06.02.2018

Neuer Verordnungsentwurf für E-Invoicing oder Online-Datenübermittlung

Der Verordnungsentwurf zum E-Invoicing wurde auf der Website der Regierung aktualisiert. Daher lohnt es sich, die ab dem 1. Juli 2018 in Ungarn geltenden Vorschriften für das E-Invoicing zu durchleuchten. Wir erläutern auch, wie sich der Verordnungsentwurf gegenüber der früheren Konzeption geändert hat. 

Zur Erinnerung, was ist denn eigentlich diese Online-Rechnungsstellung bzw. dieses E-Invoicing? 

Die NAV verlangt von den Steuerpflichtigen durch Echtzeit-Datenübermittlung mittels E-Invoicing einen sofortigen Zugriff auf Rechnungen, die mit einem Rechnungsprogramm erstellt sind und einen Umsatzsteuerwert von 100.000 HUF (ca. 320 EUR) oder mehr beinhalten, sofern der Rechnungsempfänger ein in Ungarn umsatzsteuerregistrierter Steuerzahler ist.

Die Online-Datenübermittlung von sog. Rechnungen in Papierform unterliegt, wenn auch nicht in Echtzeit, aber ebenfalls dem E-Invoicing. Wenn der Steuerbetrag, der einem in Ungarn umsatzsteuerregistrierten Steuerpflichtigen belastet wird, 100.000 HUF (ca. 320 EUR) oder mehr beträgt, aber unter 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR) liegt, muss die Datenübermittlung via Internet innerhalb von 5 Kalendertagen nach Versand der ausgestellten Rechnung, bei einem Mehrwertsteuerbetrag von 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR) oder mehr innerhalb von einem Kalendertag erfolgen.

Löst das E-Invoicing die inländische zusammenfassende Meldung ab? 

Mit der Einführung des E-Invoicing wird das Aufführen von inländischen Ausgangsrechnungen in der inländischen zusammenfassenden Meldung (im Fachjargon bekannt als „Blatt M“) gegenstandslos, diese Verpflichtung bleibt aber bei den Eingangsrechnungen weiterhin bestehen.

Einsicht in die Eingangsrechnungen 

Der Regierung zufolge wird bei der Ausarbeitung des Systems auch daran gedacht, dass die Unternehmen als neue Serviceleistung der NAV Zugriff auch auf die an ihnen ausgestellten und online übermittelten Rechnungen haben.

Umsatzsteuerregistrierte unterliegen auch dem Gesetz 

Die Datenübermittlungspflicht gilt für alle in Ungarn umsatzsteuerregistrierten Steuerpflichtigen, also auch für die ausländischen –nicht in Ungarn ansässigen – sogenannten umsatzsteuerregistrierten Steuerpflichtigen. Um dieses System benutzen zu können, müssen diejenigen, die zur Datenübermittlung verpflichtet sind, sich zuvor bei der NAV registrieren.

Wie hat sich der Verordnungsentwurf gegenüber der früheren Konzeption verändert? 

Die Regeln des E-Invoicing werden grundsätzlich in das Mehrwertsteuergesetz bzw. in die sog. Rechnungsverordnung eingebaut. Laut den Informationen der Regierung ist Ziel der Verordnungsänderung, Folgendes zu bestimmen:

  • den Ablauf der Datenübermittlung,
  • die Rückbestätigung einer erfolgreichen oder fehlerhaften Übermittlung,
  • das Nachholen der Übermittlung nach einer möglichen Fehlerbehebung,
  • sowie das anzuwendende Verfahren bei Betriebsausfall und Betriebsstörung.

Im Vergleich zum vorherigen Entwurf der Verordnung wurden mehrere Detailregeln geändert, aber die auffälligste Änderung besteht vielleicht darin, dass die Datenstruktur der Datenübermittlung im Gegensatz zu früheren Plänen nicht im Anhang zur Rechnungsverordnung festgelegt wird, sondern die NAV dazu verpflichtet ist, eine Bekanntmachung darüber zu veröffentlichen. Eine gute Nachricht ist außerdem auch, dass bei einem dauerhaften Betriebsausfall bzw. einer permanenten Störung die Rechnungen manuell erfasst werden dürfen. 

Welche Art von Sanktionen kann die fehlerhafte Datenübermittlung mit sich ziehen? 

Leider ist die offizielle Sanktion sehr streng, bei fehlerhafter Datenübermittlung kann die Steuerbehörde eine Versäumnisstrafe in Höhe von bis zu 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR) pro Rechnung verhängen. Die Steuerbehörde in Ungarn hat jedoch stets die Möglichkeit und sogar die Pflicht, unter anderem die Schwere, Häufigkeit und Dauer der Versäumnisse abzuwägen. 

Worauf sollten sich Unternehmen und Steuerpflichtige in Verbindung mit der Online-Rechnungsstellung im Voraus einstellen?

Der Übergang erfordert offenkundig die IT-Weiterentwicklung von den Entwicklern der Rechnungsprogramme. Die zugehörigen technischen Informationen sind auf der Webseite der NAV (auch auf Deutsch) verfügbar. Es ist leicht einzusehen, dass die Änderung insbesondere die ausländischen und bereits erwähnten umsatzsteuerregistrierten Unternehmen empfindlich trifft, da sie in vielen Fällen ihre globalen ERP-Systeme anpassen müssen, um den ungarischen Erwartungen entsprechen zu können. 

Zum Zweck der Überprüfung können Steuerpflichtige auch jetzt schon zum IT-Datenexport verpflichtet werden, d.h., dass sie IT-Daten in einer bestimmten Datenstruktur an die Steuerbehörde übermitteln müssen. Da wir festgestellt haben, dass in diesem Zusammenhang viele Fragen bestehen, hat WTS Klient Ungarn ein Expertenteam eingerichtet, um die auftretenden Probleme zu lösen.

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