15.08.2017

Die Anwendung der 183-Tage-Regelung

183-tage-regelungImmer mehr ungarische Gesellschaften sind von Steuerfragen betroffen, die im Zusammenhang mit ins Ausland entsandten Mitarbeitern stehen. Beinahe bei allen größeren Unternehmen in Ungarn arbeiten oder arbeiteten für eine kürzere bzw. längere Zeit ausländische Privatpersonen, auch haben viele ungarische Unternehmen Mitarbeiter ins Ausland entsandt. In der Regel bleiben diese Mitarbeiter weiterhin Angestellte des Unternehmens, von dem sie entsandt wurden. Nur die Arbeit wird von ihnen im Ausland ausgeübt, ihre steuerliche Ansässigkeit bleibt aber erhalten.

In solchen Fällen fällt es auch nicht immer leicht, die Steuerzahlungspflicht zu bestimmen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Angesichts dessen, dass bei der Bestimmung der Steuerzahlungspflicht zwei Staaten betroffen sind, muss das zwischen den zwei Staaten abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (falls vorhanden) untersucht werden.

Falls der Arbeitnehmer in einem Land arbeitet, das von seiner steuerlichen Ansässigkeit abweicht, wird gemäß des Abkommens das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich in dem Land besteuert, in dem die Arbeit ausgeübt wird.

Wir könnten nun glauben, dass dies doch gar nicht so kompliziert ist. Leider enden die Regelungen in Bezug auf die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jedoch nicht hiermit. Wenn das Arbeitsentgelt des Mitarbeiters nicht von der empfangenden Gesellschaft bezahlt wird, es nicht die im empfangenden Land befindliche Betriebsstätte des entsendenden Unternehmens belastet und der Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage im empfangenden Land verbringt, muss die Steuer doch in dem Land der Ansässigkeit entrichtet werden.

183-Tage-Regelung

Der einfachste Fall tritt ein, wenn das Gehalt oder der Lohn nicht die empfangende Gesellschaft belasten und die damit verbundenen Kosten auch nicht an sie weiterbelastet werden. In diesem Fall ist die Berücksichtigung der 183-Tage-Regelung auch ausreichend.

Die Kenntnis des Inhalts des Abkommens ist aber unbedingt wichtig. Frühere Abkommen haben die Prüfung der 183 Tage in der Regel innerhalb des Finanz- bzw. Kalenderjahres vorgeschrieben. Die neueren Abkommen betrachten aber in dieser Hinsicht einen, zu einem beliebigen Zeitpunkt im Steuerjahr beginnenden oder endenden 12-monatigen Zeitraum als relevant.

Beispiel: deutsch-ungarisches Abkommen

Das neue deutsch-ungarische Abkommen gehört ebenfalls zu den letzteren Vereinbarungen.

Der im Steuerjahr zu einem beliebigen Zeitpunkt beginnende oder endende 12-monatige Zeitraum muss vom jeweiligen Tag des gegebenen Monats bis zum jeweiligen Tag des 12. Folgemonats berechnet werden. Entsendet eine ungarische Gesellschaft seinen Mitarbeiter am 1. November 2017 nach Deutschland, dann dauert der zu prüfende Zeitraum bis zum 31. Oktober 2018, aber der vorangegangene 12-monatige Zeitraum muss natürlich auch geprüft werden.

Nehmen wir mal an, dass der Mitarbeiter am 15. Mai 2018 nach Ungarn zurückkehrt. Die Privatperson hält sich weder im Jahr 2017 noch 2018 für 183 Tage in Deutschland auf. In Anbetracht dessen, dass er innerhalb des 12-monatigen Zeitraums, der ab dem 1. November 2017 berechnet  wird, insgesamt mehr als 183 Tage in Deutschland verbringt, wird sein Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 15. Mai 2018 in Deutschland steuerpflichtig.

Bei der Prüfung der 183-Tage-Regelung ist es wichtig, alle Aufenthaltstage zu berücksichtigen, so auch Wochenenden und Urlaubstage. Daher dürfen diese Tage, falls der Mitarbeiter auch die Wochenenden in Deutschland verbringt, bei der Kalkulation auch nicht außer Acht gelassen werden.

Was passiert aber, wenn der Mitarbeiter an den Weihnachtsfeiertagen in seine ungarische Heimat reist? Würde die Privatperson Deutschland am 22. Dezember 2017 verlassen und erst am 8. Januar 2018 zurückkehren, würde die Anzahl der Tage, die er in Deutschland verbringt, nur 180 betragen. Demzufolge bliebe sein gesamtes, während der Entsendung verdientes Arbeitsentgelt in Ungarn steuerpflichtig.

Wenn der Arbeitnehmer im August wieder nach Deutschland zurückkehren würde, auch wenn nur für eine Woche, würde sein Deutschlandaufenthalt den Grenzwert erreichen und er wäre der 183-Tage-Regelung zufolge in Deutschland steuerpflichtig.

Besteuerung von Zuwendungen

Hierbei ist es auch wichtig zu bestimmen, welche der Elemente der an den Arbeitnehmer geleisteten Zuwendungen in Deutschland steuerpflichtig sind. Falls der Arbeitnehmer Spesen für seinen Auslandseinsatz in Deutschland bekommt, werden diese in Deutschland steuerpflichtig, da er sie für seine dortige Arbeit erhält. Es kann auch vorkommen, dass der Arbeitgeber auch die Wohnkosten des Mitarbeiters erstattet. Laut den Gesetzesregelungen in Ungarn gelten bei einer Geschäftsreise die Aufwendungen für die Unterkunft als steuerfreie Zuwendungen, es ist aber gut möglich, dass diese Regelung in Deutschland nicht so günstig ausfällt. Da der Arbeitgeber die Wohnkosten der Privatperson ausschließlich deswegen erstattet, weil sie im Ausland ihre Tätigkeit ausübt, werden diese Zuwendungen in Deutschland steuerbar und – falls es dort diesbezüglich keine Steuerbefreiung gibt – auch steuerpflichtig.

Auch aus den obigen Beispielen ist gut ersichtlich, dass bei der jeweiligen Mitarbeiterentsendung auf alle Details geachtet werden muss und erst nach einer genauen, detaillierten Prüfung bestimmt werden kann, welches Land die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuern kann. Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass über die im Ausland verbrachten Tage ein genauer Nachweis geführt werden sollte, da sie bei der Bestimmung der Steuerpflicht auch entscheidend sein können.

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