Die Bestimmungen des ab 2018 geltenden neuen Gesetzes über die Abgabenordnung (neue AO) und des Gesetzes über die Steuerverwaltungsordnung erläuterten wir bereits in mehreren Artikeln (z.B. hier und hier). Im ersten Teil unserer aktuellen zweiteiligen Artikelreihe behandeln wir die Regelungen der Steuerstrafe und der Verzugszinsen und dabei insbesondere die bedingte Milderung der Steuerstrafe, die die größte Änderung zu den früheren Regelungen darstellt.
Wann ist eine Steuerstrafe zu erwarten?
Eine Steuerstrafe kann in Ungarn nach steuerbehördlichen Steuerprüfungen auferlegt werden, wenn im Beschluss der Steuerbehörde eine Steuerdifferenz festgestellt wird (d.h. die Steuerbehörde im Wesentlichen feststellt, dass die Steuerschuld höher ist, als die, über die sich der Steuerzahler erklärte). Auch im Falle einer Steuerdifferenz ist die Auferlegung einer Steuerstrafe nur dann statthaft, wenn es sich um einen Steuerfehlbetrag handelt. Gemäß der neuen AO gilt die Steuerdifferenz zu Lasten des Steuerzahlers in Ungarn bei Selbstveranlagung nur dann als Steuerfehlbetrag, wenn die Steuerdifferenz nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet wurde bzw. eine staatliche Unterstützung in Anspruch genommen wurde. Es ist wichtig, dass die Überzahlung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Fälligkeitsdatums als Erfüllung der Steuerzahlungspflicht nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Überzahlung auch am ersten Tag der Steuerprüfung besteht.
Wie hoch ist das Ausmaß der Steuerstrafe?
Im Regelfall bleibt das Ausmaß der Steuerstrafe weiterhin 50% des Steuerfehlbetrags oder der unberechtigten Forderung. Allerdings werden im Gesetz bestimmte Verhaltensweisen strenger beurteilt, so dass die Höhe der Steuerstrafe 200% der Steuerschuld beträgt, wenn sie mit:
- dem Verschweigen der Einnahmen,
- der Erstellung und Verwendung von falschen Belegen, Büchern und Nachweisen (dieser Rechtsbegriff war in der vorherigen AO nicht enthalten),
- dem Fälschen oder Vernichten von Belegen, Büchern und Nachweisen zusammenhängt.
Außer im Fall der oben angeführten schwerwiegendsten Gesetzwidrigkeiten kann die Steuerbehörde in Ungarn die Höhe der bestimmten Steuerstrafe frei ermessen. Hier ist schon ein kleiner Gesinnungswandel zu bemerken, da früher eine Grundvoraussetzung für die Milderung der Steuerstrafe war, dass der Steuerpflichtige in der gegebenen Situation mit angemessener Sorgfalt umgeht, jetzt ist es nur eines der im Gesetz genannten (und ansonsten nicht enumerativen) Bewertungskriterien. Bei Milderung der Steuerstrafe oder Unterlassung der Festsetzung müssen auch die Höhe des Steuerfehlbetrags, die Umstände seiner Entstehung, die Schwere und Häufigkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Steuerzahlers (Handlung oder Versäumnis) in Betracht gezogen werden.
Die bedingte Milderung der Steuerstrafe
Die wichtigste Neuerung in der neuen AO in Verbindung mit der Auferlegung von Steuerstrafen ist die bedingte Milderung der Steuerstrafe. Das bedeutet im Wesentlichen, dass für den Fall, wenn der Steuerzahler in Ungarn von seinem Widerspruchsrecht über eine nachträgliche Steuerfeststellung in erster Instanz absieht und den im Beschluss vorgeschriebenen Steuerdifferenzbetrag bis zur Fälligkeit entrichtet, er von der Bezahlung von 50% der festgestellten Steuerstrafe befreit wird. Es ist offensichtlich, dass dies ein großer Vorteil ist, der es andererseits schwierig macht, zu entscheiden, ob es sich lohnt, in einem bestimmten Fall in Berufung zu gehen, oder nicht. Obwohl die Regelung zur Milderung der Steuerstrafe auf den ersten Blick einfach erscheint, sollte erwähnt werden, dass eine Menge Details zu beachten sind.
Verzugszinsen
Bei der Feststellung von einem Steuerfehlbetrag muss man auch mit der Bezahlung von Verzugszinsen rechnen. Ihre Höhe beträgt im Wesentlichen das Zweifache des Basiszinssatzes der Ungarischen Nationalbank. Verzugszinsen von der Steuerschuld können vom ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Datum des Protokolls über die Steuerprüfung, jedoch nicht länger, als für drei Jahre, berechnet werden. Bei Bewilligung von außergewöhnlichen Umständen kann die Höhe der Verzugszinsen auch gemindert werden, außer im Zusammenhang mit einem solchen Steuerfehlbetrag, bei dem die Minderung der Steuerstrafe nicht statthaft ist.
Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn sind bestens vorbereitet und erwarten in Verbindung mit Steuerstrafen oder auch mit der Erwägung einer Berufungsoption Ihre Anfragen. Als Bevollmächtigte übernehmen wir gerne die vollumfängliche Abwicklung.
dr. Tamás Felsmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel: +3618810621
tamas.felsmann@wtsklient.hu
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