08.05.2018

Häufige Fehler ausländischer Privatpersonen bei der ungarischen Einkommensteuererklärung

szemelyi-jovedelemado

Die Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung (22. Mai) in Ungarn läuft bald ab. Bei bestimmten Einkommensarten ist es nicht immer leicht, zu entscheiden, ob sie deklariert werden müssen, und wenn ja, wo sie in der Erklärung deklariert werden sollten. Besonders für Ausländer, die in Ungarn eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, ist diese Frage nicht einfach. Wir nehmen in unserem Artikel die häufigsten Fehler unter die Lupe.

Einkommensteuer oder Vermögensteuer

In Ungarn gibt es – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – keine Besteuerung des Vermögens: in Ungarn gibt es ausschließlich die Besteuerung von Einkünften (bzw. bei bestimmten Vermögensgegenständen ist der Erwerb gebührenpflichtig). Dies bedeutet, dass Vermögensgegenstände (z.B. Immobilien) nicht in der Einkommensteuererklärung deklariert werden müssen, und darauf bzw. auf ihren Wertzuwachs keine Steuern in Ungarn anfallen.

Die Situation gestaltet sich dann anders, wenn mit Hilfe des Vermögensgegenstands Einkünfte erzielt werden. Wenn die Immobilie vermietet oder verkauft wird und die Erlöse aus dieser Immobilie die abzugsfähigen Aufwendungen und Kosten übersteigen, müssen die Einkünfte daraus deklariert und versteuert werden. Hierbei muss jedoch auch die Lage der Immobilie berücksichtigt werden. Wenn eine Immobilie vermietet wird, die nicht in Ungarn liegt, müssen Steuern auch im Ausland entrichtet werden. Wie wir in einem früheren Artikel bereits erwähnten, überlassen nämlich Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Besteuerung der Einkünfte aus der Immobilie dem Staat, in dem sie liegt (ohne Abkommen kann jedoch ein Doppelbesteuerungsrisiko entstehen).

Aus dem Ausland stammende Kapitaleinkünfte

Was passiert dann, wenn Einkünfte aus ausländischen Investitionen stammen? Es kommt häufig vor, dass Steuern von diesen Einkünften im Ausland abgezogen werden. So geht man selbstverständlich davon aus, dass mit diesen Einkünften nichts mehr zu tun ist, doch leider ist dies nicht der Fall.

Wenn der Steuerpflichtige in Ungarn steuerrechtlich ansässig ist, muss er seine Einkünfte aus Zinsen, Dividenden oder Börsentransaktionen grundsätzlich in Ungarn versteuern. Dies gilt gleichermaßen für in- und ausländische Staatsangehörige.

Kenntnisse über das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenland und Ungarn sind natürlich unerlässlich, aber generell kann gesagt werden, dass Zins- und Kursgewinne im Land der Ansässigkeit besteuert werden. Bei Dividendeneinnahmen hat auch das Quellenland das Recht, zu besteuern, aber der Grad der abzugsfähigen Steuern ist begrenzt.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist es am einfachsten, dem ausländischen Finanzinstitut rechtzeitig eine entsprechende Erklärung abzugeben. In diesem Fall wird die Quellensteuer nicht oder zumindest nur bis zum zulässigen Umfang einbehalten. Somit kann nicht vorkommen, dass von Zinseinnahmen in Deutschland Steuern in Höhe von 25% und weitere 5,5% der Kapitalertragssteuer als Solidaritätszuschlag abgezogen werden, und dann in Ungarn weitere Steuern in Höhe von 15% anfallen. Das heißt, statt 15% würde man insgesamt mehr als 40% Steuern bezahlen, die erst nach langwierigen Behördengängen aufgrund des Abkommens zurückgefordert werden könnten.

Im Ausland steuerbare Einkünfte in der ungarischen Einkommensteuererklärung

Es kann vorkommen, dass jemand mit Erfolg feststellt, dass er gemäß dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen eine seiner Einkünfte nicht in Ungarn, sondern im Ausland versteuern muss, obwohl er in Ungarn steuerlich ansässig ist. Man muss sich jedoch auch in der ungarischen Einkommensteuererklärung mit dieser Einkunftsart befassen.

In Ungarn steuerlich ansässige Privatpersonen haben in Ungarn eine unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. sie müssen grundsätzlich ihre Welteinkünfte besteuern. Wenn auf der Grundlage eines Abkommens eine Einkunftsart doch nicht in Ungarn besteuert wird, muss dieses steuerfreie Einkommen in der Einkommensteuererklärung in Ungarn deklariert werden. Das bedeutet im Wesentlichen, dass nach dieser Einkunftsart in Ungarn keine Steuern zu entrichten sind, aber sie gegenüber der Steuerbehörde angegeben werden muss. 

Einkünfte aus dem Verkauf beweglicher Gegenstände

Ein häufiger Fehler ist auch, dass man beim Verkauf von beweglichen Gegenständen davon ausgeht, dass auf die erwirtschafteten Erträge keine Steuern zu entrichten sind. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Nach dem Gesetz muss nicht deklariert oder ein Steuerbetrag entrichtet werden, wenn bewegliche Gegenstände für maximal 600.000 HUF (ca. 1.900 EUR) pro Jahr verkauft werden. Es fallen auch keine Steuern an, wenn die Erträge aus dem Verkauf 200.000 HUF (ca. 640 EUR) nicht übersteigen.

Daher ist es immer von großer Bedeutung, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die Vorschriften der jeweiligen nationalen, ausländischen und internationalen Gesetzgebung zu berücksichtigen.

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