10.10.2017

Verstoß gegen Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen

munkaido

Nach dem Bericht über die Prüfungserfahrungen der Arbeitsaufsichtsbehörde im ersten Halbjahr 2017, das von der Hauptabteilung für Beschäftigungsaufsicht des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht wurde, zeigt die Zahl der Verstöße bezüglich der Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen in Ungarn eine sinkende Tendenz, dennoch wird immer noch eine beträchtliche Anzahl von Rechtsverstößen durch die Behörde festgestellt. Gemäß dem am 13. September 2017 veröffentlichten Bericht treten die folgenden Rechtsverstöße am häufigsten auf:

  • Einteilung der Arbeitszeit liegt nicht vor,
  • bei einem Arbeitszeitrahmen wird der Anfangs- und Endzeitpunkt des Arbeitszeitrahmens schriftlich nicht festgelegt,
  • eine Arbeitszeit, die die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet;
  • die fehlende Aufzeichnung der Arbeitszeiten und Ruhezeiten oder eine nicht wahrheitsgemäße Aufzeichnung
Einteilung der Arbeitszeit liegt nicht vor

Nach dem Bericht ist ein erheblicher Teil der Rechtsverstöße auf die Tatsache zurückzuführen, dass in Ungarn zahlreiche Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Entscheidung überlassen, wer an welchem Tag zur Arbeit geht. Grundsätzlich wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber eingeteilt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer seine Arbeitszeiteinteilung mindestens 7 Tage vorher und für den Zeitraum von mindestens einer Woche schriftlich mitzuteilen. Zur Erfüllung der Anforderungen für die schriftliche Form ist es auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiteinteilung auf betriebsübliche und allgemein anerkannte Weise (z.B. mittels Infowand oder Intranet) veröffentlicht. Ist dies nicht der Fall, gilt die letzte Arbeitszeiteinteilung als maßgebend. Wenn unvorhersehbare Umstände im Betrieb oder in der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers auftreten, kann die Arbeitszeiteinteilung vom Arbeitgeber für den betroffenen Tag wenigstens vier Tage vorher geändert werden.

Bei einem Arbeitszeitrahmen: keine schriftliche Festlegung des Anfangs- und Endzeitpunkt des Arbeitszeitrahmens

Der Arbeitgeber in Ungarn ist verpflichtet, den Anfangs- und Endzeitpunkt des Arbeitszeitrahmens schriftlich festzustellen und zu veröffentlichen. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitgeber auch die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden bestimmen. Bleibt die Bestimmung aus – wie auch im Bericht dargelegt – ist die außerordentliche Arbeitszeit über den Arbeitszeitrahmen bzw. die Kompensation dafür sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Behörden unüberprüfbar. Die Veröffentlichung diesbezüglich kann auch sie auf betriebsübliche und allgemein anerkannte Weise erfolgen.

Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen durch Überschreiten der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit und gegen Ruhezeitregelungen

Unter den Regelungen für Arbeitszeit und Ruhezeit prüft die Arbeitsbehörde in Ungarn insbesondere:

  • die 12-stündige maximale Tagesarbeitszeit laut Einteilung,
  • die 48-stündige maximale Wochenarbeitszeit,
  • grundsätzlich mindestens 11 Stunden zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsanfang am darauffolgenden Tag,
  • die jährliche Höchstdauer der außerordentlichen Arbeitszeit,
  • Sonn- und Feiertagsbeschäftigung,
  • Gewährung von zwei Ruhetagen pro Woche,
  • Anzahl der Urlaubs- und Sonderurlaubstage,
  • Gewährung von Urlaub.

Aufzeichnung der Arbeitszeiten und Ruhezeiten

Der Arbeitgeber in Ungarn ist verpflichtet, Arbeitszeiten und Ruhezeiten aufzuzeichnen. In diesem Zusammenhang zeichnet der Arbeitgeber den Zeitraum der ordentlichen und außerordentlichen Arbeitszeit, den Zeitraum des Rufbereitschaftsdienstes und den Urlaubszeitraum auf. Aus den Aufzeichnungen müssen die aktuell geleistete ordentliche und außerordentliche Arbeitszeit sowie der Beginn und das Ende des Rufbereitschaftsdienstes hervorgehen. Die Aufzeichnung kann vom Arbeitgeber mittels Bestätigung der schriftlich übermittelten Arbeitszeiteinteilung am Monatsende ebenso wie mit einer tagesaktuellen Aufführung der Änderungen geführt werden. Die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf die Arbeitszeit- und Ruhezeitvereinbarungen.

Seitens des Arbeitgebers ist es besonders wichtig, die Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen in Ungarn genau zu kennen, da die Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften zu gesetzlichen Maßnahmen der ungarischen Arbeitsbehörde führen kann.

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