10.01.2018

Die wichtigsten Datenmeldepflichten, die Anfang des Jahres beachtet werden sollten

DatenmeldepflichtenUnter unseren ersten Aufgaben im neuen Jahr ist es an der Zeit, sich Gedanken darüber zu machen, welche Datenmeldepflichten bei der Unternehmensbesteuerung im Januar erfüllt werden müssen. In unserem Artikel zeigen wir drei Arten von Meldepflichten, die für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen relevant sind und die von den betroffenen Unternehmen innerhalb einer engen Frist an die Steuerbehörde erfüllt werden müssen. Den rechtlichen Hintergrund der Datenmeldepflichten beinhaltet in Ungarn das Gesetz Nr. CL von 2017 (neue AO) und das Gesetz Nr. CLI von 2017 (Gesetz über die Steuerverwaltungsordnung).

Datenmeldepflichten für ausländische Geschäftskonten

Gemäß einer der wichtigsten Neuerungen von der kürzlich in Kraft getretenen neuen AO müssen Steuerzahler, die am 1. Januar 2018 über ein gültiges Bankkonto bei einem ausländischen Finanzinstitut verfügten, bis spätestens 31. Januar 2018 alle ihren bestehenden Bankkontonummern und die Namen der ausländischen Finanzinstitute an die NAV melden. Darüber hinaus müssen Steuerzahler auch die Änderungen im Zusammenhang mit ihren ausländischen Bankkontonummern innerhalb von 15 Tagen an die Steuerbehörde melden.

Eine wichtige Klausel ist, dass die Meldepflicht in Ungarn für Unternehmen gilt, deren Geschäftsaktivitäten einem Antrag auf Registrierung ins Handelsregister unterliegen. Nach den ursprünglichen Plänen wäre die Meldepflicht auch für Steuerzahler bindend gewesen, die als Steuerpflichtige gelten, aber keiner Registrierung ins Handelsregister unterliegen. Aufgrund unseres Vorschlags an die Verantwortlichen des Wirtschaftsministeriums wurde schließlich präzisiert, dass die Melderegel für Steuerzahler mit besonderem Rechtsstatus, die in Ungarn keine Registrierungspflicht ins Handelsregister haben, nicht bindend ist, so beispielsweise für umsatzsteuerregistrierte Steuerzahler.

Auch wegen der Höhe der Versäumnisstrafen ist es besonders wichtig, diese Fristen zu beachten. Wenn der Steuerpflichtige in Ungarn einer der Datenmeldepflichten oder Änderungsmeldungen nicht nachkommt, fordert die NAV den Steuerpflichtigen unter Festsetzung einer Frist von 15 Tagen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Steuerzahlungsverpflichtung auf und macht auch auf die Rechtsfolgen des Versäumnisses aufmerksam. Wenn auch nach der Aufforderung zur Behebung der Mängel die Meldung nicht nachgeholt wird, kann die Steuerbehörde dem Steuerzahler zunächst eine Versäumnisstrafe von 100.000 HUF (ca. 320 EUR) und nach einer weiteren erfolgslosen Mängelbehebungsfrist von 15 Tagen sogar ein Bußgeld von bis zu 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR) auferlegen.

Meldepflichten von verbundenen Unternehmen

Eine wichtige Meldepflicht kann im Januar auch die Steuerzahler in Ungarn belasten, die über verbundene Unternehmen verfügen und mit dem Beginn des Jahres 2018 neue Transaktionen mit ihren verbundenen Unternehmen aufnehmen:

  • Der Steuerzahler schließt einen neuen Vertrag mit einem verbundenen Unternehmen ab und es tritt in irgendeiner Form ein wirtschaftliches Ereignis unter ihnen ein;
  • Das verbundene Verhältnis zwischen dem Steuerzahler und seinem verbundenen Unternehmen endet mit dem 1. Januar 2018;
  • Zwischen dem Steuerzahler und seinem verbundenen Unternehmen gab es eine Dienstleistungserfüllung mit Bargeldbewegungen von über 1 Million HUF (ca. 3.200 EUR).

Die steuerbehördliche Meldung muss immer innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Ereignis eingereicht werden (andernfalls kann man auch hierbei mit Versäumnisstrafen rechnen). Diese Regelung ist zwar keine Neuheit, aber es ist schwierig, in der neuen AO diesen Verweis zu finden. Gemäß dem Meldeformular müssen die Angaben von verbundenen Unternehmen nach § 44 und § 7 Art. 28 AO innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt des ersten Vertragsabschlusses bzw. die Änderungen im Zusammenhang mit verbundenen Unternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt dieser Änderungen gemeldet werden. Wenn der verbundene Partner in Ungarn steuerlich ansässig ist, müssen die Meldungen auch in seinem Fall erfolgen. 

Ausländische Expats

Es kommt häufig vor, dass einige multinationale Unternehmen ausländische Arbeitnehmer, die in einem anderen Land arbeiten, vorübergehend für einen bestimmten Zeitraum an eine ungarische Konzerneinheit entsenden. Auch bei diesen Arbeitnehmern (so genannte Expats) können Datenmeldepflichten gegenüber der Steuerbehörde die empfangende Gesellschaft in Ungarn belasten.

Nach § 41 Abs. 3 der neuen AO müssen die Meldungen folgende Angaben enthalten:

  • Persönliche Identifikationsdaten, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit der natürlichen Person mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland;
  • Datum des Arbeitsantritts;
  • Name, Firmensitz, Niederlassung oder Wohnsitz der ausländischen Wirtschaftsorganisation oder der natürlichen Person, die die Arbeit in Auftrag gegeben hat.

Zur Meldung haben die Unternehmen ab Arbeitseintritt der Expats 30 Tage Zeit. Es sollte auch nicht vergessen werden, dass auch das Datum zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und – wenn es im Zusammenhang mit der Arbeit bekannt ist – zudem das Datum, an dem der Arbeitnehmer Ungarns Gebiet verlässt, gemeldet werden sollte.

Wenn Sie sicherstellen möchten, ob Sie alle Ihre Datenmeldepflichten erfüllt haben, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.

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