09.11.2017

Urlaubsgewährung über das laufende Kalenderjahr hinaus

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Gegen Ende des Jahres stehen die Arbeitgeber vor der sehr wichtigen Frage, in welchen Fällen der Resturlaub im laufenden Kalenderjahr auf das Folgejahr übertragen werden kann. Der Urlaub, der den Mitarbeitern zusteht, besteht aus zwei Teilen: aus dem Grundurlaub und aus dem altersabhängigen Zusatzurlaub. Der Grundurlaub beträgt 20 Arbeitstage, der Zusatzurlaub kann je nach Alter bis zu weitere 10 Arbeitstage im Jahr betragen.

Das Arbeitsgesetzbuch in Ungarn schreibt grundsätzlich vor, dass der Urlaub in dem Kalenderjahr, in dem er anfällt, auch gewährt werden muss. Eine wichtige Regelung aus Sicht der Urlaubsgewährung ist, dass dem Arbeitgeber das Urlaubsdatum spätestens 15 Tage vor Beginn des Urlaubs mitgeteilt werden muss. Sofern keine andere Vereinbarung besteht, erfolgt die Urlaubsgewährung auf diese Weise, dass der Arbeitnehmer einmal pro Kalenderjahr für mindestens 14 zusammenhängende Tage von seinen Arbeits- und Verfügbarkeitspflicht befreit ist.

Wenn die Urlaubsgewährung nicht im laufenden Kalenderjahr erfolgt

In folgenden Fällen kann der Arbeitgeber in Ungarn von der Urlaubsgewährung im laufenden Kalenderjahr abweichen:

  • Wenn das Arbeitsverhältnis am oder nach dem 1. Oktober begonnen hat, kann der Arbeitgeber den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewähren.
  • Wenn wegen eines auftretenden Grundes auf Arbeitnehmerseite ein Hindernis zur Urlaubsgewährung besteht, muss der Urlaub innerhalb von 60 Tagen nach Wegfall des Hindernisses angetreten werden. Die Urlaubsgewährung ist nicht möglich, wenn der Mitarbeiter aus irgendeinem Grund von der Arbeit freigestellt ist. Solche Gründe sind z.B. die Erwerbsunfähigkeit wegen langandauernder Krankheit, der unbezahlte Urlaub (während dem der Arbeitnehmer z.B. GYED bezieht – eine Versorgungsleistung zur Kinderbetreuung in Ungarn) oder ein anderes, unabwendbares, die Person des Mitarbeiters betreffendes Hindernis.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber 5 Tage pro Jahr vom Jahresurlaub im Folgejahr gewährt. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr als gewährt angesehen werden, wenn er im laufenden Kalenderjahr anfängt und der im Folgejahr gewährte Teil dieses zusammenhängenden Urlaubs nicht mehr als 5 Arbeitstage beträgt.
  • Der altersabhängige Zusatzurlaub kann vom Arbeitgeber nach dem laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Folgejahres an den Arbeitnehmer gewährt werden, wenn zwischen den beiden Parteien eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  • Bis zum 31. März des Folgejahres kann höchstens ein Viertel des Urlaubsanspruchs aus dem laufenden Kalenderjahr gewährt werden, wenn der Tarifvertrag den Arbeitgeber wegen äußerst wichtiger wirtschaftlicher Interessen oder unmittelbarer und ernsthafter betrieblicher Gründe dazu berechtigt. Dies umfasst Unfälle, Elementarschäden und schwere Schäden sowie die Vorbeugung oder Behebung einer Bedrohung für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit. Als außerordentlich wichtiges wirtschaftliches Interesse gilt die Tatsache, wenn das Unternehmen durch die Urlaubsgewährung seine Zahlungsfähigkeit nicht aufrechterhalten könnte, oder gezwungen wäre, die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu beenden, um seine Zahlungsfähigkeit zu sichern.
Was ist eine Rechtsverletzung und ihre Konsequenz daraus?

Der Arbeitgeber in Ungarn kann sich bei Nichtgewährung des Urlaubs nicht auf seine eigene Arbeitsorganisation berufen. Die Urlaubsgewährung im Folgejahr ist rechtswidrig, wenn sie nicht aus den oben genannten Gründen erfolgt. Der Urlaub kann grundsätzlich nicht in Geld abgegolten werden, abgesehen vom dem einen Fall, in dem das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters beendet wird. In diesem Fall muss der anteilige, nicht gewährte Urlaubsanspruch in Geld abgegolten werden.

Es ist auch deswegen wichtig, dass die Arbeitgeber sich dieser Regelungen bewusst sind, weil die Arbeitsbehörde in Ungarn die Einhaltung der Bestimmungen über den Urlaub und seine Gewährung streng überwacht. Die schwerwiegendsten Rechtsverletzungen der Urlaubsgewährung können zur Verhängung eines Bußgeldes führen, dessen Höhe im Regelfall von 30.000 HUF (ca. 100 EUR) sogar  bis zu 10 Millionen HUF (ca. 32.200 EUR) betragen kann.

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