Der Begriff Selbstrevision wurde in den Wortlaut der ab 2018 geltenden Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation aufgenommen. Die Möglichkeit hinsichtlich einer nachträglichen Richtigstellung von Fehlern bildet eine der wichtigsten Neuheiten in der Gesetzesregelung, die im Ungarischen Gesetzblatt Nr.169 am 18. Oktober 2017 veröffentlicht wurde. Im Vergleich zu den schon in unserem früheren Artikel detailliert aufgeführten Plänen enthält der endgültig verabschiedete Gesetzestext in Ungarn zwar keine durchweg neuen Maßnahmen oder Punkte, aber er beinhaltet einige Detailregelungen, über die es sich lohnt, ein paar Worte zu verlieren.
Die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation macht die gemeinsame Dokumentation obligatorisch
Anhand der neuen Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation in Ungarn fällt ab 2018 die Möglichkeit einer eigenständigen Dokumentation weg. Sie wurde durch eine Dokumentation abgelöst, die zwei voneinander getrennte Dokumentationen beinhaltet: das Stammdokument bzw. das landesspezifische Dokument. Im angelsächsischen Sprachraum werden für diese beiden Dokumentenarten die Begriffe Master File und Local File verwendet. Die großen Unternehmensgruppen bilden in der Regel auch auf Gruppenebene Verrechnungspreisregelungen (oder Richtlinien), die die verbundenen Transaktionen aus Sicht des gesamten Konzerns zeigen. Nach der vorherigen Verordnung war es möglich, eine gemeinsame Dokumentation zu erstellen, aber jetzt sind das Stammdokument und das landesspezifische Dokument zu verbindlichen inhaltlichen Elementen der Dokumentation geworden. In unserem früheren Artikel sind wir detailliert auf die inhaltlichen Pflichtelemente eingegangen, und nun möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf einige praktische Fragen lenken.
Worauf geachtet werden sollte!
Die früher gängige Praxis war, aus internationalen Stammdokumenten landesspezifische Verrechnungspreisregelungen zu erstellen. Viele wichtige Informationen konnten aus diesen Dokumentationen extrahiert werden, mussten aber mit den verbindlichen formalen Elementen der Verrechnungspreisregelung ergänzt werden, z.B. mit der Darlegung von laufenden Gerichtsverfahren. Gemäß der neuen Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation kann auch das Stammdokument inhaltliche Pflichtelemente enthalten, mit denen die Konzernzentrale nicht rechnet. Daher wird es unsere Aufgabe sein, dies nachzuholen. Es ist z.B. nicht sicher, dass die Darlegung der Triebfeder des Geschäftsergebnisses überall als notwendig erachtet wird, aber in Ungarn kann das Fehlen dieses Punktes schnell zu einer Versäumnisstrafe führen.
Institution der Selbstrevision wurde auch in die Verordnung aufgenommen
Wie bereits erwähnt, ist die zweitwichtigste Änderung im Vergleich zu den früheren Verrechnungspreisrichtlinien die Schaffung der Möglichkeit zur Selbstrevision. Es bestand auch bisher die Möglichkeit, die erstellte Dokumentation zu korrigieren, doch haben die Steuerzahler dies normalerweise dazu genutzt, um die fehlenden formalen Anforderungen nachzuholen. Die neue Verordnung besagt eindeutig, dass die Möglichkeit besteht, Änderungen vorzunehmen, selbst wenn in einem bereits erstellten Dokument ein steuerlicher oder ein gewöhnlicher Marktpreisfehler bemerkt wird.
Worauf geachtet werden sollte!
Wenn neue verbundene Transaktionen für 2017 bestehen, für die noch keine Verrechnungsdokumentation erstellt wurde, haben Steuerzahler, bei denen das Geschäftsjahr nicht vom Kalenderjahr abweicht, noch bis zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für 2017 Zeit, diese ohne rechtliche Konsequenzen zu erstellen. Bei fehlender Dokumentation gibt es auch für 2018 keine Änderungen im Strafmaß, das immer noch sehr hoch ist. Das Strafmaß kann pro fehlender Dokumentation 2 Millionen HUF (ca. 6.500 EUR) betragen und sich im Falle einer Wiederholung sogar auf 4 Millionen HUF (ca. 13.000 EUR) belaufen.
Was unverändert blieb
Angesichts der Tatsache, dass das Zusammenstellen eines Verrechnungspreisdokuments viel Zeit und Energie kostet und damit letztlich auch eine finanzielle Belastung für die in Ungarn tätigen Unternehmen darstellt, sollte in der Verordnung nach den Punkten gesucht werden, die die Möglichkeit der Befreiung bzw. der Zusammenstellung eines vereinfachten Dokuments bieten.
Für die ohne Aufpreis weiterbelasteten Warenlieferungen und Dienstleistungen, wenn der Steuerzahler diese von einem unabhängigen Dritten in Anspruch genommen hat, muss keine Dokumentation erstellt werden. Unverändert kann unter bestimmten Voraussetzungen für konzerninterne Leistungen mit geringer Wertschöpfung auch weiterhin eine vereinfachte Dokumentation gemacht werden.
Worauf geachtet werden sollte!
In vielen Fällen wird bei ohne Aufpreis erfolgten Weiterbelastungen den meisten Tochtergesellschaften der Unternehmensgruppe nur ein Teil der Kosten in Rechnung gestellt. In diesem Fall muss die Kostenaufteilung mit Angabe des entsprechenden Verteilerschlüssels begründet werden, da die Marktpreisbewertung der vom unabhängigen Dritten stammenden Gesamtkosten gerechtfertigt ist, aber eine Bekräftigung der Relationen ist erforderlich (der entsprechende Indikator ist hierbei z.B. die Anzahl der Beschäftigten).
Wenn Sie sich auch hinsichtlich des Verrechnungspreises für die gesetzlichen Regelungen der anderen Länder in der mittel- und osteuropäischen Region interessieren (lettische und russische Analyse), wenden Sie sich bitte an unseren regionalen Verrechnungspreisexperten!