31.07.2018

Sanktionen im neuen Gesetz über die Abgabenordnung II. – Versäumnisbußgeld

VersäumnisbußgeldIm ersten Teil unserer vor einem Monat gestarteten zweiteiligen Artikelreihe haben wir von den Sanktionen des ab 2018 geltenden neuen Gesetzes über die Abgabenordnung (neue AO) die Änderungen bezüglich Steuerstrafe und Verzugszinsen unter die Lupe genommen. Im zweiten Teil beschäftigen wir uns mit dem Versäumnisbußgeld, bzw. wir werden auch den Fall besprechen, wenn das Versäumnis / die Rechtsverletzung auf Falschinformationen der Steuerbehörde zurückzuführen ist.

Allgemeine Regeln zum Versäumnisbußgeld in Ungarn

Die neue AO definiert – im Gegensatz zur früheren postenweisen Auflistung – eine allgemeine Regel. Nach dieser Regel kann einem Steuerzahler, der eine Privatperson ist, im Falle der Verletzung der Steuerpflicht ein Versäumnisbußgeld bis zu 200.000 HUF (ca. 600 EUR), während einem Steuerzahler, der keine natürliche Person ist, ein Versäumnisbußgeld bis zu 500.000 HUF (ca. 1.500 EUR) auferlegt werden, es sei denn, die Rechtsnormen schreiben etwas anderes vor. Es gibt weiterhin Rechtsverletzungen, die schwerwiegender eingestuft werden. So ist zum Beispiel dem Steuerzahler, der eine steuernummerpflichtige Tätigkeit oder eine steuerpflichtige Tätigkeit ohne Steuernummer ausübt (also im Wesentlichen unsichtbar für die Finanzbehörde ist) ein Versäumnisbußgeld bis zu einem Betrag in der Höhe von 1 Million HUF (ca. 3.000 EUR) zu verhängen. Sollte der Steuerzahler seiner Pflicht zur Dokumentenaufbewahrung nicht nachkommen, also die in Druckform erstellten Rechnungen, Belege nicht aufbewahren, hat es sehr strenge Sanktionen zur Folge. In diesem Fall beträgt die Höchststrafe bei Firmen 500.000 HUF (ca. 1.500 EUR), und dürfte sich auf den Betrag belaufen, der durch das Produkt der Anzahl der fehlenden Rechnungen, bzw. Belege bestimmt wird.

Aufforderung zur Beendigung des Versäumnisses

Als Teil des kundenfreundlichen NAV-Konzeptes haben in Ungarn bereits die bis 2018 geltenden Regeln ermöglicht, dass Steuerzahler, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet waren (so in erster Linie die Privatpersonen) im Falle einzelner Versäumnisse von der Auferlegung von Versäumnisbußgeld befreit werden, und zwar selbst in den Fall, wenn das Versäumnis trotz Aufforderung der Steuerbehörde nicht nachgeholt wird. Die neue AO sieht bereits für alle Steuerzahler Verpflichtungen vor, und die Aufforderung zur Mängelbeseitigung in Verbindung mit diesen Verpflichtungen ist verpflichtend. So hat die Steuerbehörde zum Beispiel im Falle der versäumten Umsatzsteuererklärung in einer Mahnung mitzuteilen, dass die Steuererklärung möglichst bald einzureichen ist. In diesen Fällen sendet die Steuerbehörde zwei Mahnungen zu, in denen Sanktionen in Aussicht gestellt werden. Wichtig ist jedoch, dass die auferlegte Geldbuße nicht herabgesetzt werden kann, wenn die wiederholte Mahnung der Steuerbehörde ohne Erfolg bleibt. Bei Firmen hat es die Auferlegung eines Bußgeldes in der Höhe von 600.000 HUF (ca. 5.200 EUR) zur Folge.

Neue Bewertungskriterien bei der Verhängung der Geldbuße

Die ungarische Steuerbehörde verhängt aufgrund der kausalen Bewertung der Umstände ein Bußgeld, das sich nachhinein nach der Schwere des Versäumnisses richtet und im Verhältnis zur Interessenverletzung steht, oder verzichtet auf die Verhängung des Bußgeldes. Ein neues Gesetzeselement ist, dass die Steuerbehörde die Steuerpraxis sowie die allgemeine Bereitschaft des Steuerzahlers zur Einhaltung der Gesetze bei der Auferlegung von Versäumnisbußgeld berücksichtigt. Eine weitere Neuheit ist, dass das Gesetz den Zeitraum des rechtswidrigen Verhaltens als Bewertungskriterium nennt. Gemäß der Hauptregel der neuen AO kann das Versäumnisbußgeld im Falle der nicht gesetzmäßigen Erfüllung der Verpflichtung mehrmals, auch in erhöhtem Maße verhängt werden. Das Informationsmaterial der NAV über die Bußgeldpraxis der Steuerbehörde (3006/2018) finden Sie in ungarischer Sprache hier.

Zeitliche Grenze für das Versäumnisbußgeld  

Das Verhängen von Versäumnisbußgeld hat auch eine zeitliche Grenze, und zwar ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerbehörde von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangte. Nach diesem Zeitpunkt ist die Auferlegung eines Bußgeldes nicht zulässig. Diese Bestimmung findet aber keine Anwendung für Rechtsverletzungen, die während der Prüfung entdeckt wurden.

Befreiung von den Rechtsfolgen bei Falschinformationen der Steuerbehörde

Gemäß der neuen AO können keine Rechtsfolgen zu Lasten des Steuerzahlers festgestellt werden, wenn der Steuerzahler gemäß den Informationen, die auf der zu diesem Zweck errichteten Oberfläche der Webseite der Steuerbehörde – nach dem 1. Januar 2018 – veröffentlich wurden, vorgegangen ist. Wichtig ist, dass diese Regelung die Firmen nicht davon befreit, ihre Steuerschulden gegenüber der Steuerbehörde zu begleichen, die Steuern sind also auch in dem Fall zu entrichten, wenn die ungarische Steuerbehörde Falschinformationen mitteilt.

Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn sind bestens vorbereitet und erwarten in Verbindung mit Steuerstrafen oder auch mit der Erwägung einer Berufungsoption Ihre Anfragen. Als Bevollmächtigte übernehmen wir gerne die vollumfängliche Abwicklung.

 

dr. Tamás Felsmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel: +3618810621
tamas.felsmann@wtsklient.hu

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