03.04.2018

Berufung in Steuerangelegenheiten

berufungDie Rechtsmittel einschließlich der Regeln der Berufung haben wir in allgemeinen Grundzügen in unserem früheren Artikel bereits erörtert. In der ab 2018 gültigen Steuerverwaltungsordnung (StO) wurden die Regelungen der Berufung in Ungarn etwas überarbeitet. Im Folgenden werden wir auch darauf eingehen und außerdem darüber berichten, dass Gesellschaften und Einzelunternehmer ihre Berufungen ab 2018 nur noch auf elektronischem Weg einreichen können.

Zu welchem Zweck dient eigentlich die Berufung und welche Fristen müssen beachtet werden?

Die Berufung ist das grundlegendste Rechtsmittel innerhalb des Steuerverwaltungsapparates. Nach Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses kann man in Ungarn innerhalb von 15 Tagen Berufung einlegen und neue Beweise zur Untermauerung der Berufung anführen, bei nachträglicher Steuerfestsetzung innerhalb von 30 Tagen. Diese Fristen gelten auch für die elektronische Einreichung der Berufung. Die Berufungsfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn die innerhalb der Frist eingereichte Berufung bei einer Stelle eingereicht wurde, die nicht zuständig ist.

Wieviel kostet die Berufung?

In der Regel beträgt die Berufungsgebühr auch im Jahr 2018 400 HUF (ca. 1 EUR) pro angefangenen 10.000 HUF (ca. 32 EUR) des im Zusammenhang mit der Berufung stehenden Betrags oder Streitwerts, mindestens jedoch 5.000 HUF (ca. 16 EUR) und höchstens 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR). Wenn der Gegenstandswert der Berufung nicht in Geld festgestellt werden kann, beträgt die Berufungsgebühr 5.000 HUF (ca. 16 EUR).

Wie wirkt sich die Digitalumstellung auf Berufungen aus?

Ab 2018 können diejenigen, die in Ungarn zum elektronischen Behördengang verpflichtet sind (Gesellschaften, Einzelunternehmer), ihre Berufungen via Internet über die Website e-Papír (erreichbar nur auf Ungarisch) einreichen.

Die Berufung ist das Tor zum Gerichtsverfahren                                                                     

Bei der Prüfung der möglichen Rechtsmittel sollte auch berücksichtigt werden, dass bei mit Berufung anfechtbaren Beschlüssen nur dann ein Verwaltungsprozess eingeleitet werden kann, wenn der Steuerpflichtige Berufung eingelegt hat und die Berufung durch die Steuerbehörde der zweiten Instanz zugelassen wurde.

Können in der Berufung neue Tatsachen oder Umstände vorgebracht werden?

Die bisherigen Regelungen in Ungarn haben grundsätzlich erlaubt, die Berufung auf neue Tatsachen und Umstände zu beziehen. Im Gegensatz dazu können nach der ab 2018 gültigen StO in der Berufung und im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neue Tatsachen angeführt oder sich auf neue Beweise berufen werden, die dem Steuerpflichtigen vor dem Beschluss der ersten Instanz bekannt waren, aber trotz des Aufrufs der Steuerbehörde nicht von ihm vorgelegt wurden oder sich auf die Tatsachen berufen wurde.

Welches Risiko birgt die Berufung?

Als Folge der Berufung wird die zweite Instanz den Beschluss billigen, ändern oder annullieren. Die zweite Instanz wird den durch die Berufung angefochtenen Beschluss und das gesamte Verfahren vor der Beschlussfassung prüfen, unabhängig davon, wer und aus welchen Gründen eine Berufung eingelegt hat. Daher sollte man sich immer vor Augen halten, dass die zweite Instanz als Ergebnis der Untersuchung die Feststellungen in der ersten Instanz für den Steuerzahler verschärfen kann.

Nicht eindeutige oder widersprüchliche Berufung

Ist der Inhalt der Berufung nicht eindeutig oder ist er widersprüchlich, fordert die Steuerbehörde der ersten Instanz den Steuerpflichtigen auf, innerhalb einer Frist von 8 Tagen einen eindeutigen Antrag zu stellen. Wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Frist dieser Forderung nicht nachkommt, weist die Steuerbehörde der ersten Instanz die Berufung zurück.

Ergänzung des Sachverhalts in zweiter Instanz

Die neue ungarische StO definiert das Ergänzungsverfahren des Sachverhalts im Rahmen der zweiten Instanz im Vergleich zu den früheren Vorschriften detaillierter. So sieht sie eine gesonderte Frist von 90 Tagen vor, die nach dem Eintreffen der Anordnung der Steuerbehörde der zweiten Instanz bei der erstinstanzlichen Steuerbehörde beginnt, und die Verfahrensdauer wird nicht in die Frist für das Rechtsbehelfsverfahren einbezogen. Die neuen Bestimmungen, einschließlich der Beschränkung der Berufung auf neue Tatsachen oder Beweismittel, dürften die Anzahl wiederkehrender Verfahren verringern.

Unsere Experten kennen die geänderten Berufungsregelungen und wenden sie in ihrer täglichen Arbeit an. Daher empfehlen wir Ihnen, schnellstmöglich mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn Ihr Unternehmen in Steuerprüfungen involviert ist. Sie können uns gern mit der individuellen Erstellung von Berufungsschreiben und anderen Anträgen beauftragen. Wir übernehmen auch bereits ab Übernahme des Beglaubigungsschreibens vollumfänglich Mandantenvertretungen. Bei komplexen Betriebsprüfungen empfehlen wir ausdrücklich, dass die Steuerprüfung bereits von den ersten Minuten an unter der Aufsicht von Experten stehen sollte.

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