtungen, sondern es können hier auch die Formulare für die Steuererklärungen und die Datenübermittlung heruntergeladen werden.
Über die Webseite des NAV Kundenservice hinweg
Die Gesellschaften müssen nicht nur ihren Fristen bezüglich Steuererklärungen und Steuerentrichtungen nachkommen. Im Folgenden sind die aktuellen Aufgaben, Termine bzw. Informationsquellen (aus denen die Artikel auf unserer Webseite auch auf Deutsch erreichbar sind) hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben – aufgezählt:
- Firmenportal-Registrierung
Frist: 30. August 2017
(Über die Schritte der Registrierung können Sie sich in unserem früheren Artikel informieren.)
- Örtliche Steuer – Entrichtung von Vorauszahlungen
Frist: 15. September 2017
(Mehr über die örtlichen Steuer können Sie hier lesen.)
- Anmeldung der Benutzer eines Firmensitzservice
Frist: 29. September 2017
(Die Details können Sie in unserem früheren Artikel nachlesen.)
- Aufgaben zur Vorbereitung der Umstellung der Buchungswährung
(Über dieses Thema finden Sie unter diesem Link weitere Informationen.)
- Vorbereitungen und Organisierung der Inventur
Nach einer der früheren Änderungen von Paragraph 69 des Rechnungslegungsgesetzes Nr. C von 2000 in Ungarn ist es bei bestimmten Gesellschaften ausreichend, eine Inventur „mindestens alle 3 Jahre” durchzuführen. Die Periode der zweiten 3 Jahre nach der Gesetzänderung läuft dieses Jahr ab. Wenn die Bedingungen laut Gesetz feststehen, besteht bei Warenbeständen die Möglichkeit, die Inventur im Quartal vor dem Stichtag des Geschäftsjahres durchzuführen.
(Die gesetzliche Regelung im Zusammenhang mit der Inventur können Sie in ungarischer Sprache hier erreichen.)
- Überprüfung von Verträgen bezüglich der Vermietung von Werbeträger, eventuelle Demontage von Werbeträger
Gemäß Paragraph 11/A des Gesetzes Nr. C von 1990 über die örtlichen Steuern in Ungarn ist der Werbeträger steuerpflichtig, der an einer Immobilie auf dem Hoheitsgebiet der Kommunalverwaltung angebracht ist.
Die Obergrenze der Steuer beträgt 12.000 HUF/m2 (ca. 40 EUR/m2). Dieser Betrag kann im Verhältnis zur Höhe der Miete eine beträchtliche Summe ergeben (sie kann sie auch übersteigen). Es empfiehlt sich, darauf zu achten, in welcher Steuerhöhe die einzelnen Kommunalverwaltungen die Gebäudesteuer einführen.
(Einzelheiten über die Modifizierung des Gesetzes Nr. C von 1990 über die örtlichen Steuern finden Sie hier auf Ungarisch.)
- Vorbereitung der Rechnungsprogramme zur elektronischen Datenübermittlung
Termin: 1. Juli 2018
(Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie in unserem Artikel finden.)
Auch aus der Aufzählung ist es ersichtlich, dass man sich bei Steuerfragen oft außer der Webseite des NAV Kundenservice in Ungarn auch über andere Quellen gründlich informieren kann, aber hierbei muss auf die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Quelle geachtet werden. Die angeführten Beispiele zeigen, dass Sie bei uns, auf der Webseite von WTS Klient Ungarn immer aktuelle und fachlich genaue Informationen auch auf Deutsch finden.
Elektronische Datenübermittlung – Der Gesetzentwurf bezüglich der Rechnungsprogramme ist erreichbar!
Steuerliche Aspekte der Umstellung auf eine Fremdwährung
Regeln des Firmensitzservices wurden geändert
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Firmenportal-Registrierung bei im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsorganisationen
Voraussichtliche Entwicklung von ausländischen Investitionen nach der Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Zahlung und Aufstockung der Körperschaftsteuer
Steueränderungen für 2018