12.10.2017

Neue Verrechnungspreisrichtlinien: sich ändernde Administration

In einem unserer früheren Artikel über die Verrechnungspreisdokumentation haben wir die wichtigsten Änderungen überprüft, die sich im Laufe der Jahre im Hinblick auf die Verrechnungspreisdokumentation vollzogen haben. In unserem Beitrag haben wir auch darauf hingewiesen, dass die Dokumentation in Ungarn zukünftig mehr Informationen für eine effektivere Steuerprüfung beinhalten muss. Die Änderungen sind bereits in einem Entwurf der Verrechnungspreisrichtlinien enthalten und wir warten schon neugierig auf ihren endgültigen Wortlaut.  In einer früheren Änderung der Verordnung von 2013 waren dem Entwurf zufolge beispielsweise sehr detaillierte Filterkriterien zur Datenbank vorgeschrieben gewesen, aber letztlich wurden die Kriterien, die das Filtern erheblich eingeschränkt hätten, aus der endgültigen Verordnung herausgenommen. Lassen Sie uns nun anschauen, welche Neuheiten der aktuelle Entwurf in Ungarn beinhaltet.

Verrechnungspreisrichtlinien

Für welchen Zeitraum ergeben sich durch die neuen Verrechnungspreisrichtlinien Änderungen?

Die aktuellen Richtlinien des ungarischen Finanzministeriums Nr. 22/2009. (verkündet am 16. Oktober 2009) werden ab 2018 durch neue Verrechnungspreisrichtlinien ersetzt. Die Bestimmungen der Richtlinien sollten erstmals für die Dokumentationen hinsichtlich der Verpflichtungen des Steuerjahres ab 2018 angewandt werden. Bis 5. September gab es die Möglichkeit zur Beurteilung des Entwurfs, derzeit wird nun die Veröffentlichung dieses Entwurfs und am 30. Tag nach der Verkündung das Inkrafttreten des Gesetzes in Ungarn erwartet. Wahlweise können die Vorschriften der neuen Verrechnungspreisrichtlinien auch zur Erstellung der Dokumentationen bezüglich der Verpflichtungen für das Steuerjahr 2017 angewendet werden, jedoch nur, wenn die Frist für die Erstellung der Dokumentation nicht früher erfolgt als der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien.

Welche Änderungen bergen die neuen Verrechnungspreisrichtlinien hinsichtlich des Inhalts der Dokumentation?

Der neue Nachweis würde auch schon in seiner Struktur von der jetzigen Form abweichen. Die Möglichkeit, eine eigenständige Dokumentation zu machen, würde wegfallen und dann durch einen Nachweis ersetzt werden, der zwei verschiedene Dokumentationen enthalten würde: das Stammdokument bzw. das landesspezifische Dokument.

Im Hinblick auf das Stammdokument wird es detaillierte Informationen umfassen, die für die gesamte Unternehmensgruppe geltend sind und unter anderem die folgenden Themen beinhalten müssen (wobei die Liste nicht vollständig ist):

  • eine nach Umsatz erfolgte Darstellung der Wertschöpfungskette für die 5 wichtigsten Produkte bzw. angebotenen Dienstleistungen sowie für Produkte bzw. Dienstleistungen, die mehr als 5% des Gesamtgruppenumsatzes generieren (dieser Punkt wird in einem weltweit agierenden Unternehmen mit mehreren Geschäftsbereichen nicht einfach zu identifizieren oder gar aufzulisten zu sein – eine Erleichterung kann hierbei vielleicht sein, dass all dies auch in Form einer Tabelle oder Grafik dargestellt werden kann)
  • eine Liste über die wesentlichen Dienstleistungen innerhalb der Unternehmensgruppe
  • immaterielle Werte und die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen
  • die Beschreibung der konzerninternen Finanzierung
  • Darstellung der geltenden einseitigen Vereinbarungen zur üblichen Marktpreisfestsetzung und anderer bedingten Steuerfestsetzungsbeschlüssen des Konzerns
  • Darstellung von Transaktionen im Zusammenhang mit wesentlichen Umstrukturierungen, Akquisitionen und Geschäftszweigverkäufen.

Die wesentlichsten und als neu geltenden Merkmale des landesspezifischen Dokuments sind:

  • bei der Vorstellung des Steuerpflichtigen muss der Aufbau der Geschäftsführung, der Organisationstruktur und die Namen der Personen, an die das Management Bericht erstattet, dargestellt werden
  • die wichtigsten Konkurrenten des Unternehmens müssen aufgelistet werden (in den zurzeit gültigen Richtlinien muss die Positionierung im Verhältnis zur Wettbewerbssituation aufgezeigt werden)
  • das Dokument muss die Kopien von den betroffenen Einzel-, Doppel- und multilateralen APAs (Advanced Price Agreements) und den anderen bedingten Steuervereinbarungen beinhalten, die nicht von der ungarischen Steuerbehörde NAV ausgegeben wurden (eine ähnliche Bestimmung ist in den derzeitigen Richtlinien auch zu sehen, bislang war jedoch nicht die Rede über bedingte Steuerfestsetzungen und die laufenden Verfahren mussten auch offengelegt werden).
Was ist gut an den neuen Verrechnungspreisrichtlinien?

Als positiv kann herausgehoben werden, dass die Dokumentation und die begleitenden Unterlagen auch in einer ausländischen Sprache und nicht nur auf Ungarisch erstellt werden können. Gleichzeitig wird empfohlen, die Dokumentation auf Englisch, Deutsch, Französisch oder Ungarisch zu erstellen (andernfalls kann die Steuerbehörde die Übersetzung der Dokumentation verlangen, was zu unbegründeten Zusatzkosten führen kann). Wie bei früheren Richtlinien muss das landesspezifische Dokument bis zur Einreichung der Erklärung erstellt werden (muss aber nicht bei der Steuerbehörde eingereicht werden). Die neuen Verrechnungspreisrichtlinien sehen vor, dass beim Fehlen des noch nicht verfügbaren Stammdokuments (hierbei sind auch die Fristen der Muttergesellschaft zu beachten) das landesspezifische Dokument im Zeitraum innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des Steuerjahres des Steuerpflichtigen die Dokumentation bildet.

Wie sieht es mit den Datenbankfilterungen aus?

Bei den als vergleichbar eingestuften Unternehmen wäre es ausreichend, alle drei Jahre eine Datenbankfilterung durchzuführen (Finanzdaten von den als vergleichbar eingestuften Unternehmen sollten jährlich aktualisiert werden), insofern während dieser Zeit keine einflussreiche Änderung der Geschäftstätigkeit stattfindet. Die aktuellen Verrechnungspreisrichtlinien in Ungarn enthalten keine solche Klausel und eine Aktualisierung der Finanzdaten der in den Vergleich einbezogenen Unternehmen kann zu einer Kostensteigerung führen. Viele Unternehmen hielten die Aktualisierung von Daten vergleichbarer Unternehmen wegen den unveränderten Marktbedingungen nicht für wichtig.

Zunehmende Administration?

Das primäre Ziel von Vorschriften, die eine größere Administration erfordern, besteht darin, die aggressive Steuerplanung und Steuerumgehung von multinationalen Unternehmen einzudämmen. Zusätzlich zu den Regeln für die länderbezogene Berichterstattung hat Ungarn bereits auch die Regeln des Stammdokuments und landesspezifischen Dokuments in sein Regelwerk aufgenommen. Die bisher erstellten Dokumentationen waren auch nicht von geringem Umfang, aber in Zukunft müssen noch robustere Dokumentationen „produziert” werden. Beispielsweise kann es vorkommen, dass es zwischen den Beteiligten keinen schriftlichen Vertrag gibt, was jedoch nicht bedeutet, dass in der Dokumentation sein detaillierter Inhalt nicht beschrieben werden muss. Das den ungarischen Steuerprüfern vorzulegende Stammdokument wird äußerst viele Informationen beinhalten, die aus der Sicht einer ungarischen Steuerprüfung völlig gleichgültig sind, aber fehlende Daten können eine gute Grundlage für die Verhängung einer Versäumnisstrafe darstellen.

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